Geldwäsche § 261 StGB
Die Geldwäsche gem. § 261 StGB stellt allgemein jede Handlung dar, die das Ziel verfolgt, Gegenstände, die aus einer rechtswidrigen Tat gewonnen wurden, dem Zugriff der Strafverfolgung zu entziehen. Derartige Einnahmen werden häufig durch Steuerhinterziehung, Raub, Erpressung, Drogen- und Waffenhandel generiert. Eine besondere Rolle spielt dabei oftmals die organisierte Kriminalität.
In der Praxis können aber auch rechtstreue Bürger der Geldwäsche verdächtigt werden. Diese sind oftmals selbst Opfer von einem sog. Finanzagenten-Betrugs. Hierbei bieten Kriminelle, oftmals über seriös erscheinender Plattformen, einfach auszuführende und lukrative Tätigkeiten an, wodurch Privatpersonen als Finanzagenten (Money Mules) eingestellt werden. Das Ziel der Täter ist dabei, Opfer unbewusst in Straftaten, wie der Geldwäsche oder sonstigen illegalen Transaktionen, zu verwickeln. Durch überspitzte Gewinnversprechen werden Opfer dazu überredet, Zahlungen zu empfangen und diese über ihre privaten Bankkonten an diverse Empfänger weiterzuleiten.
Mittlerweile gibt es unterschiedlichste Formen dieser Job-Scams. Weit verbreitet ist vor allem die Tätigkeit bezüglich Kryptowährungen, wobei die Opfer als Mitarbeiter eingestellt werden und von vermeintlichen hilfsbedürftigen Kunden Zahlungen erhalten. Die Opfer sollen diese in Form von Kryptowährung (bspw. Bitcoin) umtauschen und sie daraufhin über ein „Handelssystem“ an ihren Auftraggeber überreichen. Kriminelle sind sich dabei bewusst, dass Krypto-Besitzer nur schwer identifiziert werden können und nutzen solche Transaktionen, um ihre illegalen Einkünfte zu verstecken.
Eine weitere Variante stellt der Geldtransfer ins Ausland dar, wobei die Opfer sich im Gegenzug einer Provision bereit erklären, eingehende Zahlungen auf ihrem Privatkonto an Konten im Ausland zu überweisen. Diese weitergeleiteten Einnahmen stammen jedoch häufig aus kriminellen Aktivitäten. Wenn diese Straftaten aufgedeckt werden, wird anhand der Transaktionen des Opfers nur sein Bankkonto zurückverfolgt. Die tatsächlichen Kriminellen bleiben durch Bargeldversand oder Auslandsüberweisungen verdeckt und können nur selten ausfindig gemacht werden. Dadurch müssen die meisten Opfer die Rückforderungen allein tragen.
Darüber hinaus gibt es Fälle, in denen Tatbeteiligte bzw. Tatmittler lediglich einen transitorischen Besitz über die Vermögenswerte erlangen. Dabei ist die faktische Verfügungsgewalt der Beteiligten entscheidend. Diese Verfügungsgewalt besteht jedenfalls dann, wenn der Tatbeteiligte in Form eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses einen ungehinderten Zugriff auf den Vermögenswert erlangt hat.
Dagegen liegt ein transitorischer Besitz vor, wenn der Beteiligte über den Gegenstand nur temporär verfügte, da er ihn kurzfristig weiterleiten musste (Vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2025 - 5 StR 436/24). Er besteht dann nicht, wenn der Beteiligte die Vermögenswerte über eine nicht unerhebliche Zeit in seiner faktischen Verfügungsgewalt hielt. Hierbei sind neben der Dauer und Intensität des Besitzes auch die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten der, im Hintergrund stehenden, Auftraggeber zu berücksichtigen.
Das Vorliegen eines transitorischen Besitzes ist vor allem bei der Einziehung von Taterträgen gem. §§ 73 ff. StGB bedeutsam. Je nach Einzelfall bestimmt dieser in welchem Maß die Einziehung erfolgt.
Gem. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer solche Vermögenswerte verbirgt. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB umfasst des Weiteren Täter, die diese umtauschen, übertragen oder verbergen, um deren Auffinden, Einziehung oder Herkunftsermittlung zu vereiteln. Gem. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB wird auch bestraft, wer illegale Vermögenswerte sich oder einem Dritten verschafft oder gem. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB sie verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen illegale Herkunft gekannt hat.
Gem. § 261 Abs. 2 StGB wird allerdings auch derjenige bestraft, welcher Tatsachen zum Auffinden, zur Entziehung oder der Herkunftsermittlung des Vermögens verheimlicht oder verschleiert. Auch der Versuch steht gem. § 261 Abs. 3 StGB unter Strafe.
Gem § 261 Abs. 1 StGB kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Jedoch gilt dies in den Fällen des § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4 StGB nicht bei Gegenständen, die ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtwidrige Tat zu begehen.
Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden und eine effektive Strafverfolgung zu ermöglichen, sieht § 261 Abs. 6 S. 1 StGB ebenfalls eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche vor, wenn der Täter leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Jedoch ist hierin ein geringerer Strafrahmen gegeben. Es kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe erfolgen.
Unter Leichtfertigkeit ist eine erhebliche Form der bewussten oder unbewussten Fahrlässigkeit (Fahrlässigkeitsdelikt) zu verstehen, die prinzipiell der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht entspricht. Die Auslegung der Leichtfertigkeit ist umstritten. Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot hat die Rechtsprechung besonders strikte Voraussetzungen an die Leichtfertigkeit gestellt. Insofern liegt die Leichtfertigkeit vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstands nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt und gleichwohl handelt (Vgl. BGH, Urteil vom 24. 6. 2008 - 5 StR 89/08, LG Berlin). Jedoch muss sie bereits in dem Zeitraum gegeben sein, in dem die Gegenstände erlangt worden sind.
Neben der Strafverfolgung müssen Tatbeteiligte ebenfalls mit zivilrechtlichen Ansprüchen rechnen. Den Geschädigten der rechtswidrigen Vortat können demnach deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 StGB zustehen. § 261 StGB fungiert in diesen Fällen als Schutzgesetz für das Vermögensinteresse des Gläubigers (Vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 5. Februar 2020 – 4 U 418/19).
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