Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Geschäftsgeheimnisse schützen

SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)22.12.2022 Arbeitsrecht

Warum müssen sich Arbeitgeber aktiv um den Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse kümmern?

Geschäftsgeheimnisse bilden das Know-how eines Unternehmens und sind ein hoher wirtschaftlicher Wert. 

Wenn ein Unternehmen zum Verkauf steht, dann ist der Kundenstamm ein bedeutender wertbildender Faktor für die Bemessung des Kaufpreises (Goodwill). 

Die gesetzliche Grundlage für den Schutz der Geschäftsgeheimnisse ist seit April 2019 das GeschGehG.

Was ist ein Geschäftsgeheimnis?

Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, die den auf dem Gebiet des Unternehmens Tätigen weder allgemein bekannt noch ohne weiteres allgemein zugänglich ist. 

Diese Information muss von wirtschaftlichem Wert sein und das Unternehmen muss ein berechtigtes Interesse daran haben, die Information geheim zu halten. 

Weitere Voraussetzung für ein Geschäftsgeheimnis ist, dass der Inhaber angemessene Maßnahmen getroffen hat, um die Geheimhaltung der Geschäftsgeheimnisse zu sichern.

Der von Arbeitnehmern im Laufe ihres Berufslebens erworbene Erfahrungsschatz und die erarbeitete Qualifikation sind dagegen kein Geschäftsgeheimnis. Die duch die Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen dürfen Arbeitnehmer auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers für sich nutzen. 

Allerdings lässt sich die Grenze zwischen einem Geschäftsgeheimnis einerseits und bloßer Berufserfahrung andererseits selten trennscharf ziehen.

Was sind angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen?

Keinen Schutz verdienen Unternehmen, die sich im Umgang mit dem Schutz ihres Know-how sorglos verhalten. 

Ohne den Aufbau eines eigenen Managements zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen greifen die Mechanismen des GeschGehG nicht ein. 

Das Unternehmen benötigt einen implementierten Schutzmechanismus, der von einem Interessierten überwunden werden muss, um an die Geschäftsgeheimnisse zu gelangen.

Was dafür erforderlich ist richtet sich nach der Art des Geschäftsgeheimnisses und dem, was im konkreten Einzelfall zu dessen Schutz objektiv geboten ist. 

Das können technische Schutzmaßnahmen sein, z.B. Ablage der Informationen in passwortgeschützten Dateien, Vergabe von Zugriffsrechten, damit nur einem kleinen Kreis berechtigter Nutzer der Zugriff auf die Informationen möglich ist, Ergreifung aktiver Schutzmechanismen, um die unbefugte Weiterleitung von E-Mails an Außenstehende (insbesondere Privatadressen) zu verhindern und selbstverständlich technische Maßnahmen zum Gebäudeschutz.

Dazu zählen aber auch rechtliche Schutzmaßnahmen, wie z.B. der Abschluss von Verschwiegenheitsvereinbarungen mit Arbeitnehmern, Dienstleistern und Geschäftspartnern, Schulung der Arbeitnehmer, regelmäßige Überwachung der Einhaltung einer angewiesenen Clean-Desk-Policy, strenge Besucherregelungen und Dokumentation.

Gibt es außerhalb des GeschGehG noch weitere Geheimhaltungsvorschriften für Geschäftsgeheimnisse?

Nach § 79 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse weder offenbaren noch verwerten. 

Voraussetzung ist aber, dass mitgeteilte Informationen vom Arbeitgeber auch ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet wurden. 

Dieser Hinweis erfolgt allerdings in der Praxis viel zu selten. Der Hinweis sollte vom Arbeitgeber selbstverständlich in geeigneter Weise dokumentiert werden. Am besten lässt sich der Arbeitgeber die erfolgte Belehrung von den Betroffenen quittieren. Dann ist die Tatsache der Belehrung über die Geheimhaltungsbedürftigkeit eines mitgeteilten Geschäftsgeheimnisses im Ernstfall auch nachweisbar.

Handelsvertreter sind ebenfalls ausdrücklich durch § 90 HGB angehalten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse selbst nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Unternehmen nicht zu verwerten.

Selbst für Auszubildende gibt es eine, wenn selten wahrgenommene, Verpflichtung, wonach über bekanntgewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren ist (§ 13 Nr. 6 BBiG).

Was versteht man unter einer non-disclosure-Verpflichtungen?

Non-disclosure-Verpflichtungen sind nichts anderes als Verschwiegenheits- und Geheimhaltungsklauseln

Dabei handelt es sich in der Regel um vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) und diese unterfallen der gerichtlichen Inhaltskontrolle der §§ 305 ff BGB. 

Je allgemeiner eine Verschwiegenheitsklausel gefasst wird, desto größer ist die Gefahr, dass diese im Ernstfall unverbindlich bleibt. 

Das trifft besonders zu auf eine Art von Klauseln, die oft in Arbeitsverträgen verwendet wird. zum Beispiel:

"Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Geheimhaltung über sämtlicher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und er ist verpflichtet Stillschweigen zu bewahren über alle ihm im Rahmen der Beschäftigung zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten des Arbeitgebers und zwar sowohl für die Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch zeitlich unbefristet darüber hinaus".

Welche Anforderungen werden an eine wirksame Verschwiegenheitsklausel gestellt?

Das geschützte Geschäftsgeheimnis muss in der Klausel umfassend und genau beschrieben werden. Pauschale Aussagen, etwa der Hinweis, dass "sämtliche betrieblichen und geschäftlichen Vorgänge geheim und geschützt sein sollen" sind nicht aussagekräftig. Eine solche Formulierung wäre intransparent und damit unwirksam.

Die Verschwiegenheitsverpflichtung muss sich auf bereits bestehende Geschäftsgeheimnisse beziehen. Es ist rechtlich nicht möglich, erst im Wege einer vertraglichen Regelung Geschäftsgeheimisse zu formulieren und dadurch aufzustellen.

Weil Arbeitsverträge in der Regel Schriftformklauseln enthalten, müssen Verschwiegenheitsvereinbarungen auch konsequenterweise auch schriftlich vereinbart werden. Die bloße Einhaltung der Textform (z.B. Hinweis auf ein Geschäftsgeheimnis in einer E-Mail) reicht dafür nicht aus. 

Die Schriftform wird nur gewahrt durch die Unterschriften beider Parteien auf einer Urkunde. 

Aus Nachweisgründen sollte die ausdrückliche Feststellung in der Urkunde nicht fehlen, in der beide Seiten bekunden, eine schriftliche Ausfertigung des Dokuments im Original erhalten zu haben.

Der inhaltliche Schwerpunkt der Klausel muss auf einer eindeutigen Verpflichtung zur Verschwiegenheit liegen.

Eine sorgfältige Formulierung ist insbesondere wichtig, falls die Verpflichtung zur Verschwiegenheit - wie in den meisten Fällen - über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausreichen soll. 

Hier besteht ein Spannungsverhältnis zu Klauseln, die es einem Arbeitnehmer verbieten, nach beendetem Arbeitsverhältnis zum vormaligen Arbeitgeber in Wettbewerb zu treten. Hinter der Auferlegung einer Verschwiegenheit über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus steht oft die Absicht einer Verhinderung von Wettbewerb. Das setzt jedoch die Vereinbarung eines ausdrücklichen nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes voraus nach den §§ 74 ff HGB.

Dafür muss der Arbeitgeber aber zwingend die Bezahlung einer Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB versprechen. Zu beachten ist auch die zeitliche Höchstdauer für nachvertragliche Wettbewerbsverbote für maximal zwei Jahre.

Die Absicherung der Einhaltung einer Verschwiegenheitsverpflichtung erfolgt oft über eine Vertragsstrafe. Ohne Sanktionsmöglichkeit bliebe eine Verschwiegenheitsvereinbarung wirkungslos.

Wird die Vertragsstrafe allerdings zu hoch angesetzt, dann könnte dies die Wirksamkeit der gesamten Vereinbarung gefährden. Nach derzeitiger Rechtslage ist auf der sicheren Seite, wer  dafür keinen höheren Betrag ansetzt als drei Bruttomonatsgehälter.

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema

Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Martin Stier

*Pflichtfelder
Weitere Artikel des Autors
Hilfe bei Abmahnung
SternSternSternSternStern
(2 Bewertungen)19.05.2023Martin StierArbeitsrecht
Herr  Martin Stier

1. Was kann der Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung unternehmen? Grundsätzlich kann dagegen eine Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden mit dem Ziel, die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu erreichen.  Meistens ist das aber keine gute Idee, denn dadurch wird das Arbeitsverhältnis stark belastet. Wer gegen eine Abmahnung klagt, der darf nicht überrascht sein, wenn der Arbeitgeber ihm in diesem Zusammenhang die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorschlägt. Das sollte bedacht werden, bevor leichtfertig gegen eine Abmahnung geklagt wird. Es bestehen jedoch noch weitere Möglichkeiten um auf eine Abmahnung zu reagieren: Es gibt die Gegendarstellung. Diese verfasst der Arbeitnehmer verfasst und übergibt sie dem Arbeitgeber mit der Bitte, dieses...

weiter lesen weiter lesen

Arbeitsrecht für Handwerker, Teil 1
29.12.2022Martin StierArbeitsrecht
Herr  Martin Stier

Löst jede Kündigung einen Abfindungsanspruch aus? In den meisten Fällen müssen Arbeitgeber in einem Handwerksbetrieb gar keine Abfindung bezahlen. Fast immer handelt es sich um Kleinbetriebe , in denen nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Damit ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar. Abgesehen von Sonderfällen, wie z.B. Schwangerschaft, Elternzeit und Schwerbehinderung bestehen keine Einschränkungen. Immer muss aber die Kündigungsfrist eingehalten werden. Darf der Arbeitgeber kündigen, obwohl die Arbeitnehmerin krankgeschrieben ist? Auf eine bestehende Krankheit muss der Arbeitnehmer keine Rücksicht nehmen. Kein Arbeitgeber brauvcht mit der Kündigung warten, bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist. Muss im...

weiter lesen weiter lesen
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Arbeitsgericht Berlin: Ordentliche Kündigung des VZB-Direktors wirksam
11.03.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Arbeitsgericht Berlin: Ordentliche Kündigung des VZB-Direktors wirksam

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 30. Januar 2026 (Az. 21 Ca 13264/25 ) entschieden, dass die fristlose Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin (VZB) unwirksam ist, während die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung Bestand hat. Nach Auffassung des Gerichts scheiterte die außerordentliche Kündigung an formellen Voraussetzungen, insbesondere an der Nichteinhaltung der gesetzlichen Zweiwochenfrist. Inhaltlich sah das Gericht jedoch schwerwiegende Pflichtverletzungen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der ordentlichen Kündigung rechtfertigten. Doppelfunktion und Verdacht auf Interessenkonflikte Zwischen den Parteien bestand seit dem 1. Januar 2000 ein Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer war zuletzt als Direktor für das Versorgungswerk...

weiter lesen weiter lesen

LAG Berlin-Brandenburg bestätigt fristlose Kündigung von Rabbiner wegen Belästigung
26.02.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg bestätigt fristlose Kündigung von Rabbiner wegen Belästigung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 7. November 2025 (Az. 12 SLa 876/25 ) die fristlose Kündigung eines Rabbiners wegen sexueller Belästigung eines Gemeindemitglieds bestätigt. Die Berufungsinstanz stützte sich auf die Beweisaufnahme des Arbeitsgerichts Berlin und sah die Pflichtverletzung als so gravierend an, dass eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich war. Auch die Berufung der beklagten Gemeinde auf Zahlung blieb erfolglos, Revision wurde nicht zugelassen. Belästigung eines Gemeindemitglieds durch Rabbiner Der Kläger war als Rabbiner in der betreffenden Gemeinde tätig. Während seines Dienstes kam es nach Darstellung eines weiblichen Gemeindemitglieds zu sexuellen Annäherungen und Belästigungen, die in Ausnutzung der besonderen Stellung des Rabbiners innerhalb der Gemeinde...

weiter lesen weiter lesen
Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten kann für Kommunen und Unternehmen teuer werden
25.02.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten kann für Kommunen und Unternehmen teuer werden

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2026 ( Az. 3 SLa 696/24) erkannt, dass die einseitige Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten rechtswidrig ist, wenn die Tätigkeit vertraglich fixiert wurde. Für Arbeitgeber verdeutlicht dieses Urteil die Risiken bei Funktionsstellen im Arbeitsrecht. Werden solche Rollen nicht nur als Zusatzaufgabe, sondern als eigenständige Stelle mit Änderungsvertrag übertragen, greift der Bestandsschutz. Der konkrete Fall: Wenn die Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten vor Gericht landet Vor dem Landesarbeitsgericht ging es um eine langjährige Tarifbeschäftigte der Stadtverwaltung. 2012 wurde sie zur Gleichstellungsbeauftragten befördert und erhielt eine höhere Eingruppierung. Nach einem Leitungswechsel entstanden Konflikte,...

weiter lesen weiter lesen

Kopftuch am Arbeitsplatz: BAG stärkt Religionsfreiheit in der Luftsicherheit
23.02.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Kopftuch am Arbeitsplatz: BAG stärkt Religionsfreiheit in der Luftsicherheit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2026 ( Az. 8 AZR 49/25 ) erkannt, dass eine Luftsicherheitsassistentin im Dienst grundsätzlich ein religiöses Kopftuch tragen darf. Lehnt ein Arbeitgeber Bewerbende allein aus diesem Grund ab, liegt eine unzulässige Benachteiligung vor. Das Thema religiöse Bekleidung am Arbeitsplatz rückt damit erneut in den Fokus von rechtssicheren Personalentscheidungen. Kopftuch und die Frage der Religion vs. Sicherheit im Flugbetrieb Im vorliegenden Rechtsstreit bewarb sich eine Frau als Luftsicherheitsassistentin für die Passagier- und Gepäckkontrolle. Der Arbeitgeber lehnte die Bewerbung mit dem Hinweis ab, dass das Tragen eines Kopftuchs nicht mit den internen Neutralitätsvorschriften und einer Konzernbetriebsvereinbarung vereinbar sei....

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Martin Stier Premium
5,0 SternSternSternSternStern (79) Info Icon
Martin Stier
Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Adresse Icon
Augsburger Straße 746
70329 Stuttgart



Zum ProfilPfeil Icon Nachricht
Veröffentlicht von:
SternSternSternSternStern (79 Bewertungen)