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Manche Arbeitgeber schlagen ihren Arbeitnehmern einen Gehaltsverzicht vor, weil sie wegen der Corona-Krise wirtschaftlich klamm sind. Doch ist dies überhaupt erlaubt?
Vor allem in einigen Branchen haben es Arbeitgeber schwer, wegen der Corona-Pandemie über die Runden zu kommen. Sie überlegen daher, ob sie statt Anordnung von Kurzarbeit ihren Mitarbeitern vorschlagen sollten, dass diese von sich aus auf einen Teil ihres Gehaltes verzichten. Ein solcher Gehaltsverzicht zeichnet sich dadurch aus, dass sie Arbeitnehmer dauerhaft auf einen Teil ihres Einkommens verzichten. Die Frage ist nur, inwieweit dies rechtmäßig ist.
Wichtig ist zunächst einmal, dass es sich bei einem Gehaltsverzicht um eine Vereinbarung in Form eines Erlassvertrages gem. § 397 BGB handelt. Das bedeutet: Der Arbeitgeber darf diesen nicht anordnen. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung muss freiwillig erfolgen. Ansonsten kommt unter Umständen eine Anfechtung des Vertrages nach § 123 BGB wegen Drohung beziehungsweise arglistiger Täuschung in Betracht.
Gehaltsverzicht und Mindestlohn
Darüber hinaus darf sie weder gegen einen Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung oder ein Gesetz verstoßen. Gerade bei Arbeitnehmern aus dem Niedriglohnbereich ist ein Gehaltsverzicht häufig unwirksam. Denn Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Mitarbeitern zumindest den allgemeinen Mindestlohn zu zahlen. Eine anderslautende Vereinbarung ist unwirksam. Dies ergibt sich aus § 3 des Mindestlohngesetzes.
Gehaltsverzicht kann sittenwidrig sein
Ansonsten ist ein Gehaltsverzicht nicht verboten und kann daher zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Arbeitgeber gehen allerdings das Risiko ein, dass dieser Vertrag sittenwidrig ist gem. § 138 Abs. 1 BGB.
Dass dies gar nicht so fernliegend ist, ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Berlin. In dem vorliegenden Sachverhalt geht es um einen Familienvater mit zwei Kindern, der vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages eine Erklärung unterschrieben sollte. Nach dieser verzichtete er für den Fall, dass der Arbeitgeber ihm wegen Einstellung der Fördermaßnahmen durch die Arbeitsagentur das Arbeitsverhältnis beendet, gegen die Kündigung rechtlich vorzugehen. Darüber hinaus erklärte er, dass er in dieser Situation keine Gehaltsansprüche gegen den Arbeitgeber geltend macht und diese Erklärung „freiwillig und ohne Zwang“ abgegeben habe. Doch es kam, wie es kommen musste. Nachdem die Arbeitsagentur die Fördermaßnahmen beendet hatte, beendete der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Der Mitarbeiter klagte nunmehr ausstehende Gehaltszahlungen in Höhe von insgesamt etwa 47.000 Euro ein.
Das Landesarbeitsgericht Berlin stellte klar, dass ihm diese Gehaltszahlungen noch zustehen. Dies ergibt sich daraus, dass der von ihm im Voraus erklärte Gehaltsverzicht sittenwidrig gem. § 138 Abs. 1 BGB gewesen ist. Dies begründeten die Richter damit, dass der Arbeitgeber nicht das Geschäftsrisiko auf seine Mitarbeiter abwälzen darf. Er darf die Zahlung des Gehaltes nicht davon abhängig machen, dass er Drittmittel erhält. Da der Arbeitgeber hierdurch die Zwangssituation des unterhaltspflichtigen Arbeitnehmers ausgenutzt hatte, handelte er sittenwidrig.
Dass Arbeitgeber ihr Geschäftsrisiko nicht auf die Mitarbeiter abwälzen dürfen, ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 10.10.1990 - 5 AZR 404/89, wonach der Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht an den Verlusten beteiligen darf.
Wie die rechtliche Situation bei einem Gehaltsverzicht wegen Corona aussieht, dazu gibt es keine einschlägige Gerichtsentscheidung. Aus der Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Berlin ergibt sich jedoch, dass Mitarbeiter nicht für das Geschäftsrisiko des Arbeitgebers geradestehen müssen. Hierzu gehört auch, wenn Arbeitgeber infolge der Corona-Pandemie weniger Umsätze erzielen. Ob der Arbeitgeber hier sittenwidrig gehandelt hat, ist allerdings davon abhängig, in welcher Situation sich der Arbeitnehmer befindet.
Fazit:
Arbeitnehmer sollten sich in dieser Situation durch den Rechtssekretär einer Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Sie sollten zumindest darauf bestehen, dass sie, wenn überhaupt - einen solchen Gehaltsverzicht nur für einen kurzen Zeitraum und einen kleinen Teil ihres Gehaltes erklären. Die Details sollten genau in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden. Arbeitnehmer sollten bedenken, dass trotz eines Gehaltsverzichtes denkbar ist, dass sie ihren Arbeitsplatz verlieren. Von daher sollte dieser gut überlegt sein.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)
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