Medizinrecht

Für Heilpraktiker ist homöopathische Eigenbluttherapie erlaubt

26.09.2022
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Zuletzt bearbeitet am: 26.09.2024

München. Das Verwaltungsgericht München will Heilpraktikern mehr Möglichkeiten bei der Eigenbluttherapie geben. Laut einem am Freitag, 23. September 2022, verkündeten Urteil ist es Heilpraktiker unter anderem erlaubt, die Eigenbluttherapie mit zugesetzten homöopathischen Arzneimitteln durchzuführen (Az.: M 26a K 21.397).

Bei der Eigenbluttherapie wird dem Patienten Blut entnommen und in veränderter oder unveränderter Form wieder injiziert. Seit der Novellierung des Arzneimittelgesetzes im Jahr 2019 wird darüber diskutiert, inwieweit solche Therapien den Ärzten vorbehalten werden müssen, so dass sie nicht mehr von Heilpraktikern durchgeführt werden dürfen.

Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hatte dazu entschieden, dass Heilpraktiker eine Eigenbluttherapie nur dann durchführen dürfen, wenn das Blut selbst einem anerkannten homöopathischen Aufbereitungsverfahren unterzogen wurde (Urteile vom 23.April 2021, Az.: 23.04.2021: 9 A 4073/ 18 und weitere). Das Bundesverwaltungsgericht hat dagegen inzwischen die Revision zugelassen (Beschluss vom 9. Februar 2022, Az. 3 B 16.21).

Wenn sich die Linie des Verwaltungsgerichts München bei den obersten Verwaltungsrichtern durchsetzt, dann würden die Heilpraktiker mehr Spielraum bekommen. Danach wäre die sogenannte native Eigenbluttherapie, bei der Blut entnommen und unverändert reinjekziert wird, und die sogenannte homöopathische Eigenbluttherapie, bei der das entnommene Blut vor der Reinjektion mit nicht verschreibungspflichtigen homöopathischen Arzneimitteln angereichert wird, zulässig. Entgegen der Forderung des OVG Münster wird das Eigenblut selbst bei beiden Behandlungen keinem homöopathischen Zubereitungsverfahren unterzogen.

Nach dem Münchener Urteil vom 30. Juni 2022 ist allein die Ozon-Eigenbluttherapie und die Platelet-Rich-Plasma-Eigenbluttherapie, bei der aus dem Eigenblut des Patienten ein Blutplättchen-Konzentrat hergestellt wir, allein den Ärzten vorbehalten.

Vom Verwaltungsgericht München wurde die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München zugelassen.

Quelle: © Fachanwalt.de

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