München (jur). Mieter dürfen nach dem Verkauf ihrer Wohnung dem Vermieter nicht eine Besichtigung verwehren. Verweigert der Mieter dem Käufer der Wohnung beharrlich den Zutritt, kann dieser das Mietverhältnis fristlos kündigen, entschied das Amtsgericht München in einem am Freitag, 29. April 2022, bekanntgegebenen rechtskräftigen Urteil (Az.: 474 C 4123/21).
Damit müssen zwei Mieter nun aus ihrer seit 2005 angemieteten 60 Quadratmeter großen Dreizimmerwohnung in München raus. Als der ursprüngliche Eigentümer die Wohnung verkaufen wollte, verweigerten die Mieter möglichen Interessenten die Besichtigung der Wohnung.
Doch auch so wurde die Wohnung verkauft. Als der neue Eigentümer sich die Wohnung anschauen wollte, sperrten sich die Mieter erneut gegen jegliche Besichtigung. Innerhalb von fünf Monaten wurden zwar acht Besichtigungstermine vereinbart, die Termine platzten aber immer wieder wegen neuer, von den Mietern vorgebrachter Gründe.
Einmal habe sich ein Mieter auf eine Online-Schulung vorbereiten müssen, dann wurden Corona-Tests und Quarantäne gegen eine Besichtigung angeführt.
Der neue Eigentümer kündigte schließlich das Mietverhältnis fristlos. Ihm stehe ein Besichtigungsrecht zu, um den Zustand der Wohnung bewerten zu können. Auch die finanzierende Bank müsse diese Möglichkeit haben.
Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München bestätigte mit Urteil vom 26. August 2021 die fristlose Mietkündigung. Zwar müsse ein Vermieter für die Besichtigung einer Wohnung einen besonderen Grund haben. Dies sei hier aber der Fall. Da der neue Eigentümer vor dem Kauf der Wohnung wegen der Weigerung der Mieter keine Besichtigungsmöglichkeit hatte, stehe dies ihm nun nach dem Kauf zu. Die Verweigerung des Zutritts zur Besichtigung der Wohnung sei auch ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung.
Die Mieter hätten keine ausreichenden Gründe vorgetragen, warum die Besichtigungstermine gescheitert waren. So stelle die Schulungsvorbereitung kein Verhinderungsgrund dar. Trotz Lernens für eine Schulung sei zwischendurch eine Besichtigung der Wohnung möglich.
Auch die angeführten Coronatests und Corona-Quarantäne reichten hier als Grund nicht aus. Weder seien eine ärztliche Bescheinigung, Testnachweise noch behördliche Quarantäneanordnungen oder andere Beweise von den Mietern vorgelegt worden.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock