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Gelöschte Bewertungen: Portal darf Hinweis bei Arztpraxis anzeigen

Bei einem Bewertungsportal kann neben Rezensionen ein Hinweis erscheinen, dass Bewertungen nach Beschwerden entfernt wurden. Ein solcher Hinweis kann für Nutzer bei der Einordnung des Gesamtbildes aus Bewertungen und Durchschnittsnote von Interesse sein. Das Oberlandesgericht Köln stellt in einem Eilverfahren klar: Ein sachlicher Hinweis kann zulässig sein, wenn er richtig ist und der Transparenz des Bewertungssystems dient.

Die Entscheidung betrifft einen Arzt, dessen Praxis auf einem Bewertungsportal aufgeführt war. Im konkreten Fall ging es um den Hinweis, dass innerhalb eines Jahres sechs bis zehn Bewertungen nach Beschwerden wegen Diffamierung nach deutschem Recht entfernt worden waren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Oberlandesgericht Köln wies die sofortige Beschwerde eines Arztes zurück.
  • Der Arzt kann nicht verlangen, dass ein Bewertungsportal den Hinweis auf die Zahl entfernter Bewertungen löscht oder künftig unterlässt.
  • Die Angabe ist ein personenbezogenes Datum, durfte hier aber verarbeitet werden.
  • Entscheidend war: Der Hinweis war nach Ansicht des Gerichts sachlich richtig und durch berechtigte Interessen des Portals und seiner Nutzer gedeckt.
  • Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach den genannten Vorschriften ausgeschlossen.

Warum der Hinweis für Betroffene heikel ist

Bewertungsportale zeigen Nutzern Bewertungen und Durchschnittsnoten. Wenn zusätzlich angezeigt wird, dass Bewertungen entfernt wurden, kann diese Information für die Einordnung des sichtbaren Gesamtbildes Bedeutung haben.

Der betroffene Arzt wandte sich dagegen, dass bei seinem Praxiseintrag angezeigt wurde, im vergangenen Jahr seien sechs bis zehn Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung nach deutschem Recht entfernt worden. Nach seinem Vorbringen hatte er die Löschung der Bewertungen jeweils damit erreicht, dass kein echter Patientenkontakt vorgelegen habe.

Hintergrund des Falls

Der Antragsteller ist Arzt und auf einem Bewertungsportal mit seiner Praxis aufgeführt. Das Portal zeigte bei den Rezensionen einen automatisiert erstellten Hinweis an. Danach waren im vergangenen Jahr sechs bis zehn Bewertungen aufgrund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht entfernt worden.

Der Arzt wollte erreichen, dass dieser Hinweis gelöscht wird und künftig nicht erneut erscheint. Er beantragte dazu eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Köln wies den Antrag zurück. Dagegen legte der Arzt sofortige Beschwerde ein.

Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 12. Juni 2026, Aktenzeichen 15 W 55/26, die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung blieb damit ohne Erfolg. Der Arzt hat nach Auffassung des Gerichts keinen Anspruch darauf, dass das Portal den Hinweis löscht oder künftig unterlässt.

Praktisch wichtig ist die Entscheidung, weil sie zeigt, dass ein Bewertungsportal im konkreten Fall einen Transparenzhinweis zur Zahl entfernter Bewertungen anzeigen durfte. Der Senat stellte dabei auf die Umstände des einzelnen Hinweises ab.

Das bedeutet nicht, dass jeder Hinweis auf gelöschte Bewertungen automatisch erlaubt wäre. Im entschiedenen Fall kam es besonders darauf an, dass die Angabe aus Sicht des Gerichts zutraf, sachlich formuliert war und nicht besonders hervorgehoben wurde.

Warum das Gericht so entschieden hat

Die Angabe ist personenbezogen, aber nicht automatisch unzulässig

Das Gericht sah in der angezeigten Zahl gelöschter Bewertungen ein personenbezogenes Datum im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Der Hinweis bezog sich auf eine identifizierte Person, nämlich den namentlich genannten Arzt. Das Portal verarbeitete dieses Datum, indem es die Information speicherte und den Nutzern offenlegte.

Trotzdem folgte daraus kein Löschungsanspruch. Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung personenbezogener Daten verlangt werden. Das Oberlandesgericht sah diese Voraussetzungen hier aber nicht als erfüllt an.

Der Hinweis war nach Ansicht des Gerichts sachlich richtig

Ein zentraler Punkt war die Frage, ob die Formulierung Beschwerden wegen Diffamierung falsch war. Der Arzt hatte die Bewertungen nach den Feststellungen des Gerichts nicht mit dem ausdrücklichen Vorwurf der Diffamierung angegriffen, sondern jeweils geltend gemacht, es habe keinen echten Patientenkontakt gegeben.

Das reichte dem Gericht aber nicht, um den Hinweis als falsch anzusehen. Das Portal erläuterte in einem verlinkten Informationstext, was es unter Diffamierung nach deutschem Recht versteht. Dazu zählten unter anderem falsche Tatsachenbehauptungen oder sachlich nicht gerechtfertigte Meinungsäußerungen, die dem geschäftlichen Ruf schaden könnten. Außerdem wurde dort erklärt, dass Unternehmen auch geltend machen können, die Person hinter der Rezension sei kein Kunde gewesen.

Nach Auffassung des Gerichts konnte der Nutzer daher erkennen, dass das Portal solche Beschwerden in die Kategorie Diffamierung einordnet. Da der Arzt nicht bestritt, innerhalb von zwölf Monaten in sechs bis zehn Fällen Löschungen wegen fehlenden Patientenkontakts erreicht zu haben, war die Angabe nach Ansicht des Gerichts sachlich richtig.

Transparenz kann ein berechtigtes Interesse sein

Die Datenverarbeitung war nach Auffassung des Gerichts außerdem durch berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f DSGVO gedeckt. Diese Vorschrift erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person nicht überwiegen.

Das Portal wollte nach den Feststellungen des Gerichts für Transparenz bei der Bearbeitung von Löschanträgen sorgen. Nutzer können ein Interesse daran haben, zu erfahren, ob und in welchem Umfang Bewertungen aus einem Unternehmenseintrag entfernt wurden. Das kann für die Einordnung der Durchschnittsnote und des Gesamtbildes relevant sein.

Keine überwiegende Beeinträchtigung des Arztes

Das Oberlandesgericht stellte auch darauf ab, dass der Hinweis nur die freiberufliche Tätigkeit des Arztes betraf. Wer selbständig tätig ist, muss sich im beruflichen Bereich eher auf öffentliche Beobachtung einstellen, wenn die Tätigkeit Auswirkungen für andere hat.

Zudem war der Hinweis sachlich gehalten. Das Gericht sah darin keine Kritik am Verhalten des Arztes. Auch eine Bloßstellung nahm es nicht an. Der Hinweis erschien nicht schon in der Übersicht, sondern erst, wenn Nutzer den Reiter für Rezensionen öffneten.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Für Ärzte, Praxen und andere Unternehmen bedeutet die Entscheidung: Wer erfolgreich gegen Bewertungen vorgeht, kann nach dieser Entscheidung nicht ohne Weiteres verhindern, dass ein Portal die Zahl entfernter Rezensionen anzeigt. Entscheidend ist, ob der Hinweis zutreffend, sachlich eingeordnet und verhältnismäßig ist.

Für Nutzer von Bewertungsportalen bestätigt die Entscheidung, dass Kontextinformationen zur Zahl gelöschter Bewertungen zulässig sein können. Die Zahl gelöschter Bewertungen kann helfen, eine Durchschnittsnote besser einzuordnen. Zugleich behandelte der Senat die automatisierten Hinweise nicht als journalistische Datenverarbeitung, sondern prüfte sie datenschutzrechtlich.

Für Portale ist wichtig: Transparenzhinweise müssen sachlich bleiben. Sie dürfen nicht den Eindruck erwecken, Betroffene hätten sich unredlich verhalten, wenn das aus den zugrunde liegenden Umständen nicht folgt.

Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten

  • Nicht vorschnell von Unzulässigkeit ausgehen: Ein Hinweis auf gelöschte Bewertungen ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil er für den Betroffenen nachteilig wirken kann.
  • Den Kontext prüfen: Entscheidend kann sein, wie das Portal den verwendeten Begriff erklärt und ob Nutzer diese Erklärung erkennen können.
  • Sachliche Richtigkeit trennen von Wertung: Wenn die Zahl der entfernten Bewertungen stimmt, kann ein Angriff gegen den Hinweis schwieriger sein.
  • Beruflichen Bezug beachten: Angaben zur beruflichen Tätigkeit können anders bewertet werden als rein private Informationen.

Redaktions-Tipp

Bei Hinweisen auf entfernte Bewertungen kann es auf den genauen Wortlaut, die Erklärung des Portals und die tatsächliche Zahl der entfernten Bewertungen ankommen. Im entschiedenen Fall war zudem maßgeblich, dass das Portal Beschwerden wegen fehlenden Kunden- oder Patientenkontakts in die Kategorie Diffamierung einordnete.

Häufige Fragen

Darf ein Bewertungsportal gelöschte Bewertungen anzeigen?

Im entschiedenen Fall durfte das Portal nicht die gelöschten Bewertungen selbst anzeigen, sondern einen Hinweis auf deren Anzahl. Das hielt das Oberlandesgericht Köln hier für zulässig, weil der Hinweis sachlich richtig war und der Transparenz diente.

Kann ich verlangen, dass ein Hinweis auf entfernte Bewertungen gelöscht wird?

Ein solcher Anspruch besteht nicht automatisch. Nach der Entscheidung kommt es darauf an, ob ein Löschungsgrund nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO vorliegt. Das verneinte das Gericht im konkreten Fall.

Ist die Zahl entfernter Bewertungen ein personenbezogenes Datum?

Ja, wenn sich die Angabe auf eine identifizierte Person bezieht. Das Gericht sah den Hinweis bei der Arztpraxis als personenbezogenes Datum an.

Was bedeutet Diffamierung bei Bewertungsportalen?

Nach dem im Verfahren berücksichtigten Informationstext des Portals konnte der Begriff auch Beschwerden erfassen, bei denen geltend gemacht wurde, dass der Bewertende kein Kunde oder Patient gewesen sei. Deshalb war der Hinweis aus Sicht des Gerichts nicht falsch.

Gilt die Entscheidung nur für Ärzte?

Der Fall betraf eine Arztpraxis. Das Gericht stellte aber auch auf Bewertungen zu Unternehmenseinträgen und auf berechtigte Interessen der Portalnutzer ab. Für andere berufliche oder unternehmerische Einträge kann die Entscheidung daher Bedeutung haben, wenn die Umstände vergleichbar sind.

Entscheidungsdaten

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Entscheidungsdatum: 12. Juni 2026
  • Aktenzeichen: 15 W 55/26
  • Vorinstanz: Landgericht Köln, Beschluss vom 20. Mai 2026, 28 O 158/26
  • Rechtsgebiet: Datenschutzrecht, Persönlichkeitsrecht, Zivilprozessrecht
  • Wichtige Normen: Art. 4 Nr. 1 DSGVO, Art. 4 Nr. 2 DSGVO, Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f DSGVO, Art. 17 Abs. 1 DSGVO, § 569 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO
  • Verfahrensstand: Die sofortige Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.

Symbolgrafik:© KI

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