Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Friedhofsskulpturen gestohlen: Haftstrafen nach Serie auf Grabstätten

In dem Strafverfahren ging es um zahlreiche Bronzeplastiken, Skulpturen, Reliefplatten und Umfriedungen, die nach den Feststellungen der Kammer von Grabstätten entwendet wurden. Ein Ehepaar aus Mecklenburg-Vorpommern wurde deshalb wegen einer Serie von Friedhofsdiebstählen verurteilt. Auch ein Weiterverkäufer wurde schuldig gesprochen, weil er gestohlene Gegenstände weiterveräußert haben soll.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Ehepaar wurde wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in 28 Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen verurteilt.
  • Die Freiheitsstrafen betragen vier Jahre und vier Monate sowie vier Jahre und zwei Monate.
  • Ein weiterer Angeklagter wurde wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 18 Fällen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
  • Das Gericht ordnete gegen das Ehepaar die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 8.000 Euro an. Der Weiterverkäufer soll 2.100 Euro Wertersatz leisten.
  • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.

Welche Friedhöfe und Gegenstände betroffen waren

Nach den Feststellungen der Strafkammer wurden zwischen 2023 und 2025 zahlreiche Bronzeplastiken, Skulpturen, Reliefplatten und Umfriedungen von Grabstätten gestohlen. Die Taten ereigneten sich hauptsächlich auf Berliner Friedhöfen. Betroffen waren außerdem Friedhöfe in Lübeck, Hamburg, Rostock und Potsdam.

Einige Werke waren nach Angaben des Gerichts auch kunsthistorisch bedeutsam. Das schwerste entwendete Stück wog 150 Kilogramm. Besonders verwerflich bewertete die Kammer den Diebstahl einer Jesus-Figur von einem Kindergrab in Berlin.

Was das Gericht entschieden hat

Nach der Pressemitteilung vom 9. Juli 2026 hat die 12. Große Strafkammer entschieden, dass das Ehepaar wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in 28 Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt wird. Das Aktenzeichen lautet 512 KLs 26/25.

Der männliche Angeklagte erhielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten. Die weibliche Angeklagte erhielt vier Jahre und zwei Monate. Gegen beide ordnete das Gericht außerdem die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 8.000 Euro an.

Der weitere Angeklagte aus Berlin wurde wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 18 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Zusätzlich soll er 2.100 Euro Wertersatz leisten.

Alle Angeklagten hätten bei ihren jeweiligen Taten gewerbsmäßig gehandelt. Nach der Pressemitteilung bedeutet dies, dass sie mit den Taten zumindest teilweise ihren Lebensunterhalt bestritten.

Wie die Diebstähle abliefen

Nach der mündlichen Urteilsbegründung wurden die Diebstähle zumeist im Schutz der Dunkelheit verübt. Das Ehepaar soll schweres Werkzeug verwendet haben, darunter sogenannte Kuhfüße und Stemmeisen. Damit wurden Plastiken und Reliefs aus Verankerungen gelöst, abgeschraubt oder gewaltsam herausgebrochen.

Das Diebesgut wurde nach den Feststellungen der Kammer teilweise an den mitangeklagten Weiterverkäufer veräußert. Dieser soll die Gegenstände in Kenntnis ihrer deliktischen Herkunft an Abnehmer im Bundesgebiet und in der Schweiz gewinnbringend weiterverkauft haben. Bei einigen Taten nahm er die deliktische Herkunft nach den Feststellungen des Gerichts zumindest billigend in Kauf.

Die Angeklagten waren in der Hauptverhandlung geständig. Hinsichtlich weiterer zunächst angeklagter Taten wurde das Verfahren im Laufe der Hauptverhandlung im Hinblick auf die verbleibenden Tatvorwürfe beschränkt.

Warum das Gericht so entschieden hat

Rechtlich ging es beim Ehepaar um Diebstahl nach § 242 StGB und um den besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB. In der Pressemitteilung wird § 242 StGB dahin wiedergegeben, dass bestraft wird, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Auch der Versuch ist strafbar.

Zu § 243 StGB heißt es in der Pressemitteilung, dass der Diebstahl in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird. Ein besonders schwerer Fall liegt danach in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig stiehlt.

Beim Weiterverkäufer ging es um Hehlerei nach § 259 StGB und gewerbsmäßige Hehlerei nach § 260 StGB. Nach dem in der Pressemitteilung wiedergegebenen Gesetzestext erfasst § 259 StGB unter anderem das Ankaufen, Sich- oder einem Dritten-Verschaffen, Absetzen oder Absetzenhelfen einer Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, wenn dies geschieht, um sich oder einen Dritten zu bereichern.

§ 260 StGB sieht nach der Pressemitteilung für gewerbsmäßige Hehlerei eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Die Entscheidung betrifft nach den Feststellungen des Gerichts entwendete Gegenstände von Grabstätten, darunter Skulpturen, Reliefplatten und Umfriedungen. Einige der Werke waren auch kunsthistorisch bedeutsam.

Für den Weiterverkäufer stellte die Kammer fest, dass er das Diebesgut in Kenntnis seiner deliktischen Herkunft weiterveräußert habe. Bei einigen Taten habe er die deliktische Herkunft zumindest billigend in Kauf genommen.

Bis auf eine Plastik konnten alle entwendeten Güter an die jeweils Berechtigten zurückgegeben werden. Hinsichtlich der nicht wiederauffindbaren Skulptur hat das angeklagte Ehepaar Ersatz in Höhe des Wertes zu leisten. Soweit der Weiterverkäufer seinen Kunden den jeweiligen Kaufpreis noch nicht rückerstattet hat, hat auch er Wertersatz zu leisten.

Welche Punkte Betroffene beachten können

  • Herkunft der Gegenstände: Nach den Feststellungen des Gerichts ging es beim Weiterverkäufer um den Umgang mit Gegenständen deliktischer Herkunft.
  • Betroffene Grabkunst: Nach den Feststellungen des Gerichts waren auch kunsthistorisch bedeutsame Werke betroffen.
  • Bewertung einzelner Taten: Die Kammer bewertete den Diebstahl einer Jesus-Figur von einem Kindergrab als besonders verwerflich.
  • Rechtskraft: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.

Redaktions-Tipp

Die Pressemitteilung hebt hervor, dass bis auf eine Plastik alle entwendeten Güter an die jeweils Berechtigten zurückgegeben werden konnten. Zugleich bleibt zu beachten, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Häufige Fragen

Welche Strafen gab es für die Friedhofsdiebstähle?

Das Ehepaar erhielt Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und vier Monaten sowie vier Jahren und zwei Monaten. Grundlage waren 28 Fälle gewerbsmäßigen Diebstahls und zwei versuchte Diebstähle.

Warum wurde der Weiterverkäufer verurteilt?

Er wurde wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 18 Fällen verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts veräußerte er gestohlene Gegenstände weiter und kannte ihre deliktische Herkunft oder nahm sie bei einigen Taten zumindest billigend in Kauf.

Was bedeutet gewerbsmäßiger Diebstahl?

Gewerbsmäßig bedeutet hier nach der Pressemitteilung, dass die Täter mit den Taten zumindest teilweise ihren Lebensunterhalt bestritten.

Bekommen die Berechtigten die gestohlenen Stücke zurück?

Nach der Pressemitteilung konnten bis auf eine Plastik alle entwendeten Güter an die jeweils Berechtigten zurückgegeben werden. Hinsichtlich der nicht wiederauffindbaren Skulptur hat das angeklagte Ehepaar Ersatz in Höhe des Wertes zu leisten.

Ist das Urteil endgültig?

Nein. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.

Entscheidungsdaten

  • Gericht: Landgericht Berlin I, 12. Große Strafkammer
  • Entscheidungsdatum: 9. Juli 2026
  • Aktenzeichen: 512 KLs 26/25
  • Rechtsgebiet: Strafrecht
  • Wichtige Normen: § 242 StGB, § 243 StGB, § 259 StGB, § 260 StGB
  • Rechtskraft: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Symbolgrafik:© KI

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Eingestellte Anklagepunkte: Nach dem Urteil ist die Beschwerde zu spät
21.07.2026Redaktion fachanwalt.deStrafrecht
Eingestellte Anklagepunkte: Nach dem Urteil ist die Beschwerde zu spät

Wenn in einer laufenden Hauptverhandlung einzelne Anklagepunkte vorläufig ausgeklammert werden, ist der Fall für die Beteiligten damit nicht zwingend erledigt. Die Staatsanwaltschaft kann versuchen, solche Verfahrensteile wieder in die Verhandlung hineinzunehmen. Entscheidend ist aber der Zeitpunkt: Nach der Verkündung des Urteils lässt sich dieses Ziel im selben Verfahrensabschnitt nicht mehr erreichen. Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen nachträglicher Beschwerden in Strafverfahren. Das Wichtigste in Kürze Das OLG Köln hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unzulässig verworfen. Die beanstandete Verfahrensweise hatte sich mit der Urteilsverkündung prozessual erledigt. Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setzt eine konkrete Wiederholungsmöglichkeit im selben...

weiter lesen weiter lesen

Cum-Ex-Kronzeuge behält Bewährung trotz Millionen-Steuerschaden
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)14.07.2026Redaktion fachanwalt.deStrafrecht
Cum-Ex-Kronzeuge behält Bewährung trotz Millionen-Steuerschaden

Wer an schweren Steuerstraftaten beteiligt war, kann unter besonderen Voraussetzungen dennoch eine deutlich mildere Strafe erhalten. Genau das zeigt ein Cum-Ex-Verfahren, in dem ein früherer Rechtsanwalt und Kapitalmarktexperte als erster Kronzeuge umfassend mit den Strafverfolgungsbehörden kooperierte. Für die Praxis ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt, wie stark Aufklärungshilfe bei der Strafzumessung ins Gewicht fallen kann. Zugleich bleibt klar: Der Fall betraf Steuerhinterziehung in fünf Fällen und einen Steuerschaden in dreistelliger Millionenhöhe. Das Wichtigste in Kürze Der Angeklagte bleibt wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, zusätzlich wurde ein...

weiter lesen weiter lesen
Kindliche Sexpuppen: Kauf, Besitz und Vertrieb bleiben strafbar
09.07.2026Redaktion fachanwalt.deStrafrecht
Kindliche Sexpuppen: Kauf, Besitz und Vertrieb bleiben strafbar

Wer eine Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild bestellt, besitzt oder weitergibt, kann sich nicht darauf berufen, dass es um rein private Sexualität geht. Genau diese Annahme stand im Zentrum zweier Verfassungsbeschwerden gegen das strafbewehrte Verbot in § 184l StGB . Für Käufer, Besitzer und Anbieter solcher Gegenstände ist die Entscheidung praktisch wichtig, weil das Verbot bestehen bleibt. Das Bundesverfassungsgericht sieht den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung als gerechtfertigt an, weil der Gesetzgeber Kinder vor sexualisierter Gewalt schützen darf und muss. Das Wichtigste in Kürze Kauf, Besitz und Inverkehrbringen von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild bleiben nach § 184l StGB strafbar. Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Strafvorschrift...

weiter lesen weiter lesen

Neuer 7. Strafsenat in Leipzig gebildet
03.07.2026Redaktion fachanwalt.deStrafrecht
Neuer 7. Strafsenat in Leipzig gebildet

Der Bundespräsident hat zwei Richter und eine Richterin am Bundesgerichtshof ernannt. Das Präsidium hat die drei neu ernannten Mitglieder dem zum 1. Juli 2026 neu gebildeten 7. Strafsenat mit Sitz in Leipzig zugewiesen. Die Mitteilung nennt außerdem, für welche Revisionen in Strafsachen dieser Senat zuständig ist. Das Wichtigste in Kürze Das Präsidium hat die drei neu ernannten Mitglieder dem zum 1. Juli 2026 neu gebildeten 7. Strafsenat mit Sitz in Leipzig zugewiesen. Der Senat ist für Revisionen in Strafsachen aus den Bezirken der Oberlandesgerichte Bamberg, Bremen, Koblenz, Oldenburg, Schleswig und Stuttgart zuständig. Der Bundespräsident hat zwei Richter und eine Richterin neu an den Bundesgerichtshof ernannt. Die neu ernannten Mitglieder waren zuvor als Vorsitzender Richter am...

weiter lesen weiter lesen

Rechtsanwalt gesucht?
Sie haben Fragen?
Fall in wenigen Worten schildern
Kostenlose KI-Einschätzung erhalten
Jetzt Hilfe erhalten