Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 7. November 2025 (Az. 12 SLa 876/25) die fristlose Kündigung eines Rabbiners wegen sexueller Belästigung eines Gemeindemitglieds bestätigt. Die Berufungsinstanz stützte sich auf die Beweisaufnahme des Arbeitsgerichts Berlin und sah die Pflichtverletzung als so gravierend an, dass eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich war. Auch die Berufung der beklagten Gemeinde auf Zahlung blieb erfolglos, Revision wurde nicht zugelassen.
Belästigung eines Gemeindemitglieds durch Rabbiner
Der Kläger war als Rabbiner in der betreffenden Gemeinde tätig. Während seines Dienstes kam es nach Darstellung eines weiblichen Gemeindemitglieds zu sexuellen Annäherungen und Belästigungen, die in Ausnutzung der besonderen Stellung des Rabbiners innerhalb der Gemeinde erfolgten.
Die Vorfälle führten zur Einleitung arbeitsrechtlicher Maßnahmen durch die Gemeinde. Das Arbeitsgericht Berlin hatte den Sachverhalt zuvor umfassend untersucht. Insbesondere wurde das belästigte Gemeindemitglied als Zeugin vernommen, wodurch die Vorwürfe detailliert dokumentiert und geprüft werden konnten.
Der Rabbiner bestritt die Vorwürfe, jedoch konnte das Gericht aufgrund der glaubhaften Zeugenaussage und der Übereinstimmung weiterer Indizien die Vorfälle als erwiesen ansehen. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse kündigte die Gemeinde das Arbeitsverhältnis fristlos.
Zugleich hatte der Rabbiner die Kündigung angefochten, was zur Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg führte.
Pflichtverletzung rechtfertigt fristlose Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin.
Die Richter stellten klar, dass die sexuelle Belästigung unter Ausnutzung des in der Position als Rabbiner entgegengebrachten Vertrauens eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt. Eine vorherige Abmahnung sei in einem solchen Fall nicht erforderlich, da die Schwere des Fehlverhaltens die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertige.
Darüber hinaus berücksichtigte das Gericht die Abwägung der Interessen beider Parteien. Die Persönlichkeitsrechte und das Schutzinteresse des belästigten Gemeindemitglieds seien schwerer wiegend als das Interesse des Rabbiners an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Auch die Berufung der beklagten Gemeinde auf die Abweisung der Widerklage hatte keinen Erfolg, da die materiellen Ansprüche auf Zahlung nicht begründet waren.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen, wodurch das Urteil rechtskräftig ist. Damit bleibt die fristlose Kündigung des Rabbiners bestehen.
Tipp: In Positionen mit hohem Vertrauen, wie geistliche oder pädagogische Tätigkeiten, muss besonders sorgfältig auf die Einhaltung rechtlicher und ethischer Pflichten geachtet werden. Jede Grenzüberschreitung kann eine sofortige Kündigung rechtfertigen. Arbeitgeber sollten Vorkommnisse dokumentieren und zeitnah reagieren, um sowohl Betroffene zu schützen als auch die rechtliche Absicherung für arbeitsrechtliche Maßnahmen zu gewährleisten.
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