Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 8 U 8/21) bestätigte die Haftung einer Klinik für schwere Geburtsschäden nach grober Fehlbehandlung einer Hochrisikoschwangerschaft.
Schwere Versäumnisse bei Hochrisikoschwangerschaft
Eine 37-jährige Erstgebärende wurde mit einer hochriskanten eineiigen Zwillingsschwangerschaft über Wochen stationär in einer Geburtsklinik behandelt. Trotz des hohen Risikos verfügte die Klinik nicht über eine neonatologische Intensivstation.
Als sich ein typisches Schwangerschaftsrisiko realisierte und ein Fetus verstarb, wurde der überlebende Zwilling per Notkaiserschnitt entbunden. Das Kind erlitt schwerste Hirnschäden. Die Mutter hatte nicht in dieser Klinik betreut werden dürfen, da die nötige Versorgung für Frühgeborene nicht gewährleistet war.
Gericht bestätigt grobe Behandlungsfehler
Das Landgericht sprach dem Kläger nach Einholung eines Sachverständigengutachtens 720.000 Euro Schmerzensgeld zu. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Das OLG stellte fest, dass mehrere grobe Behandlungsfehler zur schweren Behinderung führten. Die Klinik hätte die Patientin nur dort behandeln dürfen, wo eine neonatologische Intensivstation vorhanden war.
Bei Zwillingsschwangerschaften dieser Art sind Frühgeburten und Komplikationen häufig, weshalb eine sofortige intensivmedizinische Versorgung notwendig ist. Fehlende Spezialisten und mangelnde Ausrüstung in der Klinik begründeten die Haftung.
Tipp: Betroffene sollten sich frühzeitig über spezialisierte Kliniken informieren. Eine fehlerhafte Behandlung kann gravierende Folgen haben. Bei Verdacht auf Behandlungsfehler empfiehlt sich eine frühzeitige juristische Beratung und die Sicherung medizinischer Unterlagen. Kläger haben höhere Erfolgschancen, wenn unabhängige Gutachten die Fehlbehandlung belegen.
Symbolgrafik:© New Africa - stock.adobe.com