Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied am 4. Dezember 2025 (Az. 4 K 1564/24), dass ein Ostergeschenk von 20.000 € Schenkungssteuer auslöst, da es kein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ mehr darstellt.
Ostergeschenk von 20.000 € überschreitet Steuerfreibetrag
Der heute 60 Jahre alte Kläger erhielt von seinem 2023 verstorbenen Vater seit März 2006 mehrfach Geldgeschenke zwischen 10.000 € und 50.000 €, einmal sogar 100.000 €. Vor der hier streitigen Schenkung zu Ostern 2015 hatte er bereits insgesamt 450.000 € erhalten und damit den für ihn geltenden Steuerfreibetrag von 400.000 € innerhalb von zehn Jahren überschritten. Bis Juli 2017 summierten sich die Zuwendungen auf insgesamt 610.000 €.
Das Vermögen des Vaters betrug zum Zeitpunkt der Schenkung rund 30 Mio. €, seine jährlichen Einkünfte aus einer GmbH & Co. KG lagen zwischen 1,7 Mio. € und 3,7 Mio. €.
Der Kläger erklärte in seiner Erbschaftsteuererklärung, dass er insgesamt acht Geldgeschenke als „übliche Gelegenheitsgeschenke“ erhalten habe, darunter das 20.000 €-Ostergeschenk vom 31. März 2015.
Das Finanzamt Kusel-Landstuhl setzte jedoch für diese Schenkung Schenkungssteuer in Höhe von 1.400 € fest. Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos.
FG: 20.000 € Ostergeschenk gilt nicht als übliches Geschenk
Das FG führte aus, dass der Begriff „übliche Gelegenheitsgeschenke“ unbestimmt sei und vom Gericht konkretisiert werden müsse.
Die Üblichkeit könne nicht anhand des Vermögens von Schenker oder Beschenktem beurteilt werden, da sonst in wohlhabenden Kreisen besonders wertvolle Geschenke steuerfrei blieben, während das gleiche Geschenk in weniger begüterten Kreisen steuerpflichtig wäre. Diese Differenzierung verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1). Maßgeblich sei die allgemeine Verkehrsanschauung.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sei das Ostergeschenk von 20.000 € nicht mehr als „übliches Gelegenheitsgeschenk“ anzusehen und daher steuerpflichtig. Das Gericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu, um unter anderem zu klären, ob die Üblichkeit nach breiten Bevölkerungskreisen oder nur nach dem Kreis des Schenkers bzw. Beschenkten zu bestimmen sei.
Tipp: Bei hohen Geldgeschenken sollte frühzeitig geprüft werden, ob diese den steuerlichen Freibetrag überschreiten. Auch bei traditionellen Anlässen wie Ostern oder Weihnachten können größere Zuwendungen steuerpflichtig werden. Eine detaillierte Dokumentation aller Schenkungen hilft, steuerliche Risiken zu minimieren.
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