Gute Kunde für Darlehensnehmer!
Fahrzeugbesitzer, welche Ihr Fahrzeug finanziert haben, schulden der Bank für den Fall eines erfolgreilchen Widerrufs des Darlehensvertrages (sog. "Widerrufsjoker") unter Umständen keinen Wertersatz.
Dies selbst dann, wenn der Darlehensnehmer in der Widerrufsinformation auf seine Wertersatzpflicht hingewiesen wurde. Dies jedenfalls dann, wenn die Belehrung zur Wertersatzpflicht in den Darlehensbedingungen von den denen in der Widerrufsinformation abwich. Ein solcher Widerspruch ist für den durchscnittlichen Darlehensnehmer irreführend, so das Landgericht Ravensburg (Urt. v. 29.01.2019, 2 O 240/18).
Ähnlich urteilte das Landgericht Ellwangen (Urt. v. 25.01.2018, 4 O 232/17): Angesichts des Warnzwecks des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB kann es nicht als ausreichend angesehen werden, dass der Verbraucher überhaupt auf eine mögliche Wertersatzpflicht hingewiesen wird. vielmehr muss diese auch korrekt sein. Der Anspruch auf Wertersatz gem. § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher nach § 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat, namentlich über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB und dem Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2.
Handelt es sich - wie beim finanzierten Fahrzeugkauf grundsätzlich der Fall - hingegen um ein verbundenes Geschäft, so fogt die Pflicht den Darlehensnehmer über die Wertersatzpflicht zu unterrichten, aus Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b EGBGB. Nach Ansicht des Landgerichts Ravensburg (Urt. 25.01.2018, 4 O 232/17) reicht es nicht aus, dass der Verbraucher/Darlehensnehmer überhaupt auf eine Wertersatzpflicht hingewiesen vielmehr muss die Belehrung auch korrekt sein. Nur so werde dem Warnzweck des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB gerecht.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen in Bankrechtsstreitigkeiten bundesweit.