Wer für die Arbeit im Personalrat freigestellt ist, arbeitet in dieser Zeit nicht im normalen Einsatzdienst. Trotzdem darf die Freistellung nicht dazu führen, dass die Besoldung sinkt. Genau darüber stritt ein Hauptbrandmeister, der zuvor überwiegend als Notfallsanitäter im Rettungsdienst eingesetzt war. Für Personalratsmitglieder im öffentlichen Dienst ist die Entscheidung wichtig, weil auch später eingeführte Zulagen eine Rolle spielen können.
Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden: Die Stadt musste dem Beamten für den Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 30. Juni 2024 eine Notfallsanitäterzulage zahlen, allerdings nur in deutlich geringerer Höhe als verlangt.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein freigestelltes Personalratsmitglied kann eine Notfallsanitäterzulage erhalten, wenn es ohne Freistellung voraussichtlich zulagenberechtigte Dienste geleistet hätte.
- Der Anspruch folgt nicht direkt aus den Zulagenregelungen, sondern aus dem Benachteiligungsverbot im Personalvertretungsrecht.
- Die Zulage musste hier auch berücksichtigt werden, obwohl sie erst nach Beginn der Freistellung eingeführt wurde.
- Das Gericht sprach 1.952,83 Euro plus Prozesszinsen zu. Der ursprünglich geltend gemachte höhere Betrag wurde nicht anerkannt.
- Die Höhe durfte geschätzt werden, weil tatsächliche Einsatzzeiten wegen der Freistellung nicht vorlagen.
Warum der Fall für Feuerwehr und Rettungsdienst wichtig ist
Der Beamte war als Hauptbrandmeister in der Besoldungsgruppe A9 mit Amtszulage im feuerwehrtechnischen Dienst tätig. Vor seiner Freistellung war er überwiegend als Notfallsanitäter im Rettungsdienst eingesetzt. Vom 1. August 2020 bis zum 30. Juni 2024 war er als Mitglied des Personalrats freigestellt.
Während seiner aktiven Dienstzeit gab es in Nordrhein-Westfalen noch keine gesetzliche Notfallsanitäterzulage. Diese wurde erst mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung vom 10. Mai 2022 eingeführt und später in veränderter Form in das Landesbesoldungsgesetz NRW überführt.
Die Dienststelle lehnte die Zahlung ab. Sie argumentierte, die Zulage setze den tatsächlichen Einsatz als Notfallsanitäter voraus. Eine Weiterzahlung komme außerdem nicht in Betracht, weil der Beamte die Zulage vor seiner Freistellung noch gar nicht erhalten habe.
Was entschieden wurde und warum das wichtig ist
Das Verwaltungsgericht Münster verpflichtete die Beklagte, den ablehnenden Bescheid vom 5. Juni 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2025 aufzuheben und dem Beamten eine Notfallsanitäterzulage in Höhe von 1.952,83 Euro zu gewähren. Zusätzlich sprach das Gericht Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Oktober 2024 zu.
Das Aktenzeichen lautet 5 K 2876/24. Der Fall ist praktisch bedeutsam, weil er zeigt: Bei freigestellten Personalratsmitgliedern zählt nicht nur, was sie tatsächlich während der Freistellung leisten. Es kommt auch darauf an, wie ihre Besoldung ohne die Freistellung voraussichtlich verlaufen wäre.
Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ist besonders wichtig: Eine Zulage kann nicht allein deshalb ausgeschlossen sein, weil sie erst während der Freistellung eingeführt wurde. Entscheidend ist die fiktive Betrachtung, ob sie ohne die Personalratstätigkeit angefallen wäre.
Warum das Gericht so entschieden hat
Nach Auffassung des Gerichts ergab sich der Anspruch nicht unmittelbar aus § 17a EZulV NRW a.F. oder aus § 64a LBesG NRW. Diese Regelungen knüpfen an die tatsächliche Tätigkeit oder den tatsächlichen Einsatz als Notfallsanitäter an. Der Beamte hatte im streitigen Zeitraum wegen seiner Freistellung keinen aktiven Dienst als Notfallsanitäter geleistet.
Der Anspruch folgte aber aus § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW. Danach darf die Freistellung eines Personalratsmitglieds keine Minderung der Besoldung zur Folge haben. Diese Vorschrift konkretisiert das allgemeine Benachteiligungsverbot des Personalvertretungsrechts.
Das Gericht stellte klar: Ein freigestelltes Personalratsmitglied soll so stehen, als hätte es seine bisherige Tätigkeit weitergeführt. Deshalb sind auch Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Beginn der Freistellung zu berücksichtigen. Dazu gehörte hier die Einführung der Notfallsanitäterzulage.
Die Notfallsanitäterzulage wertete das Gericht als Bestandteil der Besoldung. Sie sei keine bloße Erstattung konkreter Aufwendungen. Sie diene vielmehr dazu, der besonderen Verantwortung, den Fähigkeiten und Kenntnissen der Tätigkeit Rechnung zu tragen.
Warum nicht die volle geforderte Summe gezahlt werden musste
Der Beamte verlangte zuletzt 4.612,03 Euro. Das Gericht hielt diesen Betrag jedoch für deutlich zu hoch. Denn die Zulage fällt nicht für jeden Einsatz im Rettungsdienst an, sondern nur bei bestimmten zulagenberechtigten Funktionen.
Nach den Ausführungen des Gerichts kommt es insbesondere auf den tatsächlichen Einsatz oder die Einteilung als Transportführer eines Rettungswagens oder als Führer eines Notarzteinsatzfahrzeugs an. Nicht jeder Einsatz als Notfallsanitäter erfüllt danach automatisch die Voraussetzungen.
Weil der Beamte wegen seiner Freistellung keine tatsächlichen Einsatzzeiten hatte, konnte die Höhe nicht exakt berechnet werden. Das Gericht schätzte den Anspruch. Grundlage war eine Vergleichsbetrachtung mit anderen Notfallsanitätern der Beklagten, die ebenfalls nach A9 mit Amtszulage besoldet waren und im streitigen Zeitraum zulagenrelevante Dienste geleistet hatten.
Für den Zeitraum von Mai 2022 bis Juli 2023 ergab sich ein durchschnittlicher Anspruch von 1.042,80 Euro. Für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 30. Juni 2024 kamen 910,03 Euro hinzu. Zusammen ergab das 1.952,83 Euro.
Was Betroffene jetzt wissen müssen
Die Entscheidung betrifft vor allem freigestellte Personalratsmitglieder im öffentlichen Dienst, die vor ihrer Freistellung Tätigkeiten ausgeübt haben, für die später oder weiterhin Zulagen in Betracht kommen.
Wichtig ist die Unterscheidung: Wer freigestellt ist, erfüllt während der Freistellung häufig nicht die unmittelbaren Einsatzvoraussetzungen einer Zulage. Das schließt einen Anspruch aber nicht zwingend aus. Über das Benachteiligungsverbot kann eine fiktive Betrachtung erforderlich sein.
Gleichzeitig zeigt das Urteil eine Grenze: Die Höhe einer solchen Zulage wird nicht automatisch nach den eigenen Wunschannahmen berechnet. Wenn keine tatsächlichen Einsatzzeiten vorliegen, kann eine Schätzung anhand vergleichbarer Beschäftigter sachgerecht sein.
Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Nicht vorschnell aufgeben: Eine Freistellung bedeutet nicht automatisch, dass jede einsatzbezogene Zulage ausgeschlossen ist.
- Nicht nur auf frühere Zahlungen schauen: Auch später eingeführte Zulagen können relevant sein, wenn sie ohne Freistellung voraussichtlich angefallen wären.
- Die Höhe realistisch prüfen: Entscheidend sind zulagenberechtigte Dienste, nicht jede Tätigkeit im Rettungsdienst.
- Bescheide genau prüfen: Im Fall enthielt der Ausgangsbescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung. Das war für die Fristfrage bedeutsam.
Redaktions-Tipp
Freigestellte Personalratsmitglieder sollten bei neuen oder geänderten Zulagen prüfen, ob sie ohne Freistellung voraussichtlich in den begünstigten Tätigkeiten eingesetzt worden wären. Hilfreich können dabei vergleichbare Einsatzdaten aus derselben Dienststelle sein.
Häufige Fragen
Bekommt ein freigestelltes Personalratsmitglied weiter Zulagen?
Das kann der Fall sein. Entscheidend ist, ob die Freistellung sonst zu einer Minderung der Besoldung führen würde und ob die Zulage ohne Freistellung voraussichtlich angefallen wäre.
Gilt das auch, wenn die Zulage erst nach der Freistellung eingeführt wurde?
Nach der Entscheidung ja. Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Beginn der Freistellung können berücksichtigt werden.
Warum bekam der Beamte nicht die volle geforderte Summe?
Das Gericht hielt die Berechnung für zu hoch. Es stellte auf zulagenberechtigte Funktionen und eine Schätzung anhand vergleichbarer Kollegen ab.
Ist jede Tätigkeit als Notfallsanitäter zulagenberechtigt?
Nein. Nach den Ausführungen des Gerichts kommt es auf bestimmte Einsätze oder Einteilungen an, etwa als Transportführer eines Rettungswagens oder als Führer eines Notarzteinsatzfahrzeugs.
Welche Rolle spielt das Benachteiligungsverbot?
Es soll verhindern, dass Personalratsmitglieder wegen ihrer Freistellung schlechter stehen. Sie sind besoldungsrechtlich so zu behandeln, als hätten sie ihre bisherige Tätigkeit fortgeführt.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Verwaltungsgericht Münster
- Datum: 5. August 2026
- Aktenzeichen: 5 K 2876/24
- Rechtsgebiet: Beamtenrecht, Besoldungsrecht, Personalvertretungsrecht
- Wichtige Normen: § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW, § 7 Abs. 1 LPVG NRW, § 17a EZulV NRW a.F., § 64a LBesG NRW, § 287 Abs. 2 ZPO, § 173 Satz 1 VwGO
- Tenor im Kern: Gewährung einer Notfallsanitäterzulage in Höhe von 1.952,83 Euro plus Prozesszinsen, im Übrigen Klageabweisung beziehungsweise Verfahrenseinstellung nach Teilrücknahme
Symbolgrafik:© KI








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