In dem entschiedenen Verfahren ging es um einen Asylbescheid, der an die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat anknüpfte. Der Bescheid enthielt auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Genau an der Einstufung Georgiens in der einschlägigen Verordnung zweifelt nun das Verwaltungsgericht Lüneburg: Die Einzelrichterin hält sie für rechtswidrig. Deshalb wird das Klageverfahren nicht weitergeführt, sondern die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholt.
Der Beschluss betrifft ein Klageverfahren zu einem Asylantrag aus Georgien, in dem der Antrag nach § 29b Abs. 3 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Das daran anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot beruhte im konkreten Bescheid auf der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat ein Klageverfahren mit Beschluss vom 2. Juli 2026 ausgesetzt.
- Das Gericht holt nach § 77 Abs. 5 AsylG eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein.
- Grund ist die Frage, ob Georgien rechtmäßig als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wurde.
- Im konkreten Bescheid ging es auch um ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, befristet auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise.
- Der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.
Warum die Einstufung in diesem Verfahren wichtig ist
Im vorliegenden Fall war die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat für den angefochtenen Bescheid erheblich. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 Nr. 1 AufenthG knüpfte an die Ablehnung des Asylantrags nach § 29b Abs. 3 AsylG als offensichtlich unbegründet an.
Im betroffenen Verfahren enthielt der angefochtene Bescheid unter Ziffer 6 eine solche Anordnung. Das Verbot war auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hängt diese Folge davon ab, ob Georgien wirksam als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden durfte.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 2. Juli 2026, Az. 2 A 514/25, das Klageverfahren ausgesetzt. Zugleich hat es beschlossen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 77 Abs. 5 AsylG einzuholen.
Der rechtliche Kern lautet: Hält ein Verwaltungsgericht die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaats durch Rechtsverordnung für rechtswidrig und kommt es auf diese Gültigkeit an, muss es nach § 77 Abs. 5 Satz 1 AsylG das Verfahren aussetzen und das Bundesverwaltungsgericht einschalten.
Für das konkrete Verfahren ist das bedeutsam, weil die Ablehnung als offensichtlich unbegründet und das daran anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat beruhen. Die Einzelrichterin hält diese Einstufung für rechtswidrig.
Warum das Gericht Zweifel an der Georgien-Regelung hat
Die Einstufung Georgiens steht in § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz. Das Verwaltungsgericht hält diese Einstufung für rechtswidrig und verweist dabei auf Vorgaben des europäischen Rechts.
Der Europäische Gerichtshof hat zu Art. 37 der Asylverfahrensrichtlinie entschieden, dass ein Drittstaat nicht als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, wenn Teile seines Hoheitsgebiets die erforderlichen materiellen Voraussetzungen nicht erfüllen. In einer weiteren Entscheidung hat der EuGH ausgeführt, dass eine solche Einstufung auch dann unzulässig sein kann, wenn die Voraussetzungen für bestimmte Personengruppen nicht erfüllt sind.
Nach Darstellung im Beschluss wurde die Einstufung Georgiens in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einschließlich der Rechtsprechung der Kammer nahezu einhellig als mit Unionsrecht unvereinbar angesehen. Das Verwaltungsgericht Lüneburg verweist dabei auf frühere Entscheidungen seiner Kammer sowie auf Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte.
Neue EU-Regeln und verbleibende Zweifel im Beschluss
Das Gericht berücksichtigt auch die Verordnung 2024/1348/EU. Nach dem Beschluss wurde das Konzept der sicheren Herkunftsstaaten durch diese Verordnung und die danach anwendbaren Vorschriften ab dem 27. Februar 2026 modifiziert.
Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts dürfte dies dahin zu verstehen sein, dass auch die Bestimmung eines sicheren Herkunftslands unter Ausnahme bestimmter Teile seines Staatsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen möglich sein soll. Zugleich spricht nach Ansicht des Gerichts viel dafür, dass solche Ausnahmen ausdrücklich geregelt und erkennbar sein müssen. Eine solche Ausnahme enthält die deutsche Verordnung zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten nach dem Beschluss nicht, insbesondere nicht für die abtrünnigen Regionen Südossetien und Abchasien.
Bei diesen Regionen hat die Einzelrichterin in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung der Kammer durchgreifende Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Einstufung als sicherer Herkunftsstaat vorliegen.
Was Betroffene jetzt wissen müssen
Der Beschluss bedeutet zunächst: Das konkrete Klageverfahren wird ausgesetzt, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorgelegte Frage entscheidet. Das ist keine abschließende Entscheidung über jeden Asylantrag aus Georgien. Es geht um die vorgelagerte Frage, ob die Verordnung Georgien rechtmäßig als sicheren Herkunftsstaat einordnet.
Der Beschluss zeigt für den konkreten Fall, dass Folgeanordnungen in einem Bescheid von der rechtlichen Grundlage der Ablehnung abhängen können. Hier ging es neben der Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch um ein Einreise- und Aufenthaltsverbot und dessen Befristung.
Der Beschluss enthält keine endgültige Klärung der Einstufung Georgiens. Wenn ein Gericht die Verordnung für rechtswidrig hält und die Frage entscheidungserheblich ist, sieht das Asylgesetz ein besonderes Vorlageverfahren zum Bundesverwaltungsgericht vor.
Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Bescheid nicht nur auf die Ablehnung reduzieren: Im entschiedenen Fall enthielt der Bescheid zusätzlich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot.
- Beschluss nicht verallgemeinern: Der Beschluss setzt das konkrete Klageverfahren aus und enthält keine abschließende Entscheidung über alle Asylanträge aus Georgien.
- „Sicherer Herkunftsstaat“ nicht als endgültig geklärt ansehen: Die Einzelrichterin hält die Einstufung Georgiens in der Verordnung für rechtswidrig und legt die Frage dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Regionale Besonderheiten beachten: Der Beschluss betont Zweifel mit Blick auf Südossetien und Abchasien.
Redaktions-Tipp
Im Beschluss sind die Begriffe „offensichtlich unbegründet“, „sicherer Herkunftsstaat“ und „Einreise- und Aufenthaltsverbot“ miteinander verknüpft. Der konkrete Bescheid knüpfte das Einreise- und Aufenthaltsverbot an die Ablehnung des Asylantrags nach § 29b Abs. 3 AsylG als offensichtlich unbegründet.
Häufige Fragen zur Entscheidung
Ist Georgien jetzt kein sicherer Herkunftsstaat mehr?
Das hat das Verwaltungsgericht Lüneburg nicht endgültig entschieden. Es hat das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, weil die Einzelrichterin die Einstufung für rechtswidrig hält.
Was bedeutet die Aussetzung des Klageverfahrens?
Das konkrete Klageverfahren wird vorerst nicht weitergeführt. Zunächst soll das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat entscheiden.
Warum sind Südossetien und Abchasien wichtig?
Das Gericht hat insbesondere mit Blick auf diese abtrünnigen Regionen Zweifel, ob dort die Voraussetzungen für eine Einstufung als sicherer Herkunftsstaat erfüllt sind. Die deutsche Verordnung enthält nach dem Beschluss keine ausdrückliche Ausnahme für diese Gebiete.
Welche Folge hatte die Einstufung im konkreten Bescheid?
Der Asylantrag wurde nach den Angaben im Beschluss als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Daran knüpfte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet war.
Kann der Beschluss angefochten werden?
Nein. Der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Verwaltungsgericht Lüneburg
- Entscheidungsdatum: 2. Juli 2026
- Aktenzeichen: 2 A 514/25
- Vorlage: Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 77 Abs. 5 AsylG, in der Quelle genannt: BVerwG 1 N 1.26
- Rechtsgebiet: Asylrecht, Aufenthaltsrecht
- Wichtige Normen: § 77 Abs. 5 Satz 1 AsylG, § 29b Abs. 3 AsylG, § 11 Abs. 7 Nr. 1 AufenthG, § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz, Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU, Verordnung 2024/1348/EU
- Rechtskraft: Der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.
Symbolgrafik:© KI








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