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FG Münster: Verluste durch Trickbetrug keine außergewöhnliche Belastung

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(2 Bewertungen)19.09.2025 Steuerrecht

Das Finanzgericht Münster (Az. 1 K 360/25 E) hat entschieden, dass eine 77-jährige Frau, die bei einem Schockanruf 50.000 € an Trickbetrüger zahlte, diese Summe nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen kann.

50.000 € durch fingierten Kautionsanruf verloren

Die Klägerin erhielt im November 2022 einen Anruf, bei dem sich ein Unbekannter als Rechtsanwalt ausgab und behauptete, ihre Tochter habe einen tödlichen Unfall verursacht und solle in Untersuchungshaft. Nur eine sofortige Kaution von 50.000 € könne dies verhindern. Auf Anweisung eines angeblichen Polizeibeamten hielt die Frau ihre Telefonleitungen offen, hob das Geld bei zwei Banken ab und übergab es einem Boten.

Später stellte sich alles als erfundene Geschichte heraus. Die Strafanzeige verlief ohne Erfolg, die Täter blieben unbekannt.

In ihrer Steuererklärung für 2022 machte sie die 50.000 € als außergewöhnliche Belastung geltend, da sie in einer Zwangslage gehandelt habe. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab und argumentierte, Betrugsopfer könnten ihre Verluste grundsätzlich nicht steuerlich ansetzen. Auch der Einspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen, woraufhin sie Klage beim Finanzgericht einreichte.

Kein Abzug, da allgemeines Lebensrisiko

Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG könnten nur solche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, die außerhalb des Üblichen liegen, zwangsläufig entstehen und existenziell notwendig sind. Trickbetrug sei jedoch ein verbreitetes Massenphänomen und stelle damit ein allgemeines Lebensrisiko dar, das jeden Telefonanschlussinhaber treffen könne.

Der Verlust von Bargeld gehöre zudem nicht zum lebensnotwendigen Bedarf, da die Klägerin über ausreichende Einkünfte aus Vermietung und Rente verfüge. Auch eine Zwangslage habe objektiv nicht bestanden. Die Klägerin sei nicht wegen eigenen Fehlverhaltens erpressbar gewesen, hätte aber zumutbare Alternativen gehabt, wie Rückfragen bei Polizei, Staatsanwaltschaft, ihrer Tochter oder einem Anwalt.

Dass sie dies subjektiv nicht erkannt habe, sei unerheblich, da es auf eine objektive Betrachtung ankomme. Selbst wenn der Sachverhalt gestimmt hätte, wäre eine Kautionszahlung nicht zwingend gewesen, da Untersuchungshaft keine Gefahr für Leib oder Leben begründe.

Das Gericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

Tipp: Bei verdächtigen Anrufen sollten Betroffene vor Geldübergaben immer erst eigenständig Rücksprache mit Polizei, Angehörigen oder rechtlichem Beistand halten und keine Zahlungen ohne schriftliche Bestätigung leisten, um finanzielle Schäden und steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Symbolgrafik:© Marco2811 - stock.adobe.com

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