Karlsruhe. Für die Fleischindustrie bleibt das gesetzliche Fremdpersonal zumindest vorerst bestehen. Das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe hat mit einem am Mittwoch, den 20.07.2022, veröffentlichten Beschluss die Beschwerden von einem Wurstherstellers sowie mehreren Leiharbeitsfirmen als unzureichend begründet und somit unzulässig abgewiesen (Az.: 1 BvR 2888/20, 1 BvR 1152/21 und weitere). Fleischverarbeiter, die gegen das Verbot vorgehen wollen, müssen danach konkret darlegen, bei welchen Tätigkeiten sie in welchem Umfang Werk- und Leiharbeiter eingesetzt haben.
Der Gesetzgeber hatte auf mehrere Skandale in der Fleischbranche, zuletzt im Sommer 2020 bei Tönnies in Westfalen, mit neuen Regeln für die Branche reagiert. Seit Anfang 2021 ist der Einsatz von vermeintlich selbstständigen Werkarbeitern zum Schlachten, Zerlegen und Fleischverarbeiten nicht mehr erlaubt. Der Einsatz von Leiharbeitern ist seit April 2021 eingeschränkt. Ab April 2024 soll dieser dann komplett verboten sein. Diese neuen Regeln gelten nicht für Handwerksbetriebe mit bis zu 49 Beschäftigten.
Ein Wursthersteller mit rund 650 Mitarbeitern sowie fünf Leiharbeitsfirmen waren der Ansicht, dass diese neuen Regelungen verfassungswidrig seien. In ihren Beschwerden machten sie eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit geltend. Zudem rügte der Wursthersteller eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Branchen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 1. Juni 2022 die Beschwerden als unzulässig abgewiesen. Diese seien nicht hinreichend begründet. Insbesondere sei von den Beschwerdeführern nicht konkret beschrieben worden, wo und in welchem Umfang sie von den Beschränkungen betroffen sind.
Für den Wursthersteller könne dies nur aufgrund konkreter Angaben zu den ausgeführten Tätigkeiten, den Arbeitszeitanteilen und der Betriebsstruktur beurteilt werden. Der Richter in Karlsruhe rügten, dass die ungenauen Angaben des Beschwerdeführers für eine verfassungsrechtliche Beurteilung nicht ausreichten.
Bei der Frage der Ungleichbehandlung habe sich der Wursthersteller nicht mit den Arbeitsbedingungen in den hinzugezogenen Vergleichsbranchen wie Bau, Logistik und Landwirtschaft beschäftigt. Es fehlten insbesondere Angaben für den dortigen Einsatz von Fremdpersonal.
Auch von den Leiharbeitsfirmen seien in ähnlicher Weise nur unzureichende Angaben gemacht worden. Die angegebenen Zahlen seien vage und berücksichtigten nicht, dass die Beschränkungen nicht für kleine und mittlere Handwerksbetriebe gelten und Leiharbeitnehmer auch für nicht betroffene Tätigkeiten wie Kommissionieren, Etikettieren, Verladen und Versand oder sogar als Schlosser und Elektriker eingesetzt werden.
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