Geschenkt oder geliehen? – eine rechtliche Abgrenzung von Schenkungs- und Darlehensverträgen
Im Alltag verschwimmen die Grenzen zwischen „geschenkt“ und „geliehen“ oft – insbesondere unter Lebenspartnern: einer zahlt für den anderen Urlaube, Möbel oder ein Auto. Nach Trennung entsteht Streit über den Charakter dieser Zuwendungen. Doch juristisch macht es einen gewaltigen Unterschied, ob eine Schenkung oder ein Darlehensvertrag vorliegt. Diese Abgrenzung kann über Rückzahlungsansprüche, Steuern, erbrechtliche Ansprüche und sogar Familienfrieden entscheiden, sodass es umso wichtiger ist, die Bewertung anhand von wesentlichen Kriterien zu treffen. In diesem Beitrag erläutern wir die wichtigsten rechtlichen Unterschiede und geben praktische Hinweise, wie Sie sich vor teuren Missverständnissen schützen können.
Zwar legt eine familiäre oder emotionale Nähe nahe, dass es sich bei der Zuwendung um ein Geschenk handelt, jedoch kann nicht allein auf Grundlage des persönlichen Verhältnisses entschieden werden. Maßgeblich ist vielmehr, anders als man denken könnte, nicht der subjektive Wille der erklärenden Parteien, sondern der objektive Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) wie die Willenserklärungen bei Vertragsabschluss aus Sicht eines objektiven Dritten zu verstehen sind. Dies schließt die Berücksichtigung aller Umstände ein, die dem Empfänger vor oder bei Abgabe der Erklärung bekannt waren.
Auf eine Schenkung könnte zunächst das Nichtbestehen einer Rückzahlungspflicht hindeuten. Ein Darlehen setzt hingegen eine klare Rückzahlungsverpflichtung voraus. Es liegt also ein maßgeblicher Unterschied in dem Inhalt der Willenserklärungen: die Schenkung begünstigt eine Seite mit dessen Zustimmung auf unbegrenzte Dauer, während sich beim Darlehen beide Parteien zur Zahlung verpflichten – der Darlehensgeber zur Auszahlung der vereinbarten Darlehenssumme und der Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Geldes inklusive der vereinbarten Zinsen nach Ende der Laufzeit.
Ferner ist bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen zu prüfen, ob die Vereinbarungen den Bedingungen entsprechen, die zwischen fremden Dritten üblich wären. Dazu gehören klare Regelungen zu Laufzeit, Rückzahlung und Zinsen sowie eine ausreichende Besicherung. Es ist also die tatsächliche Umsetzung der Vereinbarungen ist entscheidend. Abweichungen von den vertraglichen Regelungen können auf eine Schenkung hindeuten.
Zudem ist bei Schenkungen grundsätzlich die notarielle Beurkundung erforderlich (§ 518 Abs. 1 BGB), es sei denn, die Schenkung wird vollzogen (§ 518 Abs. 2 BGB). Wiederum erfordern Darlehensverträge keine besondere Form. Eine Ausnahme besteht jedoch bei Darlehensverträgen, die Immobilien betreffen. Dann besteht das Erfordernis der Schriftlichkeit. Trotz des Fehlens eines Formerfordernisses beim Darlehensvertrag, raten wir Ihnen dringend zu einer schriftlichen Vereinbarung, um spätere Beweisprobleme zu vermeiden.
Eine weitere Besonderheit der Schenkung stellt die Versteuerung dar – die Schenkungssteuer, die es bei einem Darlehen nicht gibt. Bei größeren Zuwendungen kann Schenkungssteuer anfallen, sofern Freibeträge überschritten werden.
Erfolgen Schenkung und Darlehensvereinbarung in engem zeitlichem Zusammenhang, kann dies auf eine sachliche Verknüpfung hinweisen. Eine solche Verknüpfung kann die steuerliche Anerkennung des Darlehens gefährden.
Wir empfehlen daher dringend, die einschlägigen Begriffe für die vorgenommene Zuwendung beim Vertragsschluss zu verwenden. Wenn Sie ein Darlehen geben wollen, dann bezeichnen Sie es auch als solches in ihrem schriftlichen Vertrag und verzichten auf den umstrittenen Begriff der „Leihgabe“. Vereinbaren Sie eine entsprechende Rückzahlungsfrist und Verzinsung.
Ob eine Zahlung als Schenkung oder als Darlehen gilt, entscheidet sich nicht durch die gute Absicht, sondern durch klare rechtliche Vereinbarungen. Wer Geld überlässt, sollte sich stets fragen, ob er das Geld wieder sehen möchte. Die Antwort sollte schriftlich mit der anderen Vertragspartei festgehalten werden, denn Vertrauen ist die Basis jeder Beziehung, aber Rechtssicherheit ist Ihr Schutzschild.
Unsere Kanzlei vertritt Darlehensgeber/Darlehensnehmer und Schenker/Beschenkte bundesweit!









