München (jur). Die Tätigkeit eines Museumsführers kann auch in einem privaten Museum umsatzsteuerfrei sein. Nach einem am Donnerstag, 9. Juni 2022, veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) in München ist dies dann der Fall, wenn die Tätigkeit der in einem staatlichen Museum entspricht und entsprechend anerkannt ist (Az.: XI R 30/21).
Konkret geht es um ein Museum in Westfalen, das in der Trägerschaft einer gemeinnützigen Stiftung steht. Gezeigt werden dort Anlagen und Maschinen, die nur mit einer Führung besichtigt werden können. Die Führungen umfassen auch Informationen, wie sich mit den Maschinen die Lebensverhältnisse der Menschen verändert haben.
Der Kläger ist Gästeführer in diesem Museum. Mit dem Finanzamt stritt er darüber, ob seine damit erzielten Einnahmen der Umsatzsteuer unterliegen.
Wie schon das Finanzgericht Münster hat dies nun auch der BFH verneint. Laut Gesetz seien nicht nur staatliche Museen, sondern auch die Umsätze „gleichartiger Einrichtungen“ von der Umsatzsteuer befreit. Hier habe das Land Nordrhein-Westfalen sowohl dem Museum als auch dem Gästeführer bescheinigt, dass sie kulturelle Aufgaben wie die staatlichen Museen erfüllen.
Umsatzsteuerfrei sind nach dem Münchener Beschluss „die typischen Museumsleistungen“, darunter hier auch die Führungen. Weiterhin der Umsatzsteuer unterliegen aber nicht-kulturelle Leistungen für das Museum, etwa Sicherheits-, Reinigungs- oder Hausmeisterdienste, stellte der BFH in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 15. Februar 2020 klar.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock