Zahlt ein Mieter fortlaufend über mehrere Monate hinweg und pünktlich die Miete, kann dies eine ordentliche fristgemäße sowie eine außerordentliche fristlose Kündigung durch den Vermieter rechtfertigen. Um die Anforderung des § 569 Abs. 4 BGB zu erfüllen, muss der Vermieter im Kündigungsschreiben in der Regel die Daten der beanstandeten Zahlungseingänge aufführen. Ratsam ist eine Abmahnung bei verspäteter Zahlung verbunden mit der Androhung der Kündigung des Mietverhältnisses Wiederholungsfall. In einfach gelagerten Fällen soll es nach Auffassung mancher Gerichte sogar entbehrlich sein, die einzelnen Zahlungsdaten schriftlich oder in Textform zu benennen. Da die Rechtsprechung hier aber nicht einheitlich ist, ist jedem Vermieter zu raten, konkrete Daten zu nennen, um sich nicht angreifbar zu machen.
In der Rechtsprechungdes BGH, erstmals veröffentlicht in 2006, wird ausdrücklich anerkannt, dass fortlaufend unpünktliche Mietzahlungen nach entsprechender Abmahnung die fristlose Kündigung eines Mietvertrages rechtfertigen. Dabei wird den Anforderungen Genüge getan, wenn in der Kündigung die Daten der Zahlungseingänge für die maßgeblichen Monate exakt aufgeführt werden, so dass der Mieter die gegen ihn erhobenen Vorwürfe prüfen und gegebenenfalls auch widerlegen kann.
Anwaltlicher Rat ist in solchen Fällen zur Vermeidung von Formfehlern stets sinnvoll, um nicht Geld und Zeit zu verlieren.









