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Fristlose Kündigung wegen Falschaussage gegen den Arbeitgeber rechtens

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) hat in seiner Entscheidung vom 13. August 2025 (Az. 2 SLa 735/24) klargestellt, dass die bewusste Abgabe wahrheitswidriger Aussagen in einem Rechtsstreit gegen den Arbeitgeber eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Diese Entscheidung ist von grundlegender Bedeutung bei einer Falschaussage vor Gericht (Prozessbetrug) und betont die hohen Anforderungen an die beiderseitige Treuepflicht.

Falschaussage gegen den Arbeitgeber vor Gericht: Rechtliche Grundlagen

Das deutsche Arbeitsrecht basiert auf einem besonderen Vertrauensverhältnis, das sich aus der Treuepflicht ergibt (§ 241 Abs. 2 BGB). Diese Pflicht bindet beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die jeweiligen Interessen. Wird diese Pflicht in einem Maße verletzt, das die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, kann eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB erfolgen. Die Rechtsprechung sieht in vorsätzlich falschen Behauptungen im Gerichtsverfahren eine besonders schwere Verletzung dieser Pflicht, da hier nicht nur die Interessen des Arbeitgebers, sondern auch die Rechtspflege selbst in Gefahr geraten.

Vertrauensverlust als Kündigungsgrund

Zwar sieht das Arbeitsrecht bei einer verhaltensbedingten Kündigung in der Regel eine Abmahnung vor, doch bei einem versuchten Prozessbetrug ist diese nicht erforderlich. Das Gericht begründet dies damit, dass die vorsätzliche Täuschung das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört. Der Arbeitgeber kann daher das Arbeitsverhältnis sofort beenden, da ihm eine Fortsetzung bis zum Ende der regulären Frist unzumutbar ist.

Der konkrete Fall: Die Entscheidung des LAG Niedersachsen

Dem Urteil lag der Fall eines Filialleiters zugrunde, der in seiner Kündigungsschutzklage einen Arbeitsvertrag als Beweisstück vorlegte, der zwischen den Parteien in dieser Form nie unterzeichnet worden war. Ziel war es, auf dieser Basis Bonuszahlungen zu fordern. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Arbeitnehmer bewusst und vorsätzlich handelte, um finanzielle Vorteile ohne rechtliche Grundlage zu erlangen. Selbst wenn dieser Betrugsversuch im weiteren Prozessverlauf gescheitert wäre, stellte das Gericht klar, dass bereits der Versuch die fristlose Kündigung rechtfertigt.

Vorsatz und Täuschung: Die Maßstäbe im Prozessbetrug

Das Gericht hat präzise Voraussetzungen definiert, wann eine bewusst wahrheitswidrige Aussage eine Kündigung rechtfertigt. Die Bewertung richtet sich nicht nur nach der objektiven Unwahrheit, sondern primär nach der inneren Haltung des Arbeitnehmers:

  • Unwahrheit der Behauptung: Die Aussage muss objektiv falsch sein, wobei auch das bewusste Verschweigen relevanter Tatsachen als Täuschung gilt.
  • Bewusste Falschheit: Der Arbeitnehmer muss die Unrichtigkeit kennen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass seine Aussage unwahr ist.
  • Vorsatz zum Nachteil: Die Absicht oder das Inkaufnehmen, dem Arbeitgeber durch die Falschaussage einen finanziellen oder sonstigen Nachteil zuzufügen.
  • Prozessrelevanz: Die Falschaussage muss grundsätzlich geeignet sein, das Gerichtsurteil zu beeinflussen. Ein erfolgreicher Betrugsversuch ist nicht erforderlich.

Wichtig: Zunächst muss klar unterschieden werden, ob es sich um eine zulässige Rechtsansicht handelt (z. B. "Ich habe Anspruch auf...") oder um eine unwahre Tatsachenbehauptung (z. B. "Dieser Vertrag wurde geschlossen"). Nur Letzteres kann zur fristlosen Kündigung führen.

Tipp für die Praxis: Für Arbeitgeber ist die Einhaltung der zweiwöchigen Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB von höchster Bedeutung. Die Frist beginnt, sobald Sie als Arbeitgeber sichere und vollständige Kenntnis von der bewusst falschen Aussage des Arbeitnehmers erhalten. Zögern Sie nicht, im Falle eines offensichtlichen Falschvortrags sofort juristischen Rat einzuholen, um das Kündigungsrecht fristgerecht ausüben zu können.

Zusammenfassung

Das Urteil des LAG Niedersachsen ist konkret und deutlich: Die Pflicht zur Wahrheit in gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber ist nicht verhandelbar. Wer bewusst versucht, mit unwahren Behauptungen oder gefälschten Dokumenten einen Prozess zu gewinnen, riskiert nicht nur den Verlust des Rechtsstreits. Vielmehr führt dieser Vertrauensbruch unweigerlich zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Urteil stärkt die Position ehrlicher Arbeitgeber und festigt die Grundsätze eines fairen Miteinanders, selbst im Konfliktfall.

Symbolgrafik:© DOC RABE Media - stock.adobe.com

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