Koblenz. Kommunen können nach einer Trunkenheitsfahrt die Fahreignung eigenständig prüfen. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in einer am Montag, 05. September 2022 bekannt gegebenen Eilentscheidung betont, dass sie nur dann an Gerichtsentscheidungen gebunden sind, wenn vom Gericht ausdrücklich die Fahreignung geprüft wurde (Az.: 4 L 746 /22. KO). Autofahrer kommen danach nach 1,6 oder mehr Promille nicht um ein medizinisch-psychologisches Gutachten herum.
Damit hat das Gericht eine Autofahrerin abgewiesen, die mit einem Promillewert von 1,83 am Steuer erwischt wurde. Vom Amtsgericht wurde unter anderem die Einziehung des Führerscheins angeordnet. Das Landgericht hob diese Entscheidung jedoch wieder auf, da die Ungeeignetheit zum Autofahren nicht mehr feststellbar sei.
Inzwischen wurde die Fahrerin von der Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert, durch ein medizinisch- psychologisches Gutachten ihre Fahreignung nachzuweisen. Bei Fahrten ab 1,6 Promille ist dies Standard. Da sie das Gutachten nicht vorlegte, wurde die Fahrerlaubnis durch die Behörde erneut eingezogen.
Die Fahrerin wehrte sich dagegen. Da das Landgericht ihren Führerschein wieder freigegeben hatte, müsse sich auch die Behörde daran halten.
Das Verwaltungsgericht hat dem jetzt widersprochen. Die Entscheidung des Landgerichts sei nur wegen des Zeitablaufs getroffen worden. Es habe aber nicht die Fahreignung der Fahrerin überprüft.
Die Richter in Koblenz betonten in ihrem Beschluss vom 24. August 2022, dass die Fahrerlaubnisbehörde hier einen anderen, umfassenderen Sachverhalt anlegen. Wenn nach einer Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille festgestellt worden ist, dürfe die Behörde nur dann von einer Eignung zum Führen von Fahrzeugen ausgehen, wenn diese durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten bestätigt worden ist.
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