Die Freistellung eines Arbeitnehmers birgt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer Risiken. In der Praxis werden Arbeitnehmer oftmals nach Ausspruch einer Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist von Ihrer Arbeitspflicht freigestellt. Der vorliegende Beitrag beleuchtet, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Freistellung nach einer Kündigung in Frage kommt.
Spannungsfeld nach Kündigung: Freistellung vs. Weiterbeschäftigungsanspruch
Der Arbeitnehmer wird durch den Arbeitsvertrag gem. § 611a Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, weisungsgebunden und fremdbestimmt für seinen Arbeitgeber in persönlicher Abhängigkeit zu arbeiten. Der Arbeitsvertrag begründet aber nicht nur die Pflicht des Arbeitnehmers zu arbeiten, sondern in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch einen Anspruch auf (Weiter-)Beschäftigung. Regelmäßig steht das Weiterbeschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers nach einer Kündigung im Spannungsverhältnis zum Freistellungsinteresse des Arbeitgebers. Denn dieser hat oftmals nach Ausspruch einer Kündigung kein Interesse mehr an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.
Einvernehmliche Freistellung nach einer Kündigung
Die einvernehmliche Freistellung kraft individueller Einzelvereinbarung (etwa in einem Aufhebungsvertrag, Vergleich) ist grundsätzlich zulässig und unproblematisch möglich, da der Anspruch auf Beschäftigung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ein dispositiver Anspruch ist. In der Regel einigen sich die Parteien auf die Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung des Lohns. Ferner stimmt der Arbeitnehmer einer Entbindung von der vertraglichen Beschäftigungspflicht zu. Gegenstand der Vereinbarung kann eine widerrufliche oder unwiderrufliche Freistellung sein: Während bei der widerruflichen Freistellung die Arbeitspflicht lediglich „ruht“, führt eine unwiderrufliche Freistellung zum endgültigen Erlöschen der Arbeitspflicht. Der Vorteil einer unwiderruflichen Freistellung besteht darin, dass bestehende und zukünftige Urlaubsansprüche angerechnet werden können, sofern die Anrechnung ausdrücklich in der Freistellungsvereinbarung erklärt wird. Bei einer widerruflichen Freistellung muss der Arbeitgeber zum Abbau der Urlaubsansprüche einen konkreten Zeitraum anordnen. Ansonsten muss der Urlaubsanspruch gem. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz abgegolten werden. Die Anordnung des Urlaubs kann zeitgleich mit der Freistellungserklärung erfolgen.
Einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber nach einer Kündigung
Bei einer einseitigen Freistellung erklärt der Arbeitgeber einseitig auf die Arbeitsleistung zu verzichten. Einer solchen Freistellung steht der (Weiter-) Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers entgegen. Dieser Konflikt ist durch Abwägung der widerstreitenden Interessen aufzulösen. Der Weiterbeschäftigungsanspruch wird verdrängt, wenn schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers überwiegen. Ein deutliches Überwiegen des Arbeitgeberinteresses wurde beispielsweise bei dringendem Verdacht einer gegen den Arbeitgeber gerichteten Straftat angenommen. Auf der anderen Seite ist die einseitige Freistellung unzulässig, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist oder der Arbeitnehmer bereits in der ersten Instanz erfolgreich mit seiner Kündigungsschutzklage war.
Der Arbeitnehmer kann sich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen eine unzulässige Freistellung zu Wehr setzen. Im Rahmen der Überprüfung erfolgt dann eine Interessenabwägung durch das Gericht.
Der Anspruch auf Vergütung bleibt grundsätzlich gem. § 615 BGB erhalten, da hinsichtlich der Arbeitsleistung in der Regel Annahmeverzug vorliegt. Ausnahmsweise, wenn das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass die Arbeitsleistung dem Arbeitgeber „schlechthin unzumutbar“ ist, liegt kein Annahmeverzug i. S. d. § 615 BGB vor. Der Arbeitnehmer verliert in diesem Fall seinen Lohnanspruch.
Möglichkeit der Freistellung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Eine Klausel, die eine einseitige Freistellung ermöglicht, kann grundsätzlich im Voraus bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags vereinbart werden. Problematisch ist dies in Fällen, in denen der Arbeitgeber einseitig vorformulierte Arbeitsverträge verwendet. Solche Klauseln sind nach der Rechtsprechung des BAG grundsätzlich unwirksam gem. § 307 Abs. 1 BGB. Sie stellen eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar, da die Rechte des Arbeitnehmers so wesentlichen eingeschränkt werden, dass der Vertragszweck gefährdet wäre, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Etwas anderes gilt, wenn die Klausel selbst gewichtige Arbeitgeberinteressen zur Rechtfertigung voraussetzt.
Freistellung nach einer Kündigung zum Zweck der Stellensuche
Gem. § 629 BGB besteht zugunsten des Arbeitnehmers nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Gewährung einer „angemessenen Zeit“ zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses. Die Norm soll gewährleisten, dass der Beschäftigte unmittelbar nach Beendigung seines alten Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle antreten kann, um seinen Unterhalt zu verdienen. In diesem Fall hängt der Vergütungsanspruch von den Voraussetzungen des § 616 BGB ab. Der Vergütungsanspruch bleibt erhalten, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Sofern zugunsten des Beschäftigten kein Anspruch auf Vergütung gem. § 616 BGB gegen seinen Arbeitgeber besteht, kann der Verdienstausfall unter Umständen als Aufwendungsersatz für Vorstellungskosten bei anderen Arbeitgebern geltend gemacht werden.
Anspruch auf Freistellung
Oft ist es aber umgekehrt: Der Arbeitnehmer ist sehr an einer Freistellung nach Ausspruch der Kündigung interessiert. Grundsätzlich besteht jedoch kein Anspruch auf eine Abfindung. Davon gibt es nur wenige Ausnahmen, etwa wenn ein Sozialplan oder ein Tarifvertrag eine Freistellung vorsehen.
Dennoch erreicht der Anwalt nach einer Kündigung meist eine Freistellung. Denn der Arbeitgeber muss das Gehalt bis zum Ende der Kündigungsfrist ohnehin bezahlen und ist manchmal auch ganz froh, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr kommt.
Manchmal hat man als Arbeitnehmer auch ein Interesse daran, eine Freistellung über das eigentliche Ende der Kündigungsfrist und somit eine Verlängerung der Kündigungsfrist zu erreichen, um sich aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus bewerben zu können.
Bei Fragen zur Freistellung und allen weiteren Fragen zur Kündigung beraten Sie Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht aus München Kupka & Stillfried.
Als Kanzlei für Arbeitsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und beraten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer rund um den Themenkreis „Freistellung nach einer Kündigung“.