Vermeintlich begangene Urheberrechtsverletzungen durch Internetnutzer in sog. P2P Tauschbörsen sind immer mehr das Ziel zahlreicher Rechtsanwälte in Abmahnkanzleien, welche tausendfach teure Abmahnung an Internetnutzer und Anschlussinhaber verschicken. Welche Forderungen dabei geltend gemacht werden und was für Betroffene zu beachten ist.
Abmahnung erhalten – was wird verlangt
Wer eine Abmahnung wegen illegalem Filesharing erhält, wird stets aufgefordert, eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Dem Empfänger wird seitens des Inhabers zur Last gelegt, ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk rechtswidrig heruntergeladen und damit anderen Nutzern nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht und nach § 16 UrhG rechtswidrig vervielfältigt zu haben. Der Betroffene soll mit dieser Unterlassungserklärung die sogenannte Wiederholungsgefahr ausräumen und sich verpflichten, das schädliche Verhalten in Zukunft nicht wieder vorzunehmen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung droht eine Vertragsstrafe meist in Höhe von über 5.000,00 €. Zudem werden pauschale Schadenersatzforderungen nach § 97 Abs. 2 UrhG als Folge der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung sowie Aufwendungsersatz nach § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG geltend gemacht. Im Aufwendungsersatz sind die Anwalts- sowie Rechtsverfolgungskosten enthalten, die dem Rechteinhaber unter anderem durch die Einschaltung der Kanzlei entstanden sind. Manch eine Abmahnung enthält sogar die Forderung Kopien des Werkes vom Computer zu löschen. Wird nicht bezahlt oder die Unterlassungserklärung nicht abgegeben, droht eine zivilrechtliche Klage vor dem zuständigen Gericht.
Handlungsempfehlung an Abgemahnte: keine Zahlung und keine Unterschrift
Zu aller erst sollten Empfänger Ruhe bewahren und sich keinesfalls mit der abmahnenden Kanzlei selbst in Verbindung setzen, sondern entsprechende Rechtsanwälte kontaktieren. In keinem Fall sollte die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden, selbst wenn der Rechtsverstoß wissentlich begangen wurde. Wer die Unterlassungserklärung unterzeichnet, unterschreibt damit ein Schuldanerkenntnis, an das die Person auf Jahre gebunden ist, unabhängig davon, ob im Ergebnis überhaupt eine Haftung besteht oder nicht. Allenfalls sollte eine anwaltlich verfasste modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Diese ist im Gegensatz zu der vorformulierten Erklärung kein Schuldeingeständnis. Auch wenn sich die Person „keiner Schuld bewusst ist“, kann es im Einzelfall ratsam sein, eine abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben, um ein gerichtliches Verfügungsverfahren zu verhindern, mit Hilfe dessen der Rechteinhaber den Unterlassungsanspruch mit sehr hohen Kosten für den Abgemahnten gerichtlich durchsetzen kann.
Vom Versuch der Abmahnung selbstständig entgegenzutreten ist dringend abzuraten. Wer sich selbst an der Modifikation der Unterlassungserklärung versucht oder etwaige Muster aus dem Internet benutzt, läuft Gefahr, dass diese zu weit gefasst sind und sich somit unnötige Kosten auflädt. Ist die Erklärung hingegen zu eng gefasst, wird sie meist nicht von der abmahnenden Kanzlei anerkannt und es kann zur Klage kommen.
Besonders sollten die Geldforderungen nicht ohne vorherige Prüfung eines Anwaltes beglichen werden. Ob der Rechteinhaber überhaupt der Inhaber ist und ob die Urheberrechtsverletzung wirklich von Ihrem Internetanschluss begangen wurde muss zunächst anwaltlich überprüft werden. Auch können Fehler bei der Daten- und IP-Ermittlung durch die sog. Anti-Piracy-Unternehmen aufgetreten sein, so dass eine Haftung gar nicht besteht. In jedem Fall können aber die geltend gemachten Zahlungsansprüche gemindert werden. Abmahnungen sollten auch nicht einfach ignoriert werden. Meist folgt die Klage der Abmahnkanzlei.
Fazit bei Erhalt einer Abmahnung:
Vor allem die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung sollte nicht ohne vorherige Rücksprache mit einem Fachanwalt oder Rechtsanwalt vorgenommen werden, denn es bedarf der juristischen Fachsprache solche Erklärungen korrekt zu formulieren, um sich so vor weiteren Abmahnungen, teuren Gerichtsverfahren und anderen bösen Überraschungen zu schützen. In jedem Fall sollten aber die von der Kanzlei gesetzten Fristen eingehalten werden, um die drohende Klage zu verhindern.
Quelle: Rechtsanwalt Gramm (Fachanwalt.de)
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