Steuerrecht

Finanzamt darf auch Kleinstbetriebe in dichter Folge prüfen

Zuletzt bearbeitet am: 01.03.2024

Hamburg (jur). Nach einer steuerlichen Betriebsprüfung können sich auch Klein- und Kleinstbetriebe nicht in Sicherheit wiegen. Denn im Folgejahr ist sofort eine sogenannte Anschlussprüfung möglich, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 21. Juli 2022, veröffentlichten Beschluss bekräftigt hat (Az.: VIII B 105/21). 

Er wies damit einen Freiberufler aus Hamburg ab. Nach einer steuerlichen Betriebsprüfung hatte er auf Ruhe vor dem Finanzamt gehofft. Doch die Prüfer schauten gleich im nächsten Jahr erneut vorbei. 

Das wollte er nicht akzeptieren, und so zog er vor Gericht. Das Finanzgericht (FG) Hamburg wies seine Klage ab (Urteil vom 23. August 2021, Az.: 3 K 53/21). Die Revision ließ das FG nicht zu. 

Auch das nahm der Freiberufler nicht hin; beim BFH legte er eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde ein. Doch auch die hatte keinen Erfolg. 

Bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben sei ein bestimmter Prüfungsturnus weder durch Gesetz noch durch die „Betriebsprüfungsordnung (Steuer)“ vorgegeben. Durch die bisherige Rechtsprechung sei geklärt, „dass die Finanzbehörden (…) auch solche Betriebe einer sogenannten Anschlussprüfung unterwerfen können“, heißt es in dem Leitsatz des BFH. 

Konkret verwiesen die Münchener Richter auf eigene Entscheidungen aus 2003 und 2006 (Beschluss vom 20. Oktober 2003, Az.: IV B 67/02 und Beschluss vom 14. März 2006, Az.: IV B 14/05). Warum eine Überprüfung dieser Rechtsprechung erforderlich sein könnte, habe der Kläger nicht dargelegt, so der BFH in seinem neuen Beschluss vom 7. Juni 2022. 

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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