Mit seinem Urteil vom 25. März 2025 hat das Landgericht München eine Grundsatzentscheidung getroffen: Die farbliche Gestaltung eines Cola-Mix-Getränks kann ein geschütztes Kennzeichen im Sinne des Markenrechts darstellen. Konkret erkannte das Gericht die sogenannte „Fünf-Farben-Welle“ der Paulaner Brauerei als Herkunftshinweis an. Dieses Urteil hat Bedeutung über den konkreten Rechtsstreit hinaus und sendet ein klares Signal an Unternehmen, die visuelle Gestaltungselemente zur Markenbildung nutzen.
Farbgestaltung und Markenrecht: Mehr als nur Design
Im Verfahren „Spezi gegen Brauerlimo“ (Az. 33 O 14937/23) untersagte das Landgericht einer konkurrierenden Brauerei die Verwendung einer Farbgestaltung, die der markenrechtlich geschützten Gestaltung der Klägerin ähnelte. Entscheidend dabei war, dass es nicht um ein typisches Logo oder eine Wortmarke ging, sondern ausschließlich um eine markante Farbkombination. Das Urteil verdeutlicht, dass auch solche nicht-traditionellen Markenelemente unter bestimmten Voraussetzungen rechtlichen Schutz genießen können.
Die rechtliche Grundlage bildet § 5 MarkenG, wonach ein Zeichen dann als Marke schutzfähig ist, wenn es geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden. Insbesondere bei Farbmarken kommt es dabei auf die sogenannte Verkehrsdurchsetzung an: Der angesprochene Verkehr muss die Farbkombination als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstehen.
Die „Fünf-Farben-Welle“ als etablierter Herkunftshinweis
Die Klägerin verwendet die auffällige „Fünf-Farben-Welle“ seit vielen Jahren für ihr Produkt „Paulaner Spezi“, die sich durch das gesamte Verpackungs- und Werbedesign zieht und von Verbrauchern nicht nur als Designmerkmal, sondern als Herkunftshinweis wahrgenommen wird. Als die Beklagte ein ähnlich gestaltetes Konkurrenzprodukt auf den Markt brachte, wurde dies von der Klägerin als Markenrechtsverletzung beanstandet und das Gericht bestätigte die markenrechtliche Relevanz aufgrund der langjährigen Nutzung und der markanten Erscheinung.
Praxistipp: Überlegen Sie frühzeitig, ob Farbschemata oder visuelle Gestaltungselemente, die Ihre Marke prägen, Schutzpotenzial haben. Eine professionelle Markenanmeldung kann spätere Konflikte vermeiden und Ihre Position im Wettbewerb nachhaltig stärken.
Konsequenzen für Markenstrategie und Design
Das Urteil (AZ: 33 O 14937/23) betrifft nicht nur die Getränkeindustrie, sondern grundsätzlich alle Branchen, in denen Design ein zentrales Differenzierungsmerkmal ist. Unternehmen sollten bei der Entwicklung neuer Produkte prüfen, ob verwendete Farbgestaltungen bereits bestehende Schutzrechte verletzen könnten.
Zugleich empfiehlt sich eine strategische Absicherung eigener Designelemente. Wer seine visuelle Markenidentität langfristig schützen will, sollte überlegen, auffällige Farbkonzepte oder Gestaltungslinien als Marke anzumelden. Dies kann insbesondere im Wettbewerb um Regalplätze und Kundenaufmerksamkeit ein entscheidender Vorteil sein.
Entwicklungen im Markenrecht: Gestaltung wird markenfähig
Das Urteil fügt sich in eine Entwicklung ein, die nicht-traditionellen Markenformen zunehmend rechtlichen Raum gibt. Neben Farben gelten heute auch Töne, Bewegungen oder gar Düfte als potenziell schutzfähige Marken. Voraussetzung ist stets eine klare Zuordnung zum Unternehmen und ein hoher Wiedererkennungswert.
Damit steigt aber auch der Anspruch an die rechtliche Prüfung von Designentscheidungen. Die Balance zwischen kreativer Freiheit und markenrechtlichen Schranken wird komplexer – und verlangt sowohl juristische Expertise als auch strategisches Denken.
Zusammenfassung
Die Entscheidung des LG München I verdeutlicht, wie stark sich das Markenrecht für neue Formen des Markenschutzes geöffnet hat. Visuelle Gestaltung – insbesondere markante Farbkonzepte – kann rechtlich geschützt sein, wenn sie ausreichend bekannt und prägend eingesetzt wird. Unternehmen sind gut beraten, ihre Gestaltungselemente frühzeitig als Teil ihrer Markenstrategie zu verstehen – und gegebenenfalls zu schützen.
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