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Finanzgericht bestätigt Direktanspruch auf Umsatzsteuer

Zuletzt bearbeitet am: 19.12.2024

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 15. August 2024 (Az. 5 K 40/22) einen Direktanspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer bejaht.

Vermögensloser Leistender und Verjährung

Ein Unternehmer klagte auf Erstattung von zu Unrecht in Rechnung gestellter und abgeführter Umsatzsteuer. Die Forderung richtete sich direkt gegen das Finanzamt, da die leistende GmbH aufgrund von Vermögenslosigkeit gelöscht und aufgelöst worden war. Zudem war der Erstattungsanspruch gegenüber der GmbH verjährt, was das Finanzamt in der Verteidigung seiner Position anführte.

Grundlage für den Anspruch ist die sogenannte „Reemtsma-Rechtsprechung“, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2007 geschaffen hatte (C-35/05). Diese ermöglicht es Leistungsempfängern, eine Erstattung direkt vom Fiskus zu verlangen, wenn die Geltendmachung beim Leistenden nicht mehr möglich oder unverhältnismäßig erschwert ist.

In Deutschland kann dies nach §§ 163 und 227 AO als Billigkeitsmaßnahme geltend gemacht werden.

Direktanspruch trotz Verjährung

Das Gericht entschied zugunsten des klagenden Unternehmers und bejahte einen Direktanspruch.

Es führte aus, dass die Vermögenslosigkeit der leistenden GmbH die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs unmöglich mache und somit ein Direktanspruch gegen das Finanzamt bestehe. Weiterhin sei das Finanzamt nicht berechtigt, sich auf die Verjährung des Anspruchs zu berufen, da der Anspruch des Unternehmers bereits auf anderer rechtlicher Grundlage bestand.

Das Finanzamt müsse die Rückzahlung leisten, unabhängig davon, ob der Leistende selbst die Verjährung geltend gemacht hätte. Diese Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH (VII R 30/14) und der Kriterien aus dem BMF-Schreiben vom 12. April 2022.

Die Revision wurde jedoch beim BFH eingelegt (XI R 27/24), sodass eine endgültige Klärung noch aussteht.

Tipp: Prüfen Sie im Falle eines insolventen Vertragspartners die Möglichkeit eines Direktanspruchs nach der Reemtsma-Rechtsprechung. Die rechtzeitige Geltendmachung beim Finanzamt kann entscheidend sein, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Symbolgrafik:© Stockwerk-Fotodesign - stock.adobe.com

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