Häufig werden Fotos von Enkelkindern oder anderen Angehörigen bzw. Dritten auf Handys als Profilbild genutzt. Diese Bilder sind somit für jeden Kontakt zu sehen. Ist das erlaubt?
Erlaubt ist dies nur, wenn die abgebildete Person volljährig ist und ihre Zustimmung hierzu erteilt hat. Bei minderjährigen Kindern müssen die sorgeberechtigten Eltern hierfür ihre Zustimmung erteilen. Dies betrifft sämtliche sozialen Medien wie Facebook, Instagram, Twitter und WhatsApp. Liegt eine Zustimmung nicht vor, handelt es sich um einen Verstoß gegen Urheber- bzw. Lichtbildrechte. Das gilt unabhängig davon, wer das Foto aufgenommen hat. Wurde das Foto nicht selbst aufgenommen, benötigt man auch noch die Zustimmung des Fotografierenden. Dies betrifft regelmäßig weitergeleitete Fotos, die dann für das eigene Profil benutzt werden.
Grundsätzlich ist jede Person Träger des Rechts an ihrem eigenen Bild. Somit darf das Bildnis einer Person nur mit deren ausdrücklicher oder offensichtlicher Einwilligung zur Schau gestellt oder verbreitet werden. Dies ist insbesondere in den §§ 22, 23 des Kunst-und Urhebergesetzes (KUG) geregelt. Aber nicht nur das „Zurschaustellen„ eines derartigen Fotos bedarf der Zustimmung des hierauf Abgebildeten, sondern auch die Weitergabe in digitaler Form, also z.B. das Verschicken mit einem Messenger-Dienst.
Die Verletzung dieses Rechts am eigenen Bild kann zu Unterlassungsansprüchen führen, d. h. der Abgebildete, oder im Fall minderjähriger Kinder deren Eltern, kann die Beseitigung der Verletzung, also das Entfernen aus dem Internet bzw. sozialen Netzwerken etc. verlangen. Hinzu kommen auch mögliche Schadenersatzansprüche wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts. In einigen Fällen ist das Verbreiten, insbesondere von im privaten Bereich aufgenommenen Fotos (Spannerbilder), oder das Verbreiten von Fotos, welche den Gezeigten in seinem Ansehen verletzen ebenso wie die Verbreitung von Fotos unbekleideter Minderjähriger strafbar.
Es empfiehlt sich daher, bei jeder Verbreitung eines Fotos ohne Zustimmung, oder aber wenn minderjährige Kinder betroffen sind, sich zuvor Gedanken über eine entsprechende Zulässigkeit und etwaige Rechtsfolgen zu machen. Allein die allgemein weit verbreitete Praxis des Bilder Versendens und eine mögliche Unwissenheit führen nicht dazu, eine Rechtswidrigkeit entfallen zu lassen.
Rechtsanwalt Mathias Rambow
RAe WOLFF & RAMBOW PartG