Arbeitsrecht

Für Fleischindustrie bleibt Fremdpersonalverbot bestehen

Zuletzt bearbeitet am: 28.02.2024

Karlsruhe. Für die Fleischindustrie bleibt das gesetzliche Fremdpersonal zumindest vorerst bestehen. Das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe hat mit einem am Mittwoch, den 20.07.2022, veröffentlichten Beschluss die Beschwerden von einem Wurstherstellers sowie mehreren Leiharbeitsfirmen als unzureichend begründet und somit unzulässig abgewiesen (Az.: 1 BvR 2888/20, 1 BvR 1152/21 und weitere). Fleischverarbeiter, die gegen das Verbot vorgehen wollen, müssen danach konkret darlegen, bei welchen Tätigkeiten sie in welchem Umfang Werk- und Leiharbeiter eingesetzt haben.

Der Gesetzgeber hatte auf mehrere Skandale in der Fleischbranche, zuletzt im Sommer 2020 bei Tönnies in Westfalen, mit neuen Regeln für die Branche reagiert. Seit Anfang 2021 ist der Einsatz von vermeintlich selbstständigen Werkarbeitern zum Schlachten, Zerlegen und Fleischverarbeiten nicht mehr erlaubt. Der Einsatz von Leiharbeitern ist seit April 2021 eingeschränkt. Ab April 2024 soll dieser dann komplett verboten sein. Diese neuen Regeln gelten nicht für Handwerksbetriebe mit bis zu 49 Beschäftigten.

Ein Wursthersteller mit rund 650 Mitarbeitern sowie fünf Leiharbeitsfirmen waren der Ansicht, dass diese neuen Regelungen verfassungswidrig seien. In ihren Beschwerden machten sie eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit geltend. Zudem rügte der Wursthersteller eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Branchen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 1. Juni 2022 die Beschwerden als unzulässig abgewiesen. Diese seien nicht hinreichend begründet. Insbesondere sei von den Beschwerdeführern nicht konkret beschrieben worden, wo und in welchem Umfang sie von den Beschränkungen betroffen sind.

Für den Wursthersteller könne dies nur aufgrund konkreter Angaben zu den ausgeführten Tätigkeiten, den Arbeitszeitanteilen und der Betriebsstruktur beurteilt werden. Der Richter in Karlsruhe rügten, dass die ungenauen Angaben des Beschwerdeführers für eine verfassungsrechtliche Beurteilung nicht ausreichten.

Bei der Frage der Ungleichbehandlung habe sich der Wursthersteller nicht mit den Arbeitsbedingungen in den hinzugezogenen Vergleichsbranchen wie Bau, Logistik und Landwirtschaft beschäftigt. Es fehlten insbesondere Angaben für den dortigen Einsatz von Fremdpersonal.

Auch von den Leiharbeitsfirmen seien in ähnlicher Weise nur unzureichende Angaben gemacht worden. Die angegebenen Zahlen seien vage und berücksichtigten nicht, dass die Beschränkungen nicht für kleine und mittlere Handwerksbetriebe gelten und Leiharbeitnehmer auch für nicht betroffene Tätigkeiten wie Kommissionieren, Etikettieren, Verladen und Versand oder sogar als Schlosser und Elektriker eingesetzt werden.

Quelle: © Fachanwalt.de

Symbolgrafik: © DOC RABE Media - stock.adobe.com

Diesen Artikel bewerten
Über den Autor





Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Arbeitsrecht Arbeitsgericht Siegburg urteilt: Keine Diskriminierung bei Nichteinstellung aus gesundheitlichen Gründen

Das Arbeitsgericht Siegburg hat in einem Fall, in dem es um die Rücknahme einer Einstellungszusage für einen schwerbehinderten Bewerber ging, entschieden. Im Mittelpunkt der Verhandlung stand die Frage, ob die Nichteinstellung aufgrund eines ärztlichen Gutachtens eine Diskriminierung darstellt (Az.: 3 Ca 1654/23 ). Stadt zieht Jobzusage an diabetischen Bewerber zurück – Klage wegen Diskriminierung Ein schwerbehinderter Bewerber, der an Diabetes leidet, bewarb sich Anfang 2023 bei einer Stadtverwaltung für eine Ausbildung zum Straßenwärter. Seine Schwerbehinderung gab er dabei offen an. Er erhielt eine vorläufige Zusage, die jedoch von den Ergebnissen einer ... weiter lesen

Arbeitsrecht Nebenbeschäftigung durch Detektei aufgedeckt – was Arbeitgeber jetzt beachten müssen

Ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und -geber ist wichtig, Vertrauen allein reicht aber oft nicht aus. Zu den häufigsten Zwischenfällen gehört die Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit durch den Arbeitnehmer. Grundsätzlich ist der Hauptarbeitgeber verpflichtet, einen Nebenjob zu gewähren, sofern die eigenen Interessen davon nicht betroffen sind. So muss der Arbeitnehmer weiterhin mit seiner vollen Arbeitskraft verfügbar sein und darf nicht in konkurrierenden Betrieben arbeiten. Heimlich ausgeführt ist eine Nebentätigkeit nicht erlaubt. Die Aufdeckung erfolgt regelmäßig durch erfahrene Wirtschaftsdetektive, aber was passiert dann?  ... weiter lesen

Arbeitsrecht Verwaltungsgericht Hannover bestätigt Entlassung von Polizeikommissar-Anwärterin

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover (Az. 2 B 512/24; 2 A 5953/23 ) bekräftigt die Entlassung einer Polizeikommissar-Anwärterin aufgrund ihrer polizeikritischen Äußerungen in sozialen Netzwerken. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Neutralität und des Mäßigungsgebots im Beamtenverhältnis. Polizeianwärterin wegen kritischer Äußerungen in sozialen Medien entlassen Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine angehende Polizeikommissarin, gegen die die Niedersächsische Polizeiakademie eine Entlassungsverfügung erließ. Ausschlaggebend waren diverse Äußerungen in sozialen Medien, die als kritisch gegenüber der Polizei ... weiter lesen

Arbeitsrecht Verwaltungsgericht bestätigt Entlassung von Polizeikommissar auf Probe

Die Entlassung eines Polizeikommissars aus dem Probebeamtenverhältnis durch das Land Rheinland-Pfalz wurde vom Verwaltungsgericht Koblenz als gesetzeskonform bestätigt (Az. 5 K 733/23.KO ). Der Fall betraf einen Beamten auf Probe, der aufgrund von diskriminierenden und gewaltverherrlichenden Inhalten, die er in WhatsApp-Chatgruppen geteilt hatte, entlassen wurde. Polizeikommissar nach WhatsApp-Skandal entlassen: Charakter fraglich Nach seiner Laufbahnprüfung im Jahr 2021 wurde der Betroffene als Einsatzsachbearbeiter in der Bereitschaftspolizei eingestellt. Während seines Vorbereitungsdienstes teilte er in verschiedenen WhatsApp-Gruppen Bilddateien mit ... weiter lesen

Ihre Spezialisten