Es handelt sich um eine typische Problematik, von der Geschäftsführer/Arbeitgeber regelmäßig in einer Krisensituation des Unternehmens betroffen sind. Wenn sie die Nettolöhne der Arbeitnehmer nicht zahlen, werden die Arbeitnehmer wahrscheinlich ihre Arbeit mit der Folge einstellen, dass das Unternehmen quasi sicher in Insolvenz gerät. Es ist daher zumindest menschlich nachvollziehbar, wenn auch rechtlich unzulässig, trotzdem nur die Nettolöhne in der Hoffnung zu zahlen, dass die Krise kurzfristig überwunden und der Sozialversicherungsträger - die Krankenkasse - befriedigt werden kann.
Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen begründet bereits vor Stellung eines Insolvenzantrags erhebliche strafrechtliche und persönliche zivilrechtliche Risiken für den Geschäftsführer. Maßgebliche Strafnorm ist § 266a StGB.
1. Strafrechtliche Verantwortung
Nach § 266a Abs. 1 StGB macht sich der Arbeitgeber (der Geschäftsführer) strafbar, wenn er der Einzugsstelle die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthält. Bei einer GmbH trifft diese Pflicht über § 14 StGB grundsätzlich den Geschäftsführer. Die Strafbarkeit ist nicht davon abhängig, ob der Arbeitslohn tatsächlich ausgezahlt wurde. § 266a Abs. 2 StGB erfasst darüber hinaus unter zusätzlichen Voraussetzungen die Vorenthaltung von Arbeitgeberanteilen durch unrichtige oder unvollständige Angaben beziehungsweise pflichtwidriges Verschweigen erheblicher Tatsachen.
Der Geschäftsführer muss deshalb durch eine ordnungsgemäße Organisation und Überwachung der Lohnbuchhaltung sicherstellen, dass die Beiträge zutreffend berechnet, gemeldet und fristgerecht abgeführt werden. Die Einschaltung eines Steuerberaters oder Lohnbüros beseitigt seine Verantwortung nicht, insbesondere wenn Beitragsrückstände oder Liquiditätsschwierigkeiten erkennbar werden. Verantwortlicher bleibt der Arbeitgeber/Geschäftsführer.
2. Zahlungsunfähigkeit und fehlende Mittel
Eine Strafbarkeit scheidet grundsätzlich aus, wenn die Gesellschaft zum Fälligkeitszeitpunkt objektiv nicht über die zur Zahlung erforderlichen Mittel verfügt. Der Geschäftsführer haftet dann grundsätzlich auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB.
Die Berufung auf Zahlungsunfähigkeit greift jedoch nicht ohne Weiteres. Zeichnen sich Liquiditätsprobleme ab, muss der Geschäftsführer rechtzeitig einen Liquiditätsplan erstellen, Mittel für die Arbeitnehmeranteile zurückhalten und gegebenenfalls die Auszahlung der Nettolöhne entsprechend reduzieren. Wer trotz erkennbarer Krise die vollen Nettolöhne oder andere Verbindlichkeiten bezahlt und dadurch die Mittel zur Abführung der Arbeitnehmeranteile verbraucht, kann den Tatbestand des § 266a StGB bereits durch dieses vorverlagerte Verhalten erfüllen.
Besonders haftungsträchtig ist es, wenn der Geschäftsführer bei Insolvenzreife noch Zahlungen an andere Gläubiger leistet, die Arbeitnehmeranteile aber unbezahlt lässt. Nach der Rechtsprechung kann dies einen persönlichen Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB begründen.
3. Pflichten nach Eintritt der Insolvenzreife
Tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, muss der Geschäftsführer gemäß § 15a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen. Die gesetzlichen Höchstfristen betragen drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung. Sie sind keine allgemein verfügbaren Wartefristen, sondern dürfen nur genutzt werden, solange ernsthaft und sorgfältig an der Beseitigung der Insolvenzreife oder an der Vorbereitung des Insolvenzantrags gearbeitet wird.
Insofern ist zu berücksichtigen, dass teilweise dergestalt argumentiert wird, dass die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen trotz der drohenden persönlichen Strafbarkeit des Arbeitgebers/Geschäftsführers bereits ein sicheres Anzeichen für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO darstellt.
Gleichzeitig beschränkt § 15b InsO Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Zulässig bleiben insbesondere Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang werden innerhalb des zulässigen Antragszeitraums nur privilegiert, solange der Geschäftsführer sorgfältig Sanierungsmaßnahmen oder die Antragstellung betreibt. Nach Ablauf der Antragsfrist sind Zahlungen ohne Insolvenzantrag regelmäßig pflichtwidrig. Und insofern darf sich ein GmbH-Geschäftsführer keinen Illusionen hingeben, da die diesbezüglichen Anforderungen an ihn sehr (!) hoch sind und ein Verstoß hiergegen eine eigene zivilrechtliche Haftung in Höhe der geleisteten Zahlungen begründen kann.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum früheren § 64 GmbHG hat hierzu entschieden, dass die Zahlung fälliger Arbeitnehmeranteile trotz Insolvenzreife grundsätzlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar ist. Dem Geschäftsführer soll nicht zugemutet werden, zur Erhaltung der Masse eine eigene Strafbarkeit nach § 266a StGB in Kauf zu nehmen. Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind bei der Auslegung des heutigen § 15b InsO weiterhin von erheblicher Bedeutung.
4. Persönliche Haftung
§ 266a Abs. 1 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Werden Arbeitnehmeranteile vorsätzlich nicht abgeführt, kann die Einzugsstelle den Geschäftsführer daher persönlich auf Ersatz in Anspruch nehmen. Die spätere Stellung eines Insolvenzantrags beseitigt die bereits entstandene Haftung nicht.
Der Geschäftsführer muss in der Krise daher insbesondere
- die Beitragsfälligkeiten laufend überwachen,
- einen belastbaren Liquiditätsstatus erstellen,
- die Arbeitnehmeranteile möglichst sichern,
- keine vollen Nettolöhne auszahlen, wenn die darauf entfallenden Beiträge nicht abgeführt werden können,
- Zahlungen an weniger dringliche Gläubiger kritisch prüfen und
- bei Eintritt der Insolvenzreife unverzüglich die erforderlichen Sanierungs- oder Antragsschritte einleiten.
Ergebnis
Bis zur Stellung des Insolvenzantrags befindet sich der Geschäftsführer in einem besonders haftungsträchtigen Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht zur Massesicherung und der strafbewehrten Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmeranteile. Praktisch haben die Arbeitnehmeranteile hohe Priorität. Verwendet der Geschäftsführer noch vorhandene Mittel für andere Zahlungen, während die Sozialversicherungsbeiträge offenbleiben, drohen sowohl eine Strafbarkeit nach § 266a StGB als auch eine persönliche Schadensersatzhaftung. Fehlende Mittel entlasten ihn nur, wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht pflichtwidrig herbeigeführt oder durch unzureichende Liquiditätsvorsorge vertieft worden ist.
Ich begleite Geschäftsführer sowohl während der Krise/dem Insolvenzeröffnungsverfahren, als auch während und nach dem eigentlichen Insolvenzverfahren. Insofern kann ich neben meinem Fachanwaltstitel auf eine fast 30-jährige Erfahrung als Insolvenzverwalter verweisen. Rufen Sie mich gerne an!









