München (jur). Anbieter eines illegalen Online-Glücksspiels müssen Spielern ihre Verluste erstatten. Nach einem aktuell veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 20. September 2022 gilt dies auch dann, wenn der Spieler wusste, dass sein Spiel illegal ist (Az.: 18 U 538/22). Der Beschluss erging zum früheren Glücksspielstaatsvertrag bis Ende Juni 2021. Der Begründung nach dürfte die Entscheidung aber auch auf den seit 1. Juli 2021 gültigen neuen Glücksspielstaatsvertrag übertragbar sein.
Der Kläger aus Oberbayern hatte sein Glück bei einem Glücksspielanbieter aus Malta versucht und dabei von Oktober 2018 bis September 2020 gut 18.000 Euro verloren. Damals war Internet-Glücksspiel generell verboten. Mit seiner Klage verlangte der Spieler seine verlorenen Wetteinsätze zurück.
Wie schon das Landgericht Traunstein gab dem nun auch das OLG München statt. Der Anbieter habe die Wetteinsätze „ohne rechtlichen Grund erlangt“. Laut Gesetz sei er daher zur Herausgabe verpflichtet. Dass auch der Spieler sich illegal verhalten hat, ändere daran selbst dann nichts, wenn er dies wusste. Denn die Spieler seien es gerade, die durch die Beschränkungen des Glücksspiels geschützt werden sollen. Könnten illegale Anbieter das Geld behalten, werde das Verbot untergraben.
Nach dem Münchener Beschluss kann anderes allenfalls dann gelten, wenn der Spieler es gezielt auf ein „risikoloses Glücksspiel“ angelegt hat. Dies müsse aber der illegale Glücksspielanbieter beweisen. Dies sei ihm hier nicht gelungen.
Nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag können die Länder seit Juli 2021 bestimmte Online-Glücksspiele unter Auflagen erlauben. Das OLG München betonte, dass dies nichts an dem früheren Totalverbot ändert.
Zudem habe der hier beklagte Anbieter bis heute keine Erlaubnis für Online-Glücksspiele erlangt. Daher habe er auch nach der neuen Fassung des Glücksspielstaatsvertrags gegen das „nach wie vor fortbestehende grundsätzliche Verbot verstoßen“.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hatte bereits 2011 entschieden, dass EU-Staaten eine Glücksspiellizenz aus anderen Ländern, wie hier Malta, nicht anerkennen müssen (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 15. September 2011, Az.: C-347/09).
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock