Ein Inhaber eines Fischereischeins wandte sich in Nordrhein-Westfalen gegen eine Fischereiabgabe. Er hielt die Abgabe unter anderem deshalb für angreifbar, weil mit den Mitteln aus seiner Sicht allgemein Natur- und Artenschutz gefördert werde. Im konkreten Verfahren hatte er damit keinen Erfolg. Das Gericht stellte darauf ab, dass ökologische Verbesserungen nach der Würdigung des Verwaltungsgerichts auch der Förderung der Fischerei dienen können.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Oberverwaltungsgericht NRW hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
- Der Kläger erreichte damit keine Berufungszulassung gegen die Abweisung seiner Klage zur Fischereiabgabe von 24 Euro.
- Nach der Entscheidung können Mittel aus der Abgabe auch dann der Fischerei dienen, wenn geförderte Maßnahmen zugleich ökologische Verbesserungen betreffen.
- Im konkreten Verfahren wurde die besondere Sachnähe der Fischereischeininhaber zum Zweck der Abgabe nicht substantiiert in Frage gestellt.
- Der Beschluss ist nach den im Entscheidungstext genannten Vorschriften unanfechtbar.
Warum die 24 Euro für Angler zum Streit wurden
Der Kläger wandte sich gegen einen Bescheid vom 28. Dezember 2018. Er wollte erreichen, dass die Festsetzung der Fischereiabgabe aufgehoben und die gezahlten 24 Euro zurückerstattet werden.
Sein zentrales Argument: Die Abgabe diene nicht wirklich der Förderung der Fischerei, sondern allgemein dem Natur- und Artenschutz. Außerdem sah er vereinsungebundene Angler nicht als Gruppe, die für solche Zwecke besonders verantwortlich sei. Nach seiner Ansicht profitierten eher die Allgemeinheit oder Fischereirechtsinhaber von den geförderten Maßnahmen.
Das Verwaltungsgericht hatte die Klage bereits abgewiesen. Dagegen wollte der Kläger die Berufung zulassen lassen.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Beschluss vom 8. Juli 2026 den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Das Aktenzeichen lautet 9 A 1369/22.
Die Kernaussage lautet: Die Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Fischereiabgabe nach § 36 Abs. 2 LFischG NRW a. F., heute § 36a LFischG NRW, durfte danach als Abgabe zur Förderung der Fischerei bewertet werden.
Praktisch bedeutet das für diesen Fall: Der Hinweis auf ökologisch geprägte Projekte reichte nicht aus, um die Bewertung der Fischereiabgabe erfolgreich in Frage zu stellen. Entscheidend war nach der Würdigung im Verfahren, dass geförderte Maßnahmen über ökologische Verbesserungen hinaus auch die Fangaussichten von Fischereischeininhabern betreffen können.
Warum das Gericht die Einwände nicht ausreichen ließ
Das Gericht stellte zunächst klar, dass eine Berufung im Verwaltungsprozess nicht automatisch eröffnet ist. Wer die Zulassung der Berufung erreichen will, muss nach § 124a VwGO konkret darlegen, warum ein Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Dafür reicht es nicht, die frühere Argumentation nur zu wiederholen oder die Entscheidung pauschal für falsch zu halten. Erforderlich ist eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem Urteil. Genau daran fehlte es nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts.
Ökologische Maßnahmen können trotzdem der Fischerei dienen
Der Kläger meinte, die Abgabe finanziere in Wahrheit Natur- und Artenschutz. Das Gericht sah darin keinen durchgreifenden Einwand. Nach den Ausführungen im Verfahren konnten geförderte Maßnahmen über ökologische Verbesserungen hinaus auch die Fangaussichten von Fischereischeininhabern verbessern. Damit können sie wesentlich der Förderung der Fischerei dienen.
Fischereischeininhaber dürfen als belastete Gruppe erfasst werden
Der Kläger hielt vereinsungebundene Angler für nicht sachnah genug. Auch damit drang er nicht durch. Das Gericht verwies darauf, dass der Kläger den beschriebenen Vorteilen für abgabenpflichtige Fischereischeininhaber nichts Substanzielles entgegengesetzt habe.
Dass auch andere Gruppen Einfluss auf Gewässer und Ökosysteme haben können, schließt die Finanzierungsverantwortung von Fischereischeininhabern nach der Entscheidung nicht aus. Maßgeblich sei, dass sie auch für den Ausgleich selbst veranlasster Umwelteingriffe mit in die Pflicht genommen werden können.
Gruppennutzen muss nicht bedeuten, dass nur Angler profitieren
Der Kläger argumentierte außerdem, Maßnahmen wie Untersuchungen von Baggerseen, Hegepläne, die Wiederansiedlung des Lachses im Rhein oder Fortbildungen nützten eher der Allgemeinheit als den Anglern. Das Oberverwaltungsgericht sah darin im Wesentlichen nur die Behauptung des Gegenteils.
Das Verwaltungsgericht hatte die konkrete Mittelverwendung bereits gewürdigt und eine zumindest mittelbare Verwendung im Interesse der Abgabepflichtigen als ausreichend angesehen. Diese Bewertung wurde im Zulassungsverfahren nicht erfolgreich erschüttert.
Was die Entscheidung für Angler bedeutet
Für Inhaber von Fischereischeinen in NRW bestätigt die Entscheidung im konkreten Verfahren: Die Fischereiabgabe wird nicht schon dadurch erfolgreich in Frage gestellt, dass geförderte Projekte zugleich Natur, Arten oder Gewässer betreffen.
Der praktische Punkt ist die Abgrenzung. Nicht jede ökologische Maßnahme ist nach der Entscheidung automatisch ein rein allgemeiner Naturschutzvorteil. Wenn sie zugleich die Fischerei fördert oder Fischereischeininhabern mittelbar zugutekommt, kann dies für die Bewertung der Abgabe erheblich sein.
Auch wichtig: Wer gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung vorgehen will, muss im Zulassungsverfahren sehr genau darlegen, welcher Fehler dem Urteil anhaftet. Eine Wiederholung des bisherigen Vorbringens genügt nach der Entscheidung nicht.
Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Nicht nur pauschal widersprechen: Wer eine Entscheidung angreift, muss konkrete Rechtsfehler oder erhebliche Tatsachenfehler benennen.
- Nicht nur auf Naturschutz verweisen: Maßnahmen mit ökologischem Bezug können nach der Entscheidung trotzdem der Fischerei dienen.
- Den Gruppennutzen nicht zu eng verstehen: Ein Nutzen kann nach der gerichtlichen Würdigung auch mittelbar bei den Fischereischeininhabern ankommen.
- Verfahrensanforderungen beachten: Im Zulassungsverfahren gelten besondere Darlegungspflichten.
Redaktions-Tipp
Die Entscheidung zeigt: Bei Streit um eine Abgabe kommt es nicht nur auf die Bezeichnung einer geförderten Maßnahme an. Maßgeblich kann sein, ob die Maßnahme nach der gerichtlichen Würdigung der belasteten Gruppe tatsächlich oder mittelbar zugutekommt.
Häufige Fragen zur Fischereiabgabe in NRW
Müssen Angler in NRW die Fischereiabgabe weiter zahlen?
Nach dieser Entscheidung blieb die Festsetzung der Fischereiabgabe im konkreten Fall bestehen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt.
Ist die Fischereiabgabe rechtswidrig, wenn Geld in Naturschutz fließt?
Nicht automatisch. Das Gericht stellte im konkreten Verfahren darauf ab, dass ökologische Maßnahmen auch der Förderung der Fischerei dienen können, wenn sie den Fischereischeininhabern zugutekommen.
Warum bekam der Kläger seine 24 Euro nicht zurück?
Seine Klage gegen den Bescheid war bereits abgewiesen worden. Das Oberverwaltungsgericht sah keine ausreichenden Gründe, die Berufung gegen diese Entscheidung zuzulassen.
Was bedeutet Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion?
Gemeint ist eine Abgabe, die eine bestimmte Gruppe zur Finanzierung eines besonderen Sachzwecks heranzieht. Hier ging es nach der Entscheidung um die Förderung der Fischerei.
Kann gegen den Beschluss noch vorgegangen werden?
Der Beschluss ist nach den im Entscheidungstext genannten Vorschriften unanfechtbar.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
- Entscheidungsdatum: 8. Juli 2026
- Aktenzeichen: 9 A 1369/22
- Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht, Abgabenrecht, Fischereirecht
- Wichtige Normen: § 36 Abs. 2 LFischG NRW a. F., heute § 36a LFischG NRW, § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 47 GKG, § 52 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG
- Rechtskraft: Der Beschluss ist unanfechtbar.
Symbolgrafik:© KI








Sofortantwort 24/7