Arbeitsrecht

Für Wechselschicht von Teilzeitbeamten seltener Erschwerniszulagen

Zuletzt bearbeitet am: 01.04.2024

Leipzig. Zumindest Bundesbeamte, die in Teilzeit arbeiten, erhalten seltener Erschwerniszulagen für Wechselschichten. Wie das Bundesverwaltungsgericht Leipzig in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 20. Oktober 2022 entschied, begegne dies „keinen unionsrechtlichen Bedenken“ (Az.: 2 C 30.20). Die Regelung knüpfe an eine Erschwernis an, die vom Arbeitszeitumfang unabhängig ist.

Bundesbeamte und Soldaten erhalten nach der Erschwerniszulagenverordnung eine Zulage, wenn ihre Dienste unter bestimmten Voraussetzungen mindestens viermal im Monat zu eng beisammen liegen und der Beamte mindestens fünf Stunden im Nachtdienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr in diesem Monat gearbeitet hat.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Zollhauptsekretär aus dem Freiburger Raum. Er arbeitete von Mitte Mai 2016 bis September 2017 im Wechselschichtdienst mit einer knappen halben Stelle. Allerdings erhielt er nur für einen Teil dieser Zeit die Erschwerniszulage. Aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung hat er oft die Vorgaben der Erschwerniszulage nicht erfüllt.

Diese Vorgaben sind zulässig, wie das Bundesverwaltungsgericht nun entschieden hat. Bei einer Teilzeitbeschäftigung seien sie auch nicht anteilig heranzuziehen. Auch das EU-Recht stehe dem nicht entgegen.

Grundsätzlich verbiete die EU-Teilzeitrichtlinie die Diskriminierung von Beschäftigten in Teilzeit. Eine unterschiedliche Behandlung lasse sie jedoch bei objektiv gerechtfertigten Gründen zu.

Dieser Fall sei hier gegeben, befanden die Richter in Leipzig. Die Ungleichbehandlung knüpfe hier nicht an den zeitlichen Umfang der Beschäftigung an. Vielmehr sie die Ursache, „dass in diesen Fällen auch die tatsächliche Belastung (…) weniger häufiger auftritt“.

Mit der Erschwerniszulage solle ausgeglichen werden, dass häufig wechselnde Arbeitszeiten und Nachtarbeit auf den Biorhythmus negativ auswirken. Nach dem nun schriftlich veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2022 habe der Bund als Verordnungsgeber daher davon ausgehen dürfen, dass diese Erschwernis nicht im Verhältnis zur Arbeitszeit zusehen ist, sondern „absolut“.

Quelle: © Fachanwalt.de

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