In dem Strafverfahren ging es um zahlreiche Bronzeplastiken, Skulpturen, Reliefplatten und Umfriedungen, die nach den Feststellungen der Kammer von Grabstätten entwendet wurden. Ein Ehepaar aus Mecklenburg-Vorpommern wurde deshalb wegen einer Serie von Friedhofsdiebstählen verurteilt. Auch ein Weiterverkäufer wurde schuldig gesprochen, weil er gestohlene Gegenstände weiterveräußert haben soll.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Ehepaar wurde wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in 28 Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen verurteilt.
- Die Freiheitsstrafen betragen vier Jahre und vier Monate sowie vier Jahre und zwei Monate.
- Ein weiterer Angeklagter wurde wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 18 Fällen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
- Das Gericht ordnete gegen das Ehepaar die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 8.000 Euro an. Der Weiterverkäufer soll 2.100 Euro Wertersatz leisten.
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.
Welche Friedhöfe und Gegenstände betroffen waren
Nach den Feststellungen der Strafkammer wurden zwischen 2023 und 2025 zahlreiche Bronzeplastiken, Skulpturen, Reliefplatten und Umfriedungen von Grabstätten gestohlen. Die Taten ereigneten sich hauptsächlich auf Berliner Friedhöfen. Betroffen waren außerdem Friedhöfe in Lübeck, Hamburg, Rostock und Potsdam.
Einige Werke waren nach Angaben des Gerichts auch kunsthistorisch bedeutsam. Das schwerste entwendete Stück wog 150 Kilogramm. Besonders verwerflich bewertete die Kammer den Diebstahl einer Jesus-Figur von einem Kindergrab in Berlin.
Was das Gericht entschieden hat
Nach der Pressemitteilung vom 9. Juli 2026 hat die 12. Große Strafkammer entschieden, dass das Ehepaar wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in 28 Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt wird. Das Aktenzeichen lautet 512 KLs 26/25.
Der männliche Angeklagte erhielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten. Die weibliche Angeklagte erhielt vier Jahre und zwei Monate. Gegen beide ordnete das Gericht außerdem die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 8.000 Euro an.
Der weitere Angeklagte aus Berlin wurde wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 18 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Zusätzlich soll er 2.100 Euro Wertersatz leisten.
Alle Angeklagten hätten bei ihren jeweiligen Taten gewerbsmäßig gehandelt. Nach der Pressemitteilung bedeutet dies, dass sie mit den Taten zumindest teilweise ihren Lebensunterhalt bestritten.
Wie die Diebstähle abliefen
Nach der mündlichen Urteilsbegründung wurden die Diebstähle zumeist im Schutz der Dunkelheit verübt. Das Ehepaar soll schweres Werkzeug verwendet haben, darunter sogenannte Kuhfüße und Stemmeisen. Damit wurden Plastiken und Reliefs aus Verankerungen gelöst, abgeschraubt oder gewaltsam herausgebrochen.
Das Diebesgut wurde nach den Feststellungen der Kammer teilweise an den mitangeklagten Weiterverkäufer veräußert. Dieser soll die Gegenstände in Kenntnis ihrer deliktischen Herkunft an Abnehmer im Bundesgebiet und in der Schweiz gewinnbringend weiterverkauft haben. Bei einigen Taten nahm er die deliktische Herkunft nach den Feststellungen des Gerichts zumindest billigend in Kauf.
Die Angeklagten waren in der Hauptverhandlung geständig. Hinsichtlich weiterer zunächst angeklagter Taten wurde das Verfahren im Laufe der Hauptverhandlung im Hinblick auf die verbleibenden Tatvorwürfe beschränkt.
Warum das Gericht so entschieden hat
Rechtlich ging es beim Ehepaar um Diebstahl nach § 242 StGB und um den besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB. In der Pressemitteilung wird § 242 StGB dahin wiedergegeben, dass bestraft wird, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Auch der Versuch ist strafbar.
Zu § 243 StGB heißt es in der Pressemitteilung, dass der Diebstahl in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird. Ein besonders schwerer Fall liegt danach in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig stiehlt.
Beim Weiterverkäufer ging es um Hehlerei nach § 259 StGB und gewerbsmäßige Hehlerei nach § 260 StGB. Nach dem in der Pressemitteilung wiedergegebenen Gesetzestext erfasst § 259 StGB unter anderem das Ankaufen, Sich- oder einem Dritten-Verschaffen, Absetzen oder Absetzenhelfen einer Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, wenn dies geschieht, um sich oder einen Dritten zu bereichern.
§ 260 StGB sieht nach der Pressemitteilung für gewerbsmäßige Hehlerei eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Die Entscheidung betrifft nach den Feststellungen des Gerichts entwendete Gegenstände von Grabstätten, darunter Skulpturen, Reliefplatten und Umfriedungen. Einige der Werke waren auch kunsthistorisch bedeutsam.
Für den Weiterverkäufer stellte die Kammer fest, dass er das Diebesgut in Kenntnis seiner deliktischen Herkunft weiterveräußert habe. Bei einigen Taten habe er die deliktische Herkunft zumindest billigend in Kauf genommen.
Bis auf eine Plastik konnten alle entwendeten Güter an die jeweils Berechtigten zurückgegeben werden. Hinsichtlich der nicht wiederauffindbaren Skulptur hat das angeklagte Ehepaar Ersatz in Höhe des Wertes zu leisten. Soweit der Weiterverkäufer seinen Kunden den jeweiligen Kaufpreis noch nicht rückerstattet hat, hat auch er Wertersatz zu leisten.
Welche Punkte Betroffene beachten können
- Herkunft der Gegenstände: Nach den Feststellungen des Gerichts ging es beim Weiterverkäufer um den Umgang mit Gegenständen deliktischer Herkunft.
- Betroffene Grabkunst: Nach den Feststellungen des Gerichts waren auch kunsthistorisch bedeutsame Werke betroffen.
- Bewertung einzelner Taten: Die Kammer bewertete den Diebstahl einer Jesus-Figur von einem Kindergrab als besonders verwerflich.
- Rechtskraft: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.
Redaktions-Tipp
Die Pressemitteilung hebt hervor, dass bis auf eine Plastik alle entwendeten Güter an die jeweils Berechtigten zurückgegeben werden konnten. Zugleich bleibt zu beachten, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.
Häufige Fragen
Welche Strafen gab es für die Friedhofsdiebstähle?
Das Ehepaar erhielt Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und vier Monaten sowie vier Jahren und zwei Monaten. Grundlage waren 28 Fälle gewerbsmäßigen Diebstahls und zwei versuchte Diebstähle.
Warum wurde der Weiterverkäufer verurteilt?
Er wurde wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 18 Fällen verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts veräußerte er gestohlene Gegenstände weiter und kannte ihre deliktische Herkunft oder nahm sie bei einigen Taten zumindest billigend in Kauf.
Was bedeutet gewerbsmäßiger Diebstahl?
Gewerbsmäßig bedeutet hier nach der Pressemitteilung, dass die Täter mit den Taten zumindest teilweise ihren Lebensunterhalt bestritten.
Bekommen die Berechtigten die gestohlenen Stücke zurück?
Nach der Pressemitteilung konnten bis auf eine Plastik alle entwendeten Güter an die jeweils Berechtigten zurückgegeben werden. Hinsichtlich der nicht wiederauffindbaren Skulptur hat das angeklagte Ehepaar Ersatz in Höhe des Wertes zu leisten.
Ist das Urteil endgültig?
Nein. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Landgericht Berlin I, 12. Große Strafkammer
- Entscheidungsdatum: 9. Juli 2026
- Aktenzeichen: 512 KLs 26/25
- Rechtsgebiet: Strafrecht
- Wichtige Normen: § 242 StGB, § 243 StGB, § 259 StGB, § 260 StGB
- Rechtskraft: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Symbolgrafik:© KI








Sofortantwort 24/7
