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„Freiwilliges Weihnachtsgeld“ schützt nicht vor verpflichtender Zahlung

Erfurt (jur). Arbeitgeber können auch bei einem als „freiwillig“ bezeichneten aber fortlaufend bezahlten Weihnachtsgeld auch künftig zur Zahlung der Sonderzuwendung verpflichtet sein. Haben sie dann auch noch das Weihnachtsgeld fast immer in der gleichen Höhe gewährt, spricht dies ebenfalls für eine „betriebliche Übung“ und nicht für eine Honorierung der konkret erbrachten Arbeitsleistung, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Donnerstag, 4. Mai 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: 10 AZR 116/22). 

Danach können Arbeitgeber nicht erst im Nachhinein geltend machen, die Zahlung sei als Zusatzvergütung nur für geleistete Arbeit gedacht gewesen, nicht aber bei fortdauernder Krankheit. 

Im Streitfall ging es um einen Beschäftigten, der seit 2003 in einem Unternehmen aus dem Raum Villingen-Schwenningen arbeitete. Laut Arbeitsvertrag hatte er keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Doch ab 2010 machte der Arbeitgeber eine Kehrtwende. Er zahlte anfangs erst 400 Euro und dann in den Folgejahren 1.500 Euro Weihnachtsgeld. In den Lohnabrechnungen fand sich die Leistung teils mit dem Vermerk „freiw. Weihnachtsgeld“ wieder. 

Doch als der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankte, war ab 2018 Schluss mit dem weihnachtlichen Geldsegen. Der Arbeitgeber begründete dies damit, dass der Beschäftigte fortlaufend erkrankt war. 2020 habe zudem keiner der sieben Arbeitnehmer Weihnachtsgeld erhalten. Das Unternehmen sei „unauskömmlich“ gewesen. 

Der arbeitsunfähig erkrankte Mann klagte und meinte, dass ihm das Weihnachtsgeld auch für die Jahre 2018 bis 2020 zustehe. Wegen der fortlaufenden Zahlung sei eine „betriebliche Übung“ entstanden, so dass er auch künftig das Weihnachtsgeld beanspruchen könne. 

Das BAG urteilte mit Blick auf die bisher erhaltenen Weihnachtsgeldzahlungen am 25. Januar 2023, dass dem Kläger für die Jahre 2018 bis 2020 eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 2.850 Euro zusteht. Zwar beinhalte der Arbeitsvertrag keinen Weihnachtsgeldanspruch. Mit der mindestens dreimal hintereinander gewährten Zahlung sei aber eine „betriebliche Übung“ entstanden, die den Arbeitgeber auch künftig zur Zahlung der Sonderzuwendung verpflichtet. 

Der Arbeitnehmer könne wegen der fortlaufenden Zahlung nach den Geboten von Treu und Glauben damit rechnen, dass er diese nun immer erhält. Allein der Freiwilligkeitshinweis auf der Lohnabrechnung reiche nicht aus, um dem Arbeitnehmer die Einmaligkeit der Zahlung zu verdeutlichen. Denn der Zusatz „freiw.“ könne auch so verstanden werden, dass der Arbeitgeber diese „freiwillig“ aber regelmäßig zahlt, obwohl dies in Tarif- und Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen nicht festgelegt wurde. Bei mehrdeutigen Auslegungen gelte die für den Arbeitnehmer günstigere Version, betonte das BAG. 

Der Arbeitgeber habe auch nicht belegen können, dass sich die „Weihnachtsgeld“-Höhe nach der erbrachten Arbeitsleistung richten soll. Dagegen spreche, dass die Höhe der Sonderzuwendungen jeweils über mehrere Jahre weitgehend gleich und geringer als ein Monatslohn war.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© blende11.photo - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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