München (jur). Gemeinnützige Kindergärten müssen der Allgemeinheit zugutekommen. Vergibt eine Kita-Betreiberin vorrangig Plätze an Kinder von Mitarbeitern eines Unternehmens, ohne dabei eine verbindliche „Restplatzquote“ für firmenfremde Personen vorzusehen, liegt keine Gemeinnützigkeit vor, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag 18. August 2022, veröffentlichten Urteil (Az.: V R 1/20). Eine Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen der Verfolgung gemeinnütziger Ziele könne dann nicht verlangt werden.
Im Streitfall ging es um eine 2008 gegründete GmbH. Diese hatte mit anderen Unternehmen Verträge über die Errichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen geschlossen. Zweck der GmbH sollte unter anderem die gemeinnützige Förderung der Jugendhilfe durch den Betrieb von vier Kindertageseinrichtungen sein. Bei der Kita-Aufnahme sollten allerdings Kinder von Mitarbeitern der Unternehmen Vorrang haben, „sofern dies mit den gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Auflagen und dem pädagogischen Konzept vereinbar ist“.
Unternehmensfremde Eltern konnte ihren Kinder in den Kitas nur zur Betreuung geben, wenn die Firmenmitarbeiter keinen Bedarf hatten oder Plätz länger unbelegt geblieben sind.
Doch damit fördert die Kita-Betreiberin keine gemeinnützigen Zwecke mehr, meinte das Finanzamt. Die Behörde lehnte daher die Befreiung von der Körperschaftsteuer ab.
Der BFH gab mit Urteil vom 1. Februar 2022 dem Finanzamt Recht. Die Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft müsse darauf gerichtet sein, „die Allgemeinheit zu fördern“. Dies sei nur dann der Fall, wenn „im Grundsatz jedermann“ die Kita-Leistungen beanspruchen könne und „sich der geförderte Personenkreis zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt und die Allgemeinheit repräsentiert“. Hier würden jedoch nur unternehmenszugehörige Mitarbeiter gefördert. Eine verbindliche „Restplatzquote“ für andere Personen habe es nicht gegeben.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock