Münster (jur). In einer „Geflügel Salami“ hat Schweinespeck nichts zu suchen. Wird ein Produkt als „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite einer Verpackung beworben, stellt es eine Irreführung des Verbrauchers dar, wenn auf der Rückseite als weitere Zutat noch Schweinespeck aufgeführt wird, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfall in Münster in einem am Dienstag, 16. August 2022, versandten Beschluss vom Vortag (Az.: 9 A 517/20).
Das im Kreis Gütersloh ansässige klagende Unternehmen, vertreibt bundesweit Fleischerzeugnisse, darunter auch eine „Geflügel Salami“. Auf der Vorderseite der Verpackung wird damit auch fettgedruckt geworben. Nur auf der Rückseite wird in kleinerer Schrift erwähnt, dass die vermeintliche „Geflügel Salami“ nicht nur aus 124 Gramm Putenfleisch, sondern auch aus 13 Gramm Schweinespeck besteht. Die Fleischzutaten ergeben im Wege der Trocknung dann 100 Gramm Salami.
Der für die Lebensmittelüberwachung zuständige Kreis Gütersloh wertete die Bezeichnung „Geflügel Salami“ als Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung. Der Verbraucher werde in die Irre geführt, wenn auch Schweinespeck zugeführt werde.
Das Verwaltungsgericht Minden bestätigte die Behördenentscheidung.
Das Unternehmen beantragte daraufhin beim OVG die Zulassung der Berufung. Bei der „Geflügel Salami“ werde nur Geflügelfleisch verwendet, nicht aber Fleisch anderer Tierarten. Schweinespeck sei kein Fleisch, sondern werde als verkehrsübliche, technologisch erforderliche Fettquelle verwendet. Der Verbraucher erwarte dies auch als Zutat. Nur bei der Bezeichnung „rein Geflügel“ könne davon ausgegangen werden, dass keine anderen Bestandteile von Tieren enthalten seien.
Doch das OVG lehnte die Zulassung der Berufung ab. Der auf der Verpackung enthaltene Begriff „Geflügel Salami“ erwecke beim Verbraucher den falschen Eindruck, dass das Produkt nur aus Geflügel bestehe. Auch wenn auf der Rückseite in kleinerer Schrift auf den Schweinespeck hingewiesen werde, erwecke die Aufmachung des gesamten Produkts, dass nur Geflügel enthalten sei. Der Verbraucher werde so in die Irre geführt.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock