Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

„Gemeinsames Wagnis“ - Gründung eines Joint Venture-Unternehmens

06.01.2018
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Es ist immer wieder festzustellen, dass nach der Gründung eines Joint Venture-Unternehmens ein Joint Venture-Partner mit erheblichen Problemen konfrontiert wird. Diese resultieren meist daraus, dass der andere Joint Venture-Partner von einer zu hohen Erwartungshaltung ausgeht, insbesondere hinsichtlich der Einflussnahme auf die Geschäftsführung oder auf die Ertragssituation.

Die Interessen der Joint Venture-Partner sollten daher unbedingt vor Beginn des Joint Venture umfassend besprochen und auch vertraglich geregelt sein - und zwar für alle Themen.

Nach einer kurzen Beschreibung der Kooperationsformen sowie der wesentlichen Vor- und Nachteile möchte ich Ihnen die

  • wichtigsten Besprechungspunkte (siehe Punkt C.) sowie
  • die wichtigsten vertraglichen Reglungen (siehe Punkt D.)

in der Form von erweiterten Checklisten - aufzeigen.

Diese Anhaltspunkte sind keinesfalls abschließend, können aber eine gute Arbeitsgrundlage darstellen.

 

A. Kooperationsformen, Begriffserklärungen

Der Begriff „Joint Venture“ an sich stammt ursprünglich aus dem englischen Wortschatz und setzt sich aus den englischen Wörtern „joint“, was so viel bedeutet wie „gemeinschaftlich“ und „Venture“ zusammen, was wiederum für „Projekt“, „Wagnis“ oder „Unternehmung“ steht.

Das Joint Venture als Gemeinschaftsunternehmen ist eine Tochtergesellschaft, an der mindestens zwei voneinander unabhängige Unternehmen beteiligt sind. Die Partnerunternehmen sind jeweils mit Kapital am Joint Venture beteiligt, tragen gemeinsam das finanzielle Risiko der Investition und nehmen Führungsfunktionen im gemeinsamen Unternehmen wahr.

Beim Equity Joint Venture handelt es sich um eine rechtlich selbstständige gemeinsame Unternehmung zweier oder mehrere Partner mit Kapitalbeteiligung. Die Partnerunternehmen sind jeweils mit Kapital am Joint Venture beteiligt, tragen gemeinsam das finanzielle Risiko der Investition und nehmen Führungsfunktionen im gemeinsamen Unternehmen wahr. Die Kapitalbeteiligung der Partnerunternehmen kann unterschiedlich hoch sein; i.d.R. beeinflusst die Höhe der Kapitalbeteiligung das Ausmaß der Entscheidungsbefugnis der beteiligten Unternehmen im Joint Venture.

Beim Contractual Joint Venture hingegen wird kein Gemeinschaftsunternehmen gegründet, sondern es bestehen lediglich Vertragsbeziehungen, die Kosten-, Risiko- und Gewinnverteilung regeln.

Sobald die Partner oder das Joint Venture und die Partner aus unterschiedlichen Staaten stammen, handelt es sich um ein internationales Joint Venture.

 

B. Vor- und Nachteile

I. Vorteile der Joint Venture Strategie

  • Kostenvorteile: Kostendegression durch Größe und durch Produktvielfalt.
  • Potentialvorteile: Verstärkung des Finanzportfolios, Verbesserung der Auslastung der Produktionsmittel, Steigerung des Qualitätsniveaus, Vergrößerung des Know-hows, Verbesserung des Marktzuganges im Land der jeweils anderen Joint Venture Partner.
  • Risikovorteile: Risikominderung durch Fehlerausgleich, Risikostreuung durch Investitionsaufteilung.
  • Ergebnisvorteile: Breiteres Verwertungsspektrum der Ergebnisse, Schnellere Markterschließung, Umgehung politischer Restriktionen in jeweils einem der Teilnehmerländer.

II. Nachteile der Joint Venture Strategie:

  • Kostennachteile: Gründungskosten für das Gemeinschaftsunternehmen, Koordinationskosten insbesondere bei Kooperation von Partnern mit unterschiedlichem kulturellem Hintergrund oder verdeckt konträren Zielen, Transportkosten bei materieller Produktion.
  • Politische Konflikte: Joint Ventures werden in manchen Ländern zweckentfremdet, eine Technologie von einem ausländischen Partner zu erlernen, um sie nachher u.U. unter Missachtung von Rechtsschutznormen in eigener Regie weiterzubauen.
  • Abhängigkeitsnachteile: Eigenständigkeitseinbußen, Flexibilitätseinbußen, teilweise oder u.U. weitgehende Offenlegung von Betriebsgeheimnissen, was insbesondere problematisch ist bei Kooperationen mit Ländern, in denen die Rechtsnormen des Produktrechtsschutzes nicht vorhanden oder nicht durchsetzbar sind.

 

C. Wichtige Besprechungspunkte

Im Zusammenhang mit der Gründung eines Joint Venture-Unternehmens sollten folgende Sachverhalte geklärt werden

  • Vereinbarung eines bestimmten – möglichst genau beschriebenen – Unternehmenskonzepts für das Joint Venture: Produktpalette, Kapazität, Zielmarkt, etc.
  • Investitionsvolumen
  • Finanzierung, insbesondere die finanziellen Beiträge der einzelnen Partner, Nachschusspflichten
  • Rechtsform des Gemeinschaftsunternehmens, Kapital und Kapitalanteile der einzelnen Partner
  • Organe und Organbesetzung, Mehrheiten in den Organen
  • Aufbau-Management, d. h. Management während der Errichtungsphase bis zum Produktionsbeginn
  • Beiträge einzelner Partner in der Aufbauphase (z. B. Anlagenlieferung, Engeneering, etc.)
  • Personalauswahl und -entsendung: Sehr häufig werden Führungskräfte von den Mutterunternehmen zum Joint Venture abgestellt
  • Know-how, Lizenzen, Patentlizenzen, Personalschulung usw. und damit zusammenhängende Geheimhaltungspflichten
  • Liefer-und Leistungsbeziehungen des Gemeinschaftsunternehmens zu den Mutterunternehmen (z. B. Komponentenlieferung, Regelungen über Produktabnahme, Haftungsregelungen usw.)
  • Zielmarkt und Vermarktungswege, Wettbewerbsfragen zwischen Mutterunternehmen und Gemeinschaftsunternehmen unter Umständen auch zwischen den Mutterunternehmen
  • Fragen des Rechnungswesens und der Berichtspflichten des Gemeinschaftsunternehmens
  • geschäftspolitische Grundsatzfragen (z. B. Gewinnverwendung, Ausschüttungspolitik)
  • Regelungen über die Vorgründungsphase bis zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens
  • Regelungen über die Beendigung eines Joint Ventures
  • Rechtswahl, Schiedsgerichtbarkeit usw.

 

D. Vertragliche Grundlagen der Zusammenarbeit

Wer wirtschaftlich ein gemeinsames Wagnis eingeht, sollte sich zumindest vertraglich gut absichern.

Vertrauen ist zwar eine wichtige Voraussetzung für geschäftlichen Erfolg, aber ohne eine maßgeschneiderte Vertragsgestaltung steht das gemeinsame Projekt auf wackligen Füßen.

Insbesondere nachfolgende – meist existenzielle - Fragen sollten vertraglich geregelt werden:

 

I. Unternehmensführung, Corporate Governance

Zentraler Gegenstand ist die Regelung der Unternehmensführung (Corporate Governance) der gemeinsamen Gesellschaft.

Bei einem Joint Venture mit jeweils hälftiger Beteiligung wird diese Parität regelmäßig dadurch in die Gesellschaftsorgane übernommen, dass jeder Partner dieselbe Zahl von Organstellen besetzen darf.

Häufig benötigt ein Partner für die Bestellung „seiner“ Organmitglieder die Zustimmung des jeweils anderen Partners, weil er selbst nicht die erforderliche Mehrheit hierzu hat (z. B. in einer Gesellschafterversammlung). Für diesen Fall sollte der Joint Venture Vertrag vorsehen, dass jeder Partner verpflichtet ist, dem Vorschlag des anderen Partners für „dessen“ Organmitglied zuzustimmen (Stimmbindung).

Alternativ kann den Gesellschaftern das Recht eingeräumt werden, ihre jeweiligen Geschäftsleiter direkt zu entsenden, sofern dies gesellschaftsrechtlich zulässig ist.

 

II. Entscheidungskompetenzen

Der Joint Venture Vertrag sollte unbedingt Regelungen für den Fall vorsehen, dass sich die Geschäftsleiter nicht über eine Geschäftsführungsmaßnahme einigen können, für die eine Einigung erforderlich ist.

Häufig ist es sinnvoll, hierzu verschiedene Eskalationsstufen zu vereinbaren.

So kann vorgesehen werden, die strittige Frage zunächst einem anderen Organ vorzulegen, wie etwa einem Aufsichts- oder Beirat.

Gelingt dort ebenfalls keine Einigung, kann die nächste Stufe sein, den Sachverhalt hochrangigen Vertretern der Joint Venture Partner zur Entscheidung zu geben, wie etwa deren jeweiligen Geschäftsleitern.

Können sich auch diese Personen nicht einigen, bleibt als letzte Eskalationsstufe häufig nur, das Joint Venture zu beenden.

Möglich ist aber auch, für die Lösung des Konflikts einen Dritten hinzuzuziehen. Hierbei kann die Entscheidung entweder selbst in die Hände des Dritten gelegt werden (Schiedsrichter oder Schiedsgutachter) oder dem Dritten lediglich eine unterstützende Funktion zugewiesen werden (Mediator).

 

III. Garantien und Gewährleistungen

Häufig statten die Partner das Joint Venture nicht nur mit Geld, sondern auch mit Sacheinlagen aus.

Im letzteren Fall sollte sich der andere Partner vor bekannten und auch unbekannten Risiken durch Vertragsgarantien absichern. Diese Situation und deren rechtliche Lösung entspricht der von klassischen M&A-Transaktionen bei Unternehmenskäufen. Hierbei garantiert der einbringende Partner, dass bestimmte Aussagen im Hinblick auf die Sacheinlagen richtig sind.

Flankiert werden solche Garantieversprechen von Schadenersatzansprüchen, die dann greifen, wenn eine Garantie verletzt ist.

Bei alledem müssen sich die Partner natürlich darüber im Klaren sein, dass sie anders als beim Unternehmenskauf auch im Fall einer Garantieverletzung häufig weiterhin vertrauensvoll zusammenarbeiten wollen. Es sollte daher ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden, wie bei einer Garantieverletzung verfahren werden soll und in welcher Schärfe ein Anspruch aus einer Garantieverletzung geltend gemacht wird.

 

IV. Liquiditätsbedarf, Finanzierung

Nicht nur bei Gründung, sondern auch im laufenden Geschäftsbetrieb des Joint Venture kann es erforderlich werden, der Gesellschaft weitere Liquidität zuzuführen.

Der Joint Venture Vertrag sollte daher Regelungen dazu vorsehen, wie die Gesellschaft mit zusätzlichem Eigen- oder Fremdkapital ausgestattet werden kann. Im Fall des Eigenkapitals können etwa unbedingt verpflichtende Einzahlungen vorgesehen werden.

Ist dies nicht der Fall, sollte eine Lösung verankert werden, wie zu verfahren ist, wenn nicht alle Partner beispielsweise eine Kapitalerhöhung wünschen und damit zu Nachschüssen bereit sind.

Hierzu könnte man dem Joint Venture Partner, der das Eigenkapital stärken möchte, vertraglich ermöglichen, eine Kapitalerhöhung allein durchzuführen, gegebenenfalls unter der Voraussetzung, dass er sich die Notwendigkeit hierzu durch die Geschäftsleitung und einen neutralen Dritten bestätigen lässt. Und gleichzeitig könnte man den anderen Partner verpflichten, dem Kapitalerhöhungsbeschluss zuzustimmen, ohne sich selbst an einer Kapitalerhöhung beteiligen zu müssen.

 

V. Gewinnverwendung und -verteilung

Ein Joint Venture lässt sich im laufenden Geschäftsbetrieb auch dadurch finanzieren, dass erwirtschaftete Gewinne im Unternehmen belassen werden.

Ob dies gewollt ist und in welcher Höhe, sollte ebenfalls im Joint Venture Vertrag angesprochen werden.

Die gegenseitigen Wünsche und Erwartungen sollten klar sein. Es sollte sich nicht erst später herausstellen, dass etwa ein Partner davon ausgeht, Gewinne würden vollständig ausgeschüttet, während der andere Partner Gewinne vollständig oder jedenfalls teilweise reinvestieren will.

Sollen Gewinne ausgeschüttet werden, stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis diese zu verteilen sind.

Maßgebend kann die Beteiligungsquote der Joint Venture Partner sein. Die Partner können aber auch wünschen, die Gewinne abweichend von dieser Quote zu verteilen. So kann es gerechtfertigt sein, einen Partner überproportional am Gewinn zu beteiligen, wenn er stärkere Beiträge erbringt als der andere Partner. Auch wenn niemand in die Zukunft sehen kann, sollten zumindest die Grundsätze einer solchen Gewinnverteilung in den Joint Venture Vertrag einfließen.

 

VI. Veräußerung von Gesellschaftsanteilen

Ein zentraler Abschnitt im Joint Venture Vertrag ist regelmäßig der Frage zu widmen, wie Anteile veräußert werden können.

So kann den Partnern etwa das Optionsrecht eingeräumt werden, ihre Anteile an die anderen Partner zu übertragen und/oder die Anteile der anderen Partner zu erwerben, um damit die anderen Partner aus dem Joint Venture zu drängen.

Solche Optionsrechte können auch für den Konfliktfall vorgesehen werden.

Will ein Partner seine Anteile an einen Dritten veräußern, kann ihm auferlegt werden, diese Anteile zuvor den anderen Partnern anzubieten (als Andienungs- oder Vorkaufsrecht).

Ebenso kann den anderen Partnern eine Mitveräußerungspflicht (Drag Along Recht) eingeräumt werden, wonach sie auf Verlangen des veräußerungswilligen Partners ihre Anteile zu denselben Konditionen ebenfalls an den Dritten veräußern müssen.

Umgekehrt kann durch ein Mitveräußerungsrecht (Tag Along Recht) den anderen Partnern das Recht eingeräumt werden, ihre Anteile ebenfalls zu denselben Konditionen an den Dritten zu veräußern, wie der von vornherein veräußerungswillige Partner.

Wollen die Partner verhindern, dass einer von ihnen die unmittelbare Gesellschafterstruktur einseitig verändern kann, empfiehlt es sich, unabhängig von den eben genannten Regelungen die Übertragung von Anteilen daran zu binden, dass die anderen Partner dieser zustimmen müssen (Vinkulierung).

 

VII. Wettbewerbsabreden, Wettbewerbsverbote

Wie sollen sich die Partner außerhalb des Joint Venture geschäftlich betätigen dürfen?

Inwieweit dürfen sich diese Tätigkeiten mit der Geschäftstätigkeit des Joint Venture überschneiden?

Diese Fragen haben für den geschäftlichen und wirtschaftlichen Erfolg eines Joint Venture hohe Bedeutung. Die Partner sollten daher die jeweiligen Geschäftstätigkeiten im Joint Venture Vertrag voneinander abgrenzen.

Die Vereinbarung von Wettbewerbsverboten bietet sich an.

Hierbei sollten die Partner die Wettbewerbsverbote sachlich, räumlich und zeitlich definieren und etwaige rechtliche Schranken berücksichtigen.

Damit verknüpft ist auch die Frage, inwieweit sich ein Partner an anderen Unternehmen beteiligen darf, die auf dem Geschäftsfeld des Joint Venture aktiv sind. Eine rein finanzielle Beteiligung dürfte häufig hinnehmbar sein, nicht aber eine aktive Beteiligung bei einem Konkurrenten.

 

VIII. Informationsrechte

Jeder Partner sollte Wert darauf legen, sich ausreichend über die Geschäftstätigkeit des Joint Venture informieren zu dürfen.

Gesetzliche Informationsrechte können genügen. Dies ist jedoch genau zu prüfen. Entscheidend ist hierbei, welche Rechtsform die Joint Venture Gesellschaft hat. Insbesondere bei einer ausländischen Gesellschaftsform sollte diese Frage vorab ausreichend geprüft werden.

In jedem Fall bietet es sich an, Auskunfts- und Informationsrechte vertraglich zu vereinbaren und soweit erforderlich die gesetzlichen Rechte zu erweitern.

Keinesfalls darf man sich darauf verlassen, sich die notwendigen Informationen bei Bedarf „schon besorgen zu können“. Denn im Konfliktfall machen die „Hüter der Informationen“ häufig dicht und geben freiwillig nichts heraus.

 

IX. Anwendbares Recht

Bei internationalen Joint Ventures ist eine wesentliche Frage, welchem Recht der Joint Venture Vertrag unterliegt.

Hier sollte man sich nicht auf die gesetzlichen Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts verlassen. Die Partner sollten vielmehr das anwendbare Recht schon im Joint Venture Vertrag wählen.

Damit vermeiden die Partner zum einen, sich bei einem späteren Konflikt auch noch über das anwendbare Recht zu streiten. Zum anderen können sie damit schon bei der Gestaltung des Joint Venture Vertrags die zwingenden Regelungen dieses Rechts berücksichtigen.

Die vertragliche Rechtswahl sollte klar und eindeutig formuliert sein.

Bei der Auswahl des Rechts sind die Parteien grundsätzlich frei. Sie können das Recht der Joint Venture Gesellschaft nehmen, aber ebenso eines ihrer Heimatrechte. Nach deutschem Recht dürfen die Parteien auch ein neutrales Recht wählen, zu dem weder sie noch die Joint Venture Gesellschaft eine Beziehung haben.

 

X. Streitbeilegung

Auch wenn keiner der Partner sich einen Streit wünscht, sollten sie bereits im Joint Venture Vertrag festlegen, wie bei einem Konflikt zu verfahren ist.

Die Parteien können hier zwischen einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht wählen.

Wünschen die Partner ein Schiedsgericht, ist eine entsprechende Vereinbarung im Joint Venture Vertrag in jedem Fall empfehlenswert. Wenn der Streit erst einmal ausgebrochen ist, werden sich die Parteien kaum noch auf ein Schiedsgericht und dessen Besetzung verständigen können.

Aber auch wenn die Parteien ein staatliches Gericht entscheiden lassen wollen, empfiehlt es sich, dieses schon im Joint Venture Vertrag festzulegen.

Bei einem internationalen Joint Ventures geht es, anders als bei rein nationalen Joint Ventures, nicht nur darum, die örtliche Zuständigkeit festzulegen, sondern darüber hinaus auch die Nationalität der Gerichte.

Ergänzend zu einer Gerichts- oder Schiedsklausel empfiehlt es sich, ein vorgelagertes Mediationsverfahren vorzusehen.  Mediation ist im Kern Verhandeln mit zwei Besonderheiten: Zum einen führt ein besonders geschulter allparteilicher Dritter durch die Verhandlung, zum anderen unterliegt der Ablauf einer besonderen Struktur. Ein Mediationsverfahren ist vertraulich, schnell und kostengünstig.

 

E. Fazit, Ausblick

Bei einem Joint Venture haben die zukünftigen Partner zahlreiche Themen vertraglich regeln.

Je sorgfältiger dies geschieht umso seltener treten Streitigkeiten aufgrund falscher Vorstellungen auf. Oftmals werden den Partnern viele Themen erst bewusst, wenn sie sich hiermit in Gesprächen und Verhandlungen intensiver auseinandersetzen.

Eine sorgfältige vertragliche Gestaltung vor Beginn des Joint Ventures hilft meist künftige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Das Ziel, mit dem Joint Venture eine Idee verwirklichen zu können, die keiner der Partner allein oder jedenfalls allein nicht so gut verwirklichen kann, ist eine hervorragende Grundlage, um alle Themen zügig und mit Einigungswillen zu lösen.

Sobald diese Punkte abschließend geklärt sind können sich die Vertragsparteien voll und ganz auf ihre Unternehmensziele konzentrieren.

Es empfiehlt sich daher in jedem Fall bereits zu Beginn der Verhandlungen einen spezialisierten Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht hinzuzuziehen.

 

V. i. S. d. P.:

Rechtsanwalt Jörg Streichert, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.

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Jörg Streichert
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