Steuerrecht

Für Umsätze mit virtuellem Spielgeld keine Umsatzsteuer

18.03.2022
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Zuletzt bearbeitet am: 02.02.2024

München. Ein Online-Spiel stellt keine Teilnahme am realen Leben dar. Daher müssen auch gewerbliche Online-Spieler keine Umsatzsteuer auf Umsätze mit virtuellem Spielgeld zahlen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München mit Urteil, das am Donnerstag, 17. März 2022 (Az.: V R 38/19) veröffentlicht wurde.

Vom Kläger ist ein Gewerbe für den „Internethandel mit Waren aller Art“ angemeldet. Er beteiligt sich gewerblich unter anderem einem amerikanischen Online-Spiel, welches die reale Welt simuliert. Es gibt virtuelle Häuser, Möbel, Autos, Kunst, Kleidung und mehr. Es kann alles hergestellt und mit Spiel-Dollar gekauft und verkauft werden, Grundstücke können verpachtet werden. Die Spielwährung kann auch an einer vom Spielbetreiber verwalteten Börse gegen eine Gebühr in echte Dollar umgetauscht und an andere Spieler übertragen werden.

Der Kläger kauft in diesem Spiel virtuelles Land. Dies teilt er in kleinere Parzellen auf und „vermietet“ sie dann an andere Spieler. Die daraus erzielten Gewinne in Spiel-Dollar verkauft er anschließend an der Börse gegen echte Dollar. Nach Abzug der Gebühr lässt er sich diese ausbezahlen um sie dann in Euro umzutauschen. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit im Hinblick auf die Umsatzsteuer.

Vom BFH wurde nun entschieden, dass die Umsatzsteuer nur für die Umsätze in realem Geld fällig wird. Verkäufe von virtueller Spielwährung unterliegen wie andere Verkäufe auch der Umsatzsteuer.

Allerdings betonten die Richter in München, dass dies nicht für spielinterne Umsätze mit Spielgeld gelte. Das Spielen stelle keine Teilnahme am realen Wirtschaftsleben dar. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes sei keine Umsatzsteuer fällig. In dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 18. November 2021 heißt es, dass es ein wesentliches Merkmal des Spielens sei, in Abgrenzung zur realen Welt eine Subwelt mit eigenen Regeln, Charakteren und Zielen zu erschaffen.

Quelle: © Fachanwalt.de

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