Gewerblicher Rechtsschutz

Focus-Ärztesiegel unlauter und irreführend

Zuletzt bearbeitet am: 14.02.2023

München (jur). Der Burda-Verlag darf seine Empfehlungs-Siegel für Ärzte nicht mehr verleihen. Das Siegel ist unlauter und irreführend, urteilte am Montag, 13. Februar 2023, das Landgericht München I (Az.: 4 HKO 14545/21). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. 

Das im Burda-Verlag erscheinende Magazin „Focus Gesundheit“ veröffentlicht jährlich eine „Ärzteliste“ mit den nach Recherchen des Magazins besten Ärztinnen und Ärzten Deutschlands. Gut bewerteten Ärzten bietet der Verlag für 2.000 Euro netto ein Siegel „Top-Mediziner“ oder „Focus-Empfehlung“ an, das diese zu Werbezwecken verwenden können. 

Das Siegel ist seit längerem umstritten, weil überwiegend Kollegen-Empfehlungen und Patientenbewertungen in die Bewertung eingehen. Die Wettbewerbszentrale klagte nun auf Unterlassung. 

Dem gab das Landgericht nun statt. Mit der Vergabe des Siegels verstoße der Burda-Verlag „gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot“. 

Zur Begründung erklärten die Münchener Richter, das Siegel erwecke den Eindruck, es werde „aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung“ vergeben, vergleichbar etwa dem Test-Siegel der Stiftung Warentest. Die Verbraucher würden erwarten, dass das Produkt oder die Dienstleistung „von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft wurde“. 

Hier flössen aber „ausschließlich subjektive Elemente“ in die Bewertung ein, insbesondere Kollegenempfehlungen und die Patientenzufriedenheit, rügte das Landgericht. 

Ohne Erfolg hatte der Burda-Verlag auch argumentiert, die Siegel seien ein „nachgelagerter Akt der Ärztelisten“ und daher wie diese von der Pressefreiheit umfasst. Dem folgte das Landgericht München I nicht. Der Verlag sei offenbar auch nicht auf die Einnahmen aus dem Siegel-Verkauf angewiesen, um sein Magazin zu finanzieren. 

Gegen dieses Urteil kann der Burda-Verlag noch Berufung zum Oberlandesgericht München einlegen. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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