Arbeitsrecht

Gefälschter Impfausweis rechtfertigt fristlose Kündigung

12.04.2022
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Zuletzt bearbeitet am: 14.02.2024

Düsseldorf. Arbeitnehmer können aus wichtigem Grund  fristlos gekündigt werden, wenn sie eine Kopie eines gefälschten Impfausweises beim Arbeitgeber vorlegen. Ein solches Verhalten setze nicht nur andere Mitarbeiter oder Kunden einem höheren Risiko aus, sich mit dem SARS-CoV-2-Virus zu infizieren, sondern zeige auch ein hohes Maß an krimineller Energie, die das vertrauensvolle Verhältnis zum Arbeitgeber nachhaltig stört. 

Dies entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 18.02.2022 (Az.: 11 Ca 5388/21). Eine vorherige Abmahnung sei daher nicht notwendig.

Dem Kläger, der als Küchenberater in einem Möbelhaus arbeitete, wurde zu Recht fristlos gekündigt. Hintergrund der Kontroverse war die im Infektionsschutzgesetz vom 24.11.2022 eingeführte 3-G-Regel am Arbeitsplatz. Wenn Beschäftigte physischen Kontakt zu anderen Personen im Arbeitsumfeld haben, müssen sie gegen das Coronavirus geimpft, genesen oder zumindest negativ getestet worden sein.

Der Kläger hatte zunächst angeführt, er werde sich keiner Impfung unterziehen. Der Mann legte daraufhin einen Tag vor Inkrafttreten der Verordnung eine Kopie eines Impfpasses vor, der belegte, dass er zweimal geimpft worden war. Doch als der Arbeitgeber genauer hinschaute, stellte er fest, dass ein anderer Kollege dieselbe Charge Impfstoff erhalten hatte, jedoch an einem anderen Tag. Der Küchenberater räumte daraufhin die Fälschung von Impfausweisen ein.

Der Arbeitgeber hatte den Mann daraufhin fristlos gekündigt und sprach hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus.

Der gekündigte Mitarbeiter erhob daraufhin eine Kündigungsschutzklage. Sein Arbeitsverhältnis sei seit vielen Jahren ohne Beanstandung verlaufen. Eine Abmahnung wäre daher ausreichend gewesen. Nur weil er einen gefälschten Impfpass vorgezeigt habe, hieße dies noch lange nicht, dass er sich vor der Arbeit nicht testen lassen wolle. Außerdem sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die 3-G-Regel eingeführt wurde.

Das Arbeitsgericht entschied jedoch, dass der Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung den Kläger aus wichtigem Grund fristlos kündigen könne. Die Vorlage einer gefälschten Kopie des Impfnachweises sei an sich ein Grund zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen und der Kläger habe wissentlich die gesetzlich vorgeschrieben Nachweispflicht missachtet. Damit setzte er andere Mitarbeiter und Kollegen einem höheren Infektionsrisiko aus. Er nahm damit Betriebsablaufstörungen und Arbeits- und Produktionsausfälle durch mögliche Quarantäneanordnungen in Kauf.

Die Tatsache, dass der Kläger am Tag vor Inkrafttreten der 3-G-Regel eine gefälschte Kopie des Impfpasses vorgelegt hat, lässt nur den Schluss zu, dass er sich auch nicht testen lassen wollte. Über die 3-G-Regelung wurde auch in den Medien ausführlich berichtet, daher sei davon auszugehen, dass dies dem Kläger auch bekannt gewesen sei. Eine vorherige Abmahnung sei daher nicht notwendig gewesen. Dem Arbeitgeber sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, weil der Arbeitnehmer hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt habe.

 

Quelle: © Fachanwalt.de

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