Das Finanzgericht Köln (Az. 1 K 2206/21) entschied, dass ein Ersatzneubau auf dem Grundstück eines abgerissenen Wohnhauses nicht unter die steuerliche Förderung der Wohnraumoffensive fällt.
Altes Mietshaus abgerissen und durch Neubau ersetzt
Die Kläger, Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses, entschieden sich im Jahr 2020 gegen eine umfassende Sanierung des Altbaus. Statt die Immobilie auf modernen Standard zu bringen, ließen sie das Gebäude vollständig abreißen. Auf demselben Grundstück errichteten sie anschließend ein neues Einfamilienhaus, das erneut zu Wohnzwecken vermietet werden sollte.
Nach Abschluss der Bauarbeiten beantragten die Kläger die steuerliche Sonderabschreibung gemäß der Wohnraumoffensive, die 2019 zur Förderung neuen Mietwohnraums eingeführt wurde. Das zuständige Finanzamt lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, es handele sich nicht um neu geschaffenen, sondern lediglich um ersetzten Wohnraum.
Dagegen wehrten sich die Kläger vor dem Finanzgericht Köln.
Gericht: Kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen
Der 1. Senat des Finanzgerichts Köln bestätigte mit Urteil vom 12. September 2024 die Entscheidung des Finanzamts.
Die Richterinnen und Richter führten aus, dass die steuerliche Förderung aus der Wohnraumoffensive ausdrücklich nur bei tatsächlicher Schaffung neuen Wohnraums in Betracht komme. Ziel sei es, durch Neubau oder Ausbau zusätzlichen, bezahlbaren Wohnraum insbesondere für Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen zu schaffen. Der bloße Austausch eines bestehenden Wohngebäudes durch einen Neubau erfülle diese Anforderung nicht, da kein quantitativer Zuwachs an Wohnungen vorliege.
Auch der von den Klägern angeführte energetische und bauliche Fortschritt ändere nichts an der fehlenden Förderfähigkeit. Der Gesetzgeber habe für spätere Zeiträume zwar eine gesonderte Förderung für energetische Neubauten eingeführt, diese sei jedoch im Streitjahr noch nicht anwendbar gewesen. Das Gericht wertete das Vorgehen der Kläger vielmehr als Ersatzmaßnahme für eine Sanierung – und damit als nicht förderfähig.
Die Kläger haben Revision eingelegt, die nun beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 24/24 anhängig ist.
Tipp: Wer von steuerlichen Förderprogrammen profitieren will, sollte genau prüfen, ob die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Ersatzneubau ist nicht automatisch förderfähig – entscheidend ist, ob tatsächlich zusätzlicher Wohnraum entsteht. Auch moderne Standards allein reichen für eine steuerliche Sonderabschreibung nicht aus. Vor Maßnahmen sollte die steuerliche Einschätzung im Detail geprüft werden.
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