Arbeitsrecht

Für verbeamtete Lehrer gilt nicht immer besondere Altersgrenze

01.09.2022
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Zuletzt bearbeitet am: 15.01.2024

Trier. Die Versetzung von einer verbamteten Lehrerin in den Verwaltungsdienst kann zu einem späteren Eintritt in den Ruhestand führen. Das Verwaltungsgericht Trier hat in einem am Mittwoch, 31. August 2022, bekanntgegebenen Urteil zu den Bestimmungen in Rheinland-Pfalz entschieden, dass die in einzelnen Ländern für den Ruhestandseintritt geltenden besonderen Altersgrenzen für Lehrkräfte nur dann greifen, wenn diese auch dauerhaft in den Schulbereich eingegliedert sind (Az.: 7K 1500/22.TR).

Im streitigen Fall war die beamtete Klägerin von 1986 bis 2011 Lehrerin an einer Realschule. Nachdem sie 2011 für schulunfähig befunden wurde, wurde sie in die Verwaltung versetzt, um einen vorzeitigen Ruhrstand zu vermeiden. 2019 bat sie das Land um Auskunft, wann sie genau in den Ruhestand gehen könne. Ihren Berechnungen zufolge wäre dies mit Ablauf des 31. Juli 2025 möglich Die Frau legte dabei die besondere Altersgrenze für Lehrkräfte in ihrem Bundesland zugrunde. Lehrkräfte können danach zum Ende des Schuljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten.

Das Land teilte ihr hingegen mit, dass die besondere Altersgrenze für Lehrkräfte aufgrund ihres Wechsels in die Verwaltung für sie nicht mehr gelte. Die reguläre Altersgrenze erreiche sie erst mit Ablauf des Oktober 2026.

Der spätere Ruhestandseintritt wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. August 2022 bestätigt. Für die Beanspruchung der besonderen Altersgrenze für Lehrkräfte sei nicht nur eine entsprechende Laufbahnzugehörigkeit, „sondern auch eine laufbahnentsprechende Verwendung“. Nach dem Wechsel in den Verwaltungsdienst sei die Lehrerin jedoch nicht mehr dauerhaft in den Schuldienst integriert gewesen.

Vom Gesetzgeber seien besondere Altersgrenzen für Lehrkräfte festgelegt worden, um deren besonderen Belastungen Rechnung zu tragen. Hier sei die Klägerin jedoch seit 2011 nicht mehr im Schuldienst tätig und somit dessen besonderen Belastung nicht mehr ausgesetzt gewesen.

Die Ruhestandsregelungen für Lehrkräfte sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In den meisten Fällen liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. In Berlin hingegen gilt wie in Rheinland-Pfalz eine besondere Altersgrenze von 65 Jahren.

Quelle: © Fachanwalt.de

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