Berlin. Für den nicht genommenen Urlaub eines verstorbenen Beamten können die Erben nur einen begrenzten finanziellen Ausgleich bekommen. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied in einem am Montag, 27. Juni 2022, veröffentlichten Gerichtsbescheid (Az.: VG 28 K 563.19), dass der Dienstherr für die nicht genommenen Urlaubstage, welche über dem gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen liegen, keine weitere Urlaubsabgeltung leisten muss.
Im streitigen Fall handelt es sich um eine 2018 verstorbene Beamtin des Landes Berlin. Sie war von März 2016 bis zu ihrem Tod dienstunfähig erkrankt. Sie hatte bis dahin 64 Tage Urlaub angesammelt. Mit ihrem Tod wurde vom Dienstherrn jedoch nur für 46 Urlaubstage eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 9.400 Euro an die Erben ausgezahlt. Den Erben stehe ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs nur für den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen zu.
Die Erben wollte sich damit aber nicht zufriedengeben. Der Beamtin habe über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus weiterer Urlaub zugestanden. Für diesen Resturlaub stünden ihnen zusätzlich 3.700 Euro zu. Außerdem forderten sie weitere 860 Euro aufgrund geleisteter Überstunden.
In seiner Entscheidung vom 19. Mai 2022 wies das Verwaltungsgericht diese Ansprüche jedoch zurück. Tatsächlich hätten die Erben einen Anspruch auf Abgeltung für die von der verstorbenen Beamtin nicht genommenen Urlaubstage. Ein solcher Anspruch gehe auf die Erben über. Dieser Anspruch sei jedoch nach EU-Recht bei einer 5-Tage-Woche auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen beschränkt. Es bestehe für die EU-Staaten keine Verpflichtung, für darüber hinaus gehende Urlaubstage einen Ausgleich zu gewähren.
Für die geleisteten Überstunden könne keine Vergütung verlangt werden, denn vom Dienstherrn sei die Mehrarbeit gar nicht angeordnet worden. Darüber hinaus habe die Anzahl der geleisteten Überstunden den Umfang von mehr als fünf Stunden im Durchschnitt pro Kalendermonat nicht erreicht, so die Richter in Berlin weiter.
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