▶️ Um was ging es in der Entscheidung des LAG Köln vom 11.02.25 – 7 Sa 635/23?
Ein Fahrkartenkontrolleur eines Verkehrsunternehmen des ÖPNV stand im Verdacht, seine Arbeitszeit nicht ordnungsgemäß zu erfüllen. Im Juni 2022 erhielt der Arbeitgeber entsprechende Hinweise und beauftragte daraufhin einen Privatdetektiv mit der Beobachtung des Mitarbeiters. Die Observation über mehrere Tage ergab, dass der Kontrolleur während seiner regulären Arbeitszeit mehrfach privaten Tätigkeiten nachging, unter anderem besuchte er seine Freundin, war in Cafés und Friseursalons unterwegs und nahm an privaten Fotoshootings teil. Insgesamt wurden dabei rund 26 Stunden erfasst, in denen er keine Arbeitsleistung erbrachte. Aufgrund dieses Arbeitszeitbetrugs wurde ihm fristlos gekündigt.
▶️ Wie hat das LAG Köln entschieden?
Das LAG hat entschieden, dass die außerordentliche Kündigung des Klägers wegen vorsätzlicher Arbeitszeitverstöße wirksam ist und die Beklagte Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten hat.
Das Gericht stellte fest, dass der Fahrkartenkontrolleur seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblichem Maß verletzt hatte, indem er an mehreren Arbeitstagen privaten Aktivitäten nachging, anstatt die ihm zugewiesene Kontrolltätigkeit auszuüben. Der Arbeitnehmer täuschte damit die Erbringung seiner Arbeitsleistung vor und ließ sich gleichzeitig das vertraglich geschuldete Arbeitsentgelt ausbezahlen. Dies stelle einen besonders schweren Vertrauensbruch dar, der eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB rechtfertige, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedurfte. Die dokumentierten Pflichtverstöße seien sowohl in quantitativer Hinsicht (26 Stunden) als auch qualitativ (gezielte Täuschung, systematische Vorgehensweise) gravierend.
Die Beauftragung eines Detektivs durch den Arbeitgeber sei aufgrund eines konkreten Anfangsverdachts gerechtfertigt gewesen. Die dabei entstandenen Kosten in Höhe von 21.608,90 Euro seien nach § 280 Abs. 1, § 249 BGB als Schadensersatz erstattungsfähig. Nach § 249 BGB erstreckt sich die Schadensersatzpflicht auf alle Aufwendungen des Geschädigten, soweit diese nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu gehört auch die Abwehr drohender Nachteile, wenn sich insofern konkrete Verdachtsmomente ergeben.
Der Arbeitnehmer musste daher nicht nur die fristlose Kündigung hinnehmen, sondern auch noch die Detektivkosten ersetzen.
PS: Auf den ersten Blick wirken die Detektivkosten doch eher hoch, aber diese wurden vom Kläger (Arbeitnehmer) nicht bestritten…auch eher ungewöhnlich!









