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Fußball-WM 2026: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt wissen müssen

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(6 Bewertungen)10.06.2026 Arbeitsrecht

Am 11. Juni 2026 beginnt die Fußball-Weltmeisterschaft in den USA, Kanada und Mexiko mit erstmals 48 teilnehmenden Nationen und insgesamt 104 Spielen. Das Fußballfieber steigt und damit auch die Zahl arbeitsrechtlicher Fragen. Ich erkläre Ihnen, was Beschäftigte und Unternehmen jetzt beachten müssen.

Grundsatz: Arbeitspflicht bleibt bestehen

Auch ein Fußball-Großereignis ändert nichts an den bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung, Urlaub oder Verspätung, nur weil ein WM-Spiel auf dem Programm steht. Wer eigenmächtig der Arbeit fernbleibt oder sie früher verlässt, um ein Spiel zu sehen, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung.

WM-Spiele am Arbeitsplatz: Was ist erlaubt?

- Live-Streaming und TV:

Kein Arbeitgeber muss dulden, dass Mitarbeiter 90 Minuten lang vor dem Bildschirm sitzen. Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Arbeitgebers ist das Schauen von Spielen per Livestream verboten. Dies gilt auch auf dem eigenen Smartphone. Wer dagegen verstößt, kann abgemahnt werden. Im Wiederholungsfall ist eine Kündigung denkbar.

- Live-Ticker:

Auch das scheinbar harmlose Checken des Live-Tickers auf dem Arbeitsrechner kann eine Pflichtverletzung sein, wenn private Internetnutzung im Betrieb nicht erlaubt ist. Selbst bei erlaubter Privatnutzung gilt: Die Arbeitspflicht darf darunter nicht leiden.

- Radio:

Das Hören des Radios – also der Audioübertragung eines Spiels – wird von Gerichten weniger streng bewertet. Sofern die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt wird und es keine gegenteilige Betriebsregelung gibt, ist es in vielen Betrieben toleriert. Rechtssicherheit schafft aber auch hier nur eine ausdrückliche Erlaubnis des Arbeitgebers.

Die Zeitverschiebung als besondere Herausforderung

Die WM in Nordamerika bringt eine besondere Problematik mit sich: Viele Spiele finden am späten Abend oder nachts statt. Wer die Nacht durchmacht, um Spiele zu verfolgen, und am nächsten Tag erschöpft, deutlich leistungsreduziert oder gar nicht zur Arbeit erscheint, handelt vertragswidrig. Müdigkeit allein rechtfertigt kein Fernbleiben vom Arbeitsplatz.

Wer WM-Spiele sehen möchte, hat trotzdem Möglichkeiten:

- Urlaub oder Freizeitausgleich beantragen:

Für wichtige Spiele frühzeitig Urlaub einreichen. Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht zwar nicht, aber bei früher Planung sind die Chancen gut.

- Gleitzeit nutzen:

An Spieltagen früh zur Arbeit kommen und früher gehen oder am nächsten Tag nacharbeiten.

- Schichten tauschen:

Kolleginnen oder Kollegen, die kein Fußballinteresse haben, sind oft bereit zu tauschen.

- Betriebliche Regelung ansprechen:

Das direkte Gespräch mit dem Arbeitgeber kann gemeinsame Lösungen schaffen – etwa ein gemeinsames Public Viewing im Pausenraum oder flexible Arbeitszeiten an Spieltagen.

Was Arbeitgeber jetzt regeln sollten

Arbeitgeber sind gut beraten, vor dem WM-Start klare innerbetriebliche Regelungen zu treffen. Idealerweise wurden diese bereits vor dem WM an alle Beschäftigten kommuniziert. Ohne klare Ansage entsteht eine Grauzone, die Konfliktpotenzial birgt.

Folgende Punkte sollten geklärt werden:

- Ist das Verfolgen von Spielen per Stream, TV oder Radio im Betrieb erlaubt – und wenn ja, unter welchen Bedingungen?

- Gibt es flexible Arbeitszeitmodelle für WM-Spieltage?

- Wie wird mit kurzfristigen Urlaubsanträgen umgegangen?

- Besteht ein Alkoholverbot im Betrieb, das auch für "WM-Feiern" gilt?

 

#Arbeitsrecht #WM2026 #Weltmeisterschaft #Fußball #Abmahnung #Kündigung #Berlin

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