Leipzig (jur). Ein abgelehnter Führerschein führt nicht zu einem leeren Punktekonto in Flensburg. Mit einem am Donnerstag, 27. September 2012, verkündeten Urteil wies das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einen Autofahrer aus Baden-Württemberg ab, der mit dem Antrag auf einen Lkw-Führerschein seine Strafpunkte löschen wollte (Az.: 3 C 33.11).
Mit zwölf Punkten war das Flensburger Konto des Mannes bereits gut gefüllt. 2004 beantragte er zusätzlich zu seiner Pkw-Fahrerlaubnis eine weitere für Laster. Die Verkehrsbehörden lehnten dies wegen des hohen Punktestandes in Flensburg ab.
Der Autofahrer meint, sein Punktekonto müsse nun auf Null stehen. Schließlich würden alte Punkte gelöscht, wenn eine Fahrerlaubnis entzogen wird. Nichts anderes könne gelten, wenn eine neue Erlaubnis verweigert wird.
Dem folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht. Eine Löschung der Punkte sehe das Gesetz in solchen Fällen schlicht nicht vor. Dies sei auch keine „planwidrige Regelungslücke“, sondern vom Gesetzgeber gewollt. Bei Entzug eines Führerscheins würden die Punkte gelöscht, weil sie mit der weggenommenen Erlaubnis entstanden sind. Die Verweigerung einer neuen Fahrerlaubnis sei damit nicht vergleichbar. Werde auch hier das Punktekonto auf Null gesetzt, entstünden zudem ungewollte Missbrauchs- und „Manipulationsmöglichkeiten“.
Ebenfalls unter Hinweis auf drohenden Missbrauch hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits am 3. März 2011 entschieden, dass auch die freiwillige Rückgabe des Führerscheins nicht zur Löschung der Punkte in Flensburg führt (Az: 3 C 1.10).
Ab 18 Flensburger Punkten wird der Führerschein eingezogen. Zehn Jahre lang bleibt dies bei den Behörden gespeichert. Ein neuer Führerschein kann frühestens nach einem halben Jahr ausgestellt werden. Hierfür ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU, im Volksmund auh "Idiotentest") erforderlich.
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