Kassel. Bei einem betrieblichen Fußballturnier greift nur dann der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn alle Beschäftigten „erkennbar“ teilnehmen können. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied in einem Mittwoch, 29. Juni 2022, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: B 2 U 8/20 R), dass dies bei einem Turnier „für alle fußballinteressierten Mitarbeiter“ nicht erfüllt ist. Auch wenn das Fußballturnier im Programm für das betriebliche Gesundheitsmanagement aufgeführt wurde, begründe dies noch keinen Unfallschutz.
Für einen rheinland-pfälzischer Fußballfreund bestehen danach keine Ansprüche auf Entschädigungsleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Sein Arbeitgeber hatte zu einem betriebsinternen „Team Cup“ eingeladen. Von den rund 1.600 Mitarbeitern nahmen 60 bis 70 Personen teil.
Der Kläger kollidierte mit einem Gegenspieler und brach sich dabei den Schienbeinkopf an seinem rechten Bein. Er wollte, dass der Unfall als Arbeitsunfall gewertet wird, da das Fußballturnier Teil des betrieblichen Gesundheitsmanagements zur Förderung der Gesundheit der Mitarbeiter gewesen sei. Betriebliche Gesundheitsförderung sei Teil der versicherten Beschäftigung, daher habe hier ein Arbeitsunfall vorgelegen.
Von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall wurde der Unfall jedoch nicht als Arbeitsunfall anerkannt.
Die Klage des Produktionsmitarbeiters blieb in allen Instanzen erfolglos. Für die Geltung einer unfallversicherten Gemeinschaftsveranstaltung müsse sie allen Mitarbeitern des Unternehmens bzw. allen Angehörigen einer abgrenzbaren Abteilung offenstehen. Dies sei hier jedoch vorab nicht erkennbar gewesen.
Das Fußballmeisterturnier habe auch nicht zum unfallversicherten Betriebssport gehört. Das BSG stellte fest, dass dem jährlichen Team-Cup dafür am charakteristischen Ausgleichszweck gefehlt habe. Dass das „betriebliche Gesundheitsmanagement“ das Spiel finanziell unterstützt hatte, ändert daran aber nichts.
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