Urheberrecht und Medienrecht

Filesharing - Was tun bei Abmahnung?

Zuletzt bearbeitet am: 16.02.2023

Vermeintlich begangene Urheberrechtsverletzungen durch Internetnutzer in sog. P2P Tauschbörsen sind immer mehr das Ziel zahlreicher Rechtsanwälte in Abmahnkanzleien, welche tausendfach teure Abmahnung an Internetnutzer und Anschlussinhaber verschicken. Welche Forderungen dabei geltend gemacht werden und was für Betroffene zu beachten ist.

Abmahnung erhalten – was wird verlangt

Wer eine Abmahnung wegen illegalem Filesharing erhält, wird stets aufgefordert, eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Dem Empfänger wird seitens des Inhabers zur Last gelegt, ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk rechtswidrig heruntergeladen und damit anderen Nutzern nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht und nach § 16 UrhG rechtswidrig vervielfältigt zu haben. Der Betroffene soll mit dieser Unterlassungserklärung die sogenannte Wiederholungsgefahr ausräumen und sich verpflichten, das schädliche Verhalten in Zukunft nicht wieder vorzunehmen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung droht eine Vertragsstrafe meist in Höhe von über 5.000,00 €. Zudem werden pauschale Schadenersatzforderungen nach § 97 Abs. 2 UrhG als Folge der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung sowie Aufwendungsersatz nach § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG geltend gemacht. Im Aufwendungsersatz sind die Anwalts- sowie Rechtsverfolgungskosten enthalten, die dem Rechteinhaber unter anderem durch die Einschaltung der Kanzlei entstanden sind. Manch eine Abmahnung enthält sogar die Forderung Kopien des Werkes vom Computer zu löschen. Wird nicht bezahlt oder die Unterlassungserklärung nicht abgegeben, droht eine zivilrechtliche Klage vor dem zuständigen Gericht.

Handlungsempfehlung an Abgemahnte: keine Zahlung und keine Unterschrift

Zu aller erst sollten Empfänger Ruhe bewahren und sich keinesfalls mit der abmahnenden Kanzlei selbst in Verbindung setzen, sondern entsprechende Rechtsanwälte kontaktieren.  In keinem Fall sollte die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden, selbst wenn der Rechtsverstoß wissentlich begangen wurde. Wer die Unterlassungserklärung unterzeichnet, unterschreibt damit ein Schuldanerkenntnis, an das die Person auf Jahre gebunden ist, unabhängig davon, ob im Ergebnis überhaupt eine Haftung besteht oder nicht. Allenfalls sollte eine anwaltlich verfasste modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Diese ist im Gegensatz zu der vorformulierten Erklärung kein Schuldeingeständnis. Auch wenn sich die Person „keiner Schuld bewusst ist“, kann es im Einzelfall ratsam sein, eine abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben, um ein gerichtliches Verfügungsverfahren zu verhindern, mit Hilfe dessen der Rechteinhaber den Unterlassungsanspruch mit sehr hohen Kosten für den Abgemahnten gerichtlich durchsetzen kann.

Vom Versuch der Abmahnung selbstständig entgegenzutreten ist dringend abzuraten. Wer sich selbst an der Modifikation der Unterlassungserklärung versucht oder etwaige Muster aus dem Internet benutzt, läuft Gefahr, dass diese zu weit gefasst sind und sich somit unnötige Kosten auflädt. Ist die Erklärung hingegen zu eng gefasst, wird sie meist nicht von der abmahnenden Kanzlei anerkannt und es kann zur Klage kommen.

Besonders sollten die Geldforderungen nicht ohne vorherige Prüfung eines Anwaltes beglichen werden. Ob der Rechteinhaber überhaupt der Inhaber ist und ob die Urheberrechtsverletzung wirklich von Ihrem Internetanschluss begangen wurde muss zunächst anwaltlich überprüft werden. Auch können Fehler bei der Daten- und IP-Ermittlung durch die sog. Anti-Piracy-Unternehmen aufgetreten sein, so dass eine Haftung gar nicht besteht. In jedem Fall können aber die geltend gemachten Zahlungsansprüche gemindert werden. Abmahnungen sollten auch nicht einfach ignoriert werden. Meist folgt die Klage der Abmahnkanzlei.

Fazit bei Erhalt einer Abmahnung:

Vor allem die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung sollte nicht ohne vorherige Rücksprache mit einem Fachanwalt oder Rechtsanwalt vorgenommen werden, denn es bedarf der juristischen Fachsprache solche Erklärungen korrekt zu formulieren, um sich so vor weiteren Abmahnungen, teuren Gerichtsverfahren und anderen bösen Überraschungen zu schützen.  In jedem Fall sollten aber die von der Kanzlei gesetzten Fristen eingehalten werden, um die drohende Klage zu verhindern.

Quelle: Rechtsanwalt Gramm (Fachanwalt.de)

Symbolgrafik: ©  FM2 - Fotolia

 

Diesen Artikel bewerten
Über den Autor





Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Urheberrecht und Medienrecht Recht am eigenen Bild – Bedeutung im Strafrecht einfach erklärt mit Beispielen

In Deutschland gilt das Recht am eigenen Bild und gehört zum Schutz der Persönlichkeitsrechte eines Menschen. Es besagt: Jeder ist frei, darüber zu entscheiden, ob und wie jemand sein Bild verwendet.  Die rechtliche Grundlage ist § 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Auf einer anderen Ebene greift das Kunsturhebergesetz, das neben dem Schutz von Kunstwerken auch das Recht am eigenen Bild regelt. Mit diesen Gesetzesbestimmungen wird Missbrauch vorgebeugt. Recht am eigenen Bild – was sagt das Gesetz? Das Recht am eigenen Bild ist ein Persönlichkeitsrecht, das jedem Menschen zusteht. Es besagt, dass niemand ohne Zustimmung des Betroffenen ein Foto oder Video von ihm ... weiter lesen

Urheberrecht und Medienrecht „Frauen-Aufreiß-Künstler“ muss Artikel über „Pick-Up-Artists“ dulden

Karlsruhe (jur). Verdient ein Student als Coach nebenberuflich sein Geld mit Tipps für schüchterne Männer zum „Frauen aufreißen“, muss er mit einer teils identifizierenden Berichterstattung rechnen. So darf die AStA-Zeitschrift einer Universität ihn mit seinem Vornamen und dem ersten Buchstaben seines Anfangsnamens nennen, wenn seine Tätigkeit als sogenannter Pick-Up-Artists und seinen Verführungstricks mit zunehmenden Übergriffen auf Frauen des Uni-Campus in Verbindung gebracht werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag, 19. Dezember 2022, veröffentlichten Urteil (Az.: VI ZR 65/21).  Im Streitfall war der Kläger, ein ... weiter lesen

Urheberrecht und Medienrecht Stahlrohrtisch E2 verletzt nicht Urheberrechte von E1

Frankfurt/Main (jur). Schräg oder senkrecht – bei einem Designstück ist dies ein entscheidender Unterschied. Ein Tischgestell mit senkrechten Verstrebungen ist daher nicht vergleichbar mit einem urhebergeschützten älteren Modell mit schrägen Verstrebungen, entschied am 29. November 2022 das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Az.: 11 U 139/21). Eine Urheberrechtsverletzung liege daher nicht vor. Das OLG wies damit Schadenersatzforderungen der Kinder des 1970 verstorbenen Architekten und Designers Egon Eiermann ab.  Eiermann hatte 1953 ein Tischgestell aus Stahlrohr entworfen, das heute „E1“ genannt wird. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass die ... weiter lesen

Urheberrecht und Medienrecht Rechtswidriger Polizei-Tweet zu wartenden Fußballfans

Münster (jur). Eine Polizeibehörde muss vor der Veröffentlichung von Twitter-Fotos wartender Fußballfans an der Einlasskontrolle eines Stadions schon genau hinsehen. Denn werden die Rechte Dritter an ihrem Bild mit der Veröffentlichung beeinträchtigt, müssen die mitgeteilten Tatsachen richtig und der damit verfolgte Zweck angemessen sein, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster mit Beschluss vom Montag, 28. November 2022 (Az.: 5 A 2808/19).  Damit bekam ein Fußball-Fan des 1. FC Magdeburg recht. Im Februar 2017 hatte der in der 3. Fußball-Bundesliga spielende Club gegen den MSV Duisburg gespielt. Das im Wedau-Station in Duisburg ... weiter lesen

Ihre Spezialisten