Steigern Sie Ihre Sichtbarkeit und gewinnen Sie mehr Mandate. Jetzt 1 Monat kostenlos testen!Pfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Filesharing - Was tun bei Abmahnung?

Vermeintlich begangene Urheberrechtsverletzungen durch Internetnutzer in sog. P2P Tauschbörsen sind immer mehr das Ziel zahlreicher Rechtsanwälte in Abmahnkanzleien, welche tausendfach teure Abmahnung an Internetnutzer und Anschlussinhaber verschicken. Welche Forderungen dabei geltend gemacht werden und was für Betroffene zu beachten ist.

Abmahnung erhalten – was wird verlangt

Wer eine Abmahnung wegen illegalem Filesharing erhält, wird stets aufgefordert, eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Dem Empfänger wird seitens des Inhabers zur Last gelegt, ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk rechtswidrig heruntergeladen und damit anderen Nutzern nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht und nach § 16 UrhG rechtswidrig vervielfältigt zu haben. Der Betroffene soll mit dieser Unterlassungserklärung die sogenannte Wiederholungsgefahr ausräumen und sich verpflichten, das schädliche Verhalten in Zukunft nicht wieder vorzunehmen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung droht eine Vertragsstrafe meist in Höhe von über 5.000,00 €. Zudem werden pauschale Schadenersatzforderungen nach § 97 Abs. 2 UrhG als Folge der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung sowie Aufwendungsersatz nach § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG geltend gemacht. Im Aufwendungsersatz sind die Anwalts- sowie Rechtsverfolgungskosten enthalten, die dem Rechteinhaber unter anderem durch die Einschaltung der Kanzlei entstanden sind. Manch eine Abmahnung enthält sogar die Forderung Kopien des Werkes vom Computer zu löschen. Wird nicht bezahlt oder die Unterlassungserklärung nicht abgegeben, droht eine zivilrechtliche Klage vor dem zuständigen Gericht.

Handlungsempfehlung an Abgemahnte: keine Zahlung und keine Unterschrift

Zu aller erst sollten Empfänger Ruhe bewahren und sich keinesfalls mit der abmahnenden Kanzlei selbst in Verbindung setzen, sondern entsprechende Rechtsanwälte kontaktieren.  In keinem Fall sollte die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden, selbst wenn der Rechtsverstoß wissentlich begangen wurde. Wer die Unterlassungserklärung unterzeichnet, unterschreibt damit ein Schuldanerkenntnis, an das die Person auf Jahre gebunden ist, unabhängig davon, ob im Ergebnis überhaupt eine Haftung besteht oder nicht. Allenfalls sollte eine anwaltlich verfasste modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Diese ist im Gegensatz zu der vorformulierten Erklärung kein Schuldeingeständnis. Auch wenn sich die Person „keiner Schuld bewusst ist“, kann es im Einzelfall ratsam sein, eine abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben, um ein gerichtliches Verfügungsverfahren zu verhindern, mit Hilfe dessen der Rechteinhaber den Unterlassungsanspruch mit sehr hohen Kosten für den Abgemahnten gerichtlich durchsetzen kann.

Vom Versuch der Abmahnung selbstständig entgegenzutreten ist dringend abzuraten. Wer sich selbst an der Modifikation der Unterlassungserklärung versucht oder etwaige Muster aus dem Internet benutzt, läuft Gefahr, dass diese zu weit gefasst sind und sich somit unnötige Kosten auflädt. Ist die Erklärung hingegen zu eng gefasst, wird sie meist nicht von der abmahnenden Kanzlei anerkannt und es kann zur Klage kommen.

Besonders sollten die Geldforderungen nicht ohne vorherige Prüfung eines Anwaltes beglichen werden. Ob der Rechteinhaber überhaupt der Inhaber ist und ob die Urheberrechtsverletzung wirklich von Ihrem Internetanschluss begangen wurde muss zunächst anwaltlich überprüft werden. Auch können Fehler bei der Daten- und IP-Ermittlung durch die sog. Anti-Piracy-Unternehmen aufgetreten sein, so dass eine Haftung gar nicht besteht. In jedem Fall können aber die geltend gemachten Zahlungsansprüche gemindert werden. Abmahnungen sollten auch nicht einfach ignoriert werden. Meist folgt die Klage der Abmahnkanzlei.

Fazit bei Erhalt einer Abmahnung:

Vor allem die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung sollte nicht ohne vorherige Rücksprache mit einem Fachanwalt oder Rechtsanwalt vorgenommen werden, denn es bedarf der juristischen Fachsprache solche Erklärungen korrekt zu formulieren, um sich so vor weiteren Abmahnungen, teuren Gerichtsverfahren und anderen bösen Überraschungen zu schützen.  In jedem Fall sollten aber die von der Kanzlei gesetzten Fristen eingehalten werden, um die drohende Klage zu verhindern.

Quelle: Rechtsanwalt Gramm (Fachanwalt.de)

Symbolgrafik: ©  FM2 - Fotolia

 

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Roman und Persönlichkeitsrecht: Wenn Fiktion zur Rechtsverletzung wird
13.05.2025Redaktion fachanwalt.deUrheberrecht und Medienrecht
Roman und Persönlichkeitsrecht: Wenn Fiktion zur Rechtsverletzung wird

Mit Beschluss vom 18. März 2025 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg einen zentralen Aspekt im Spannungsfeld zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsschutz präzisiert. Die bloße Erkennbarkeit einer realen Person in einem Roman genügt demnach nicht, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung anzunehmen. Maßgeblich ist eine differenzierte Grundrechtsabwägung. Der Fall „Innerstädtischer Tod“: Ein Roman auf dem Prüfstand Im Mittelpunkt des Verfahrens stand der Roman "Innerstädtischer Tod", in welchem zwei Berliner Galeristen durch die Figuren Konrad und Eva-Kristin Raspe literarisch gespiegelt wurden. Die Kläger sahen darin eine unzulässige Identifizierbarkeit und fühlten sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie forderten daher, das Werk nicht weiter zu verbreiten. Das OLG...

weiter lesen weiter lesen

Verschärfte Anforderungen an die Prüfung der Quellenzuverlässigkeit bei Berichterstattung über Chatprotokolle
12.05.2025Redaktion fachanwalt.deUrheberrecht und Medienrecht
Verschärfte Anforderungen an die Prüfung der Quellenzuverlässigkeit bei Berichterstattung über Chatprotokolle

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. März 2025 entschieden, dass Medien besonders hohe Anforderungen an die Prüfung der Authentizität und Zuverlässigkeit ihrer Quellen erfüllen müssen, wenn sie über sensible Inhalte, wie Chatprotokolle mit mutmaßlich rechtsextremistischem Inhalt berichten. Insbesondere wenn die Informationen aus Dateien stammen, die durch Hackerangriffe erlangt wurden, sind Medien verpflichtet, die Echtheit der Daten und die Vertrauenswürdigkeit der Quelle sorgfältig zu überprüfen. Hintergrund des Urteils: Facebook-Chatprotokolle und Medienberichterstattung über rechtsextremistische Inhalte Im Jahr 2018 veröffentlichten zwei Medien, Artikel mit Zitaten aus Facebook-Chatprotokollen , die rechtsextremistische und fremdenfeindliche Äußerungen enthielten und...

weiter lesen weiter lesen
OLG Frankfurt zur Verdachtsberichterstattung: Anhörungspflicht vor Veröffentlichung
SternSternSternSternStern
(2 Bewertungen)28.04.2025Redaktion fachanwalt.deUrheberrecht und Medienrecht
OLG Frankfurt zur Verdachtsberichterstattung: Anhörungspflicht vor Veröffentlichung

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 20. März 2025 entschieden, dass eine Verdachtsberichterstattung nur dann rechtmäßig ist, wenn der betroffenen Person vorab konkret Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Diese Entscheidung verschärft die rechtlichen Anforderungen an eine ausgewogene journalistische Berichterstattung deutlich – insbesondere dort, wo Persönlichkeitsrechte betroffen sind. Die Ausgangslage: Darstellung in Dokumentation löst juristische Prüfung aus Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Medienunternehmen eine mehrteilige Dokumentation über den Tod des CDU-Politikers Uwe Barschel veröffentlicht. Ein ehemaliger Geheimagent wurde dabei so in Szene gesetzt, dass beim Publikum der Verdacht aufkommen konnte, dieser sei in den Fall verwickelt.   Obwohl der...

weiter lesen weiter lesen

Grenzen der Berichterstattung über das Privatleben von Prominenten
03.03.2025Redaktion fachanwalt.deUrheberrecht und Medienrecht
Grenzen der Berichterstattung über das Privatleben von Prominenten

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Urteil v. 6.2.2025 - 16 U 8/24 eine wichtige Entscheidung zur Berichterstattung über das Privatleben prominenter Personen getroffen. Kernfrage war, in welchem Umfang Medien über private Beziehungsdetails berichten dürfen, ohne Persönlichkeitsrechte zu verletzen. Die Berufung eines Verlagshauses wurde weitgehend zurückgewiesen, was klare Maßstäbe für das Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht setzt. Selbstöffnung & Berichterstattung über das Privatleben von Prominenten Ein entscheidendes Kriterium für die Zulässigkeit einer Berichterstattung ist die sogenannte " Selbstöffnung ". Das OLG Frankfurt stellte klar, dass diese nicht als Freibrief für eine umfassende mediale Durchleuchtung des Privatlebens interpretiert werden...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Rechtsanwalt gesucht?
Sie haben Fragen?