Insolvenzrecht

Freiberufliche Arbeit bei Überschuldung gestärkt

Zuletzt bearbeitet am: 14.03.2024

Münster (jur). Wer während einer Privatinsolvenz einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, kann bis zu den Pfändungsgrenzen nicht nur den laufenden Gewinn sondern auch eine aus dieser Tätigkeit resultierende Steuererstattung für sich behalten. Bestehen noch Schulden beim Finanzamt, darf dies allerdings aufrechnen, wie das Finanzgericht (FG) Münster in einem am Montag, 4. November 2013, veröffentlichten Urteil vom 27. September 2013 entschied (Az.: 14 K 1917/12 AO).

Schuldner dürfen in der Insolvenz ihr Einkommen bis zur individuellen Pfändungsgrenze behalten, der darüber hinausgehende Verdienst geht an den Insolvenzverwalter und damit indirekt an die Gläubiger.

Bei einer selbstständigen Tätigkeit besteht das Problem, dass unstete Einkünfte aufs Konto fließen, denen aber auch unstete Ausgaben gegenüberstehen. Seit Juli2007 besteht die Möglichkeit, dass der Insolvenzverwalter eine selbstständige Tätigkeit „freigibt“. Dies bedeutet, dass der Schuldner Ausgaben tätigen darf, die im Zusammenhang mit seiner Arbeit stehen, und dass der Insolvenzverwalter auf eingehende Honorare nicht unmittelbar zugreift. Erst von seinem Gewinn muss der Schuldner den die Pfändungsgrenze übersteigenden Teil abgeben.

Im Streitfall hatte der Schuldner 2010 als selbstständiger Monteur gearbeitet. Der Insolvenzverwalter hatte diese Tätigkeit freigegeben. Aus seinen laufenden Einkünften leistete er Einkommensteuer-Vorauszahlungen an das Finanzamt. 2011 wurde die Einkommensteuer für 2010 aber letztlich auf Null festgesetzt, so dass sich ein Erstattungsanspruch von 816 Euro ergab.

Wie nun das FG Münster entschied, kann der Insolvenzverwalter nicht auf dieses Geld zugreifen. Für seine freigegebene Tätigkeit müsse ein Schuldner selbstverständlich Steuern zahlen; konsequenterweise habe er umgekehrt auch Anspruch auf eine Steuererstattung.

Im konkreten Fall nutzt dies dem Schuldner allerdings nichts: Das Finanzamt durfte die Erstattung mit noch offenen Steuerschulden aus 2009 verrechnen, urteilte das FG. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ es die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu.

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