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Für solo-selbstständige Landwirte bestätigt BSG die Sozialwahl

Kassel. Bei den Sozialwahlen bleiben selbstständige Landwirte ohne externe Mitarbeiter eine eigenständige Gruppe. Das Wahlrecht richtet sich dabei weiter an die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung, entschied das Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel am Donnerstag, 13. Oktober 2022 (Az.: B 2 U 6/22 R und weitere). Die anstehenden Sozialwahlen zur Vertreterversammlung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung am 31. Mai 2023 können damit wie geplant durchgeführt werden.

Die Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Solo-Selbständigen drittelparitätisch besetzt. Bei den letzten Sozialwahlen 2017 war das Wahlrecht auf unfallversicherte Landwirte, die keine fremden Mitarbeiter haben, begrenzt.

Mehrere solo-selbstständige Landwirte haben die Sozialwahl 2017 mit Klagen angefochten. Solo-Selbstständige in Rente seien auf diese Weise ausgeschlossen worden. Anfang 2013 sei durch eine Fusion der landwirtschaftlichen Sozialversicherungen zu einem bundeseinheitlichen Verbundträger die rechtliche Grundlage hierfür entfallen.

Das BSG folgte dieser Auffassung nicht. Die Richter in Kassel stellten zur Begründung vorrangig auf die Gründe der Wahlregelungen ab. Das Ziel sei es, dass die aktiven solo-selbstständigen Landwirte ein ausreichendes Gewicht in der Vertreterversammlung bekommen. Am besten werde dies durch eine Beschränkung auf Mitglieder der Unfallversicherung erreicht. An diesem Ziel habe sich durch die Reform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung 2013 nichts geändert.

Die Zahl der auf diese Weise ausgeschlossenen Rentner und Erwerbsminderungsrentner sei auch gering, da die meisten in der Regel auch nach der Hofübergabe noch aktiv seien, bestehe eine Unfallversicherung. Bei einem Verkauf des Hofes bestehe die Möglichkeit, einen Teil von den Flächen zurückzubehalten, wodurch die Unfallversicherungspflichten und dadurch auch das Wahlrecht bestehen blieben.

Der BSG verwies weiter darauf, dass die landwirtschaftlichen Erwerbsminderungsrenten zu rund 80 Prozent aus Steuergeldern finanziert würden. Es bestehe daher „keine Notwendigkeit zu einer Gleichstellung mit den Vollrentnern der allgemeinen Rentenversicherung“.

Quelle: © Fachanwalt.de

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