Verwaltungsrecht

Gegen Straßenumbenennung dürfen sich nur die Anwohner wehren

Zuletzt bearbeitet am: 17.04.2024

Berlin. Nur die Anwohner können sich gegen die Umbenennung einer Straße zur Wehr setzen. In einem am Donnerstag, 18. August 2022, verkündeten Urteil (Az.: VG 1 K 88/22) hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass durch die Umbenennung einer Straße nur die Anwohner in ihren eigenen Rechten verletzt werden können.

Der Rechtsstreit entstand durch die Entscheidung des Bezirksamts Berlin-Mitte, die „Mohrenstraße“ in „Anton-Wilhelm-Amo-Straße“ umzubenennen.

Die Namensänderung war ein Erfolg des „Bündnisses Decolonize Berlin“, das die seit 1706 benannte „Mohrenstraße“ als diskriminierend empfand. Der Straßenname gehe laut Bündnis auf die ersten schwarzen Bewohner zurück, die im Rahmen des Sklavenhandels nach Berlin kamen. Das Bündnis schlug vor, die Straße in „Anton Wilhelm Amo-Straße“ umzubenennen. Damit würde eine Würdigung des ersten Gelehrten an der preußischen Universität erfolgen, der afrikanischer Herkunft war.

Als das Bezirksamt dem Ansinnen nachkommen wollte, wollte die Klägerin aus Berlin-Lichtenberg das unterbinden.

Das Bezirksamt wies ihren Widerspruch jedoch zurück und erhob eine Gebühr von 148,27 Euro.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. August 2022 die Klage abgewiesen. Wegen der Umbenennung in „Mohrenstraße“ stehe der Kläger gar keine Klagebefugnis zu. Dies sei nur Anwohnern vorbehalten, da nur diese in ihre eigenen Rechte verletzt werden könnten. Allerdings wohne die Klägerin nicht in der Mohrenstraße, sondern in Berlin-Lichtenberg.

Die Widerspruchsgebühr sei rechtmäßig erhoben worden. Im Land Berlin sei das Widerspruchsverfahren grundsätzlich gebührenpflichtig. Laut Gebührenliste könne die Gebühr zwischen 36,79 Euro und 741,37 Euro liegen. Bei der Bemessung der Widerspruchsgebühr habe die Behörden die Bedeutung der Sache und den möglichen Mehraufwand angemessen berücksichtigt.

Quelle: © Fachanwalt.de

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