Das Finanzgericht Düsseldorf entschied über die Bewertung eines Gewerbegrundstücks und die verfassungsrechtlichen Zweifel an den Grundsteuerregelungen (Az. 11 V 533/24 A (BG)).
Grundsteuerstreit: Finanzgericht prüft Nutzbarkeit von Gewerbegebäude
Im Rahmen eines Eilverfahrens hatte das Finanzgericht Düsseldorf die Nutzbarkeit eines Gewerbegebäudes zu prüfen.
Die Antragstellerin, Eigentümerin des Grundstücks, hatte dessen Wert bei einem Gesellschafterwechsel mit 200.000 € angegeben, während das Finanzamt den Grundsteuerwert auf 836.000 € festsetzte. Die Antragstellerin legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung für 636.000 €, da die Grundsteuerbewertung als verfassungswidrig angesehen werde. Sie argumentierte, dass die tatsächlichen Wertverhältnisse nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Das Gebäude, 2016 für 350.000 € aus einer Insolvenzmasse erworben, sei stark beschädigt und müsste entkernt werden. Es befinde sich im Rohbauzustand. Das Finanzamt entgegnete, dass spezifische Merkmale wie der Zustand des Gebäudes bei der Grundsteuerwertermittlung keine Rolle spielen.
Finanzgericht Düsseldorf: Teilerfolg bei Grundsteueranfechtung
Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Antrag teilweise statt und zweifelte die Rechtmäßigkeit des Bescheides an, soweit dieser einen Wert von 382.500 € überstieg.
Bei summarischer Prüfung erschienen die Zweifel berechtigt, dass das Grundstück als bebaut angesehen werden könne. Die vorgelegten Fotos belegten den Rohbauzustand, sodass eine bestimmungsgemäße Nutzung fraglich sei. Eine weitergehende Aussetzung wegen möglicher Verfassungswidrigkeit wurde abgelehnt, da kein besonderes berechtigtes Aussetzungsinteresse vorlag.
Das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung und der Vollzug eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes überwiege das Interesse der Antragstellerin.
Das Gericht hat eine Beschwerde gegen die Entscheidung zugelassen.
Tipp: Eigentümer von Grundstücken sollten bei der Bewertung des Grundsteuerwertes den tatsächlichen Zustand des Gebäudes detailliert dokumentieren und rechtzeitig Einspruch einlegen, wenn erhebliche Schäden vorliegen. Bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsregelungen sollten sie zusätzlich eine fundierte rechtliche Begründung liefern und das öffentliche Interesse abwägen.
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