Lüneburg. Überlassen Autohersteller im Rahmen des Mitarbeiterleasings ihren Beschäftigten Fahrzeige, dann müssen sie für die Fahrzeuge Rundfunkbeiträge abführen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat in einem am Freitag, 8. Juli 2022, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: 8 LB 2/22) klargestellt, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen derjenige der Beitragsschuldner ist, auf den das Fahrzeug zugelassen ist.
In diesem Fall hatte der Norddeutsche Rundfunk von einem Autohersteller Rundfunkbeiträge für die von ihm produzierten Fahrzeuge verlangt, die er Mitarbeitern im Rahmen eines Leasingvertrags zur privaten Nutzung überlassen hat. Die Autos waren auf den Hersteller zugelassen, bei der Leasinggeberin und Eigentümerin handelt es sich um ein eigenständiges Tochterunternehmen des Konzerns.
Der Fahrzeughersteller hielt es für rechtswidrig, Rundfunkbeiträge zu erheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürften Beiträge nur dann erhoben werden, wenn aufgrund der Rundfunkempfangsmöglichkeit ein unternehmensspezifischer Vorteil vorliege. Aber das sei hier nicht der Fall.
Die Klage blieb vor dem OVG jedoch erfolglos. Beitragsschuldner sei nach dem Rundfunkstaatsvertrag bei beitragspflichtigen gewerblich genutzten Fahrzeugen derjenige, auf den das Fahrzeug zugelassen ist. Das sei hier der klagende Hersteller. Es liege hier auch eine gewerbliche Nutzung vor: Der Kläger erhalte für die Verwaltung der Leasingfahrzeuge eine Pauschale, nutze die Leasingmöglichkeit als Anreiz für die Mitarbeiter und erziele einen Werbeeffekt.
Eine Überprüfung des vom Bundesverfassungsgericht geforderten unternehmensspezifischen Vorteils sei aufgrund der gewerblichen Nutzung hier nicht erforderlich.
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