München (jur). Beim Kauf eines unerschlossenen Grundstücks von einer Gemeinde ist Grunderwerbsteuer nur auf den Wert des unerschlossenen Grundstücks zu zahlen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München mit einem am Donnerstag, 1. Dezember 2022, veröffentlichten Urteil entschieden (Az. Leitfall: II R 32/20). Danach gilt dies auch dann, wenn die Gemeinde noch zur Erschließung verpflichtet ist und der Erwerber sich im Kaufvertrag verpflichtet, hierfür einen bestimmten Betrag an die Gemeinde zu zahlen. Beides seien letztlich getrennte Verträge.
Im Streitfall hatte ein Ehepaar aus Hessen 2018 ein Grundstück von ihrer Gemeinde gekauft. Erschlossen war das Bauland noch nicht, die Gemeinde hatte dies aber geplant. Der Kaufvertrag wies daher einen Teilbetrag von gut 100.000 Euro für das unbebaute und noch nicht erschlossene Grundstück aus und einen weiteren Betrag für die noch ausstehende Erschließung.
Die Grunderwerbsteuer berechnete das Finanzamt nach dem Gesamtpreis einschließlich Erschließung. Dagegen legten beide Eheleute getrennte Klagen ein.
Anders als noch das Hessische Finanzgericht gab der BFH den Klagen nun statt. Zur Begründung heißt es in dem Urteil, Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer sei „die Gegenleistung“. Diese hänge vom jeweiligen Kaufvertrag ab.
So sei bei einem erschlossenen Grundstück immer auch der Preis samt Erschließung als „Gegenleistung“ anzusehen. Hier sei aber mit einem zivilrechtlichen Vertrag das noch nicht erschlossene Grundstück verkauft worden. Nur dies sei daher die zu versteuernde „Gegenleistung“.
Daneben habe es eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Ablösung der Erschließungskosten gegeben. Dass beides nicht getrennt, sondern in einem einheitlichen Vertrag geregelt wurde, spiele keine Rolle. Denn die Gemeinde hätte ebenso nur das unerschlossene Grundstück verkaufen und die Erschließungsbeiträge dann später durch einen Beitragsbescheid festsetzen können.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock